Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
GEG §9 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
In ihrem Antrag machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben. Damit fehlte es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, auch über ihre Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG abzuweisen.In ihrem Antrag machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben. Damit fehlte es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, auch über ihre Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG abzuweisen.
Schlagworte
Ermittlungen, Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2141226.1.02Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017