RS Bvwg 2017/6/13 W108 2141226-1

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, die die Beschwerde nicht der belangten Behörde, sondern unrichtig direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, wo sie innerhalb der Beschwerdefrist einlangte; das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde erfolgte nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist.

Da allerdings die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, dass gegen den Bescheid die innerhalb von vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei, die objektive Möglichkeit für die irrtümliche Annahme, die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, eröffnete, ist davon auszugehen, dass das (innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte) Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht fristwahrend war.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Rechtsmittelbelehrung, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2141226.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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