Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
AVG 1950 §61 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, die die Beschwerde nicht der belangten Behörde, sondern unrichtig direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, wo sie innerhalb der Beschwerdefrist einlangte; das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde erfolgte nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist.
Da allerdings die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, dass gegen den Bescheid die innerhalb von vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei, die objektive Möglichkeit für die irrtümliche Annahme, die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, eröffnete, ist davon auszugehen, dass das (innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte) Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht fristwahrend war.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Rechtsmittelbelehrung, WeiterleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2141226.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017