TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 W108 2118624-1

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §18 Abs2 Z2
GGG Art.1 §18 Abs2 Z2a
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2118624-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Herbert HOFFMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 04.11.2015, Zl. Jv 3947/15x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Herbert HOFFMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 04.11.2015, Zl. Jv 3947/15x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 04.09.2012 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine "Mietzins- und Räumungsklage" mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 1.545,60 EUR (Streitwert Zahlungsbegehren [Mietzins]: EUR 795,60; Streitwert Räumungsbegehren: EUR 750,00) ein.1. Am 04.09.2012 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eine "Mietzins- und Räumungsklage" mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 1.545,60 EUR (Streitwert Zahlungsbegehren [Mietzins]: EUR 795,60; Streitwert Räumungsbegehren: EUR 750,00) ein.

Hierfür wurde eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 97,00 durch Gebühreneinzug entrichtet.

2. In der Tagsatzung vom 02.10.2012 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei [das Bestandsobjekt] bis längstens 31.12.2012 geräumt von ihren Fahrnissen unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu übergeben.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei [...] den Betrag von EUR 795,60 (rückständige Mieten per September 2012) sowie die mit EUR 448,84 verglichenen Kosten (darin enthalten EUR 58,64 Umsatzsteuer und EUR 97,00 Barauslagen) bis längstens 20.10.2012 sowie die laufenden Mieten zu bezahlen."

2. Nach Erlassung eines gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheids gemäß § 6 Abs. 2 GEG schrieb der Präsident des Landesgerichts St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 576,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 584,00, zur Zahlung vor.2. Nach Erlassung eines gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheids gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG schrieb der Präsident des Landesgerichts St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 576,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 584,00, zur Zahlung vor.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 18 Abs. 2 Z 2 GGG, § 18 Abs. 2 Z 2a GGG und § 58 JN im Wesentlichen aus, dass der Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs eine Erweiterung des ursprünglichen Streitgegenstands darstelle, der eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auslöse. Im vorliegenden Fall sei die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung (durch die Formulierung "die laufenden Mieten") zeitlich nicht begrenzt, woraus sich in Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung ergebe, dass der Beklagte zur Bezahlung der monatlichen Leistungen auch verpflichtet sei, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Damit habe sich der Beklagte zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet, weil in einem solchen Fall dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, dass die Leistungsverpflichtung, zB für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen solle. Der Streitwert für den Vergleich betrage daher das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge (laufende Miete EUR 159,12 x 12 x 10 = EUR 19.094,40), sodass sich insgesamt eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 20.640,00 ergebe, wovon die Pauschalgebühr zu errechnen sei.Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG und Paragraph 58, JN im Wesentlichen aus, dass der Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs eine Erweiterung des ursprünglichen Streitgegenstands darstelle, der eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auslöse. Im vorliegenden Fall sei die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung (durch die Formulierung "die laufenden Mieten") zeitlich nicht begrenzt, woraus sich in Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung ergebe, dass der Beklagte zur Bezahlung der monatlichen Leistungen auch verpflichtet sei, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Damit habe sich der Beklagte zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet, weil in einem solchen Fall dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, dass die Leistungsverpflichtung, zB für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen solle. Der Streitwert für den Vergleich betrage daher das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge (laufende Miete EUR 159,12 x 12 x 10 = EUR 19.094,40), sodass sich insgesamt eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 20.640,00 ergebe, wovon die Pauschalgebühr zu errechnen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass es entgegen der Annahme der belangten Behörde aufgrund des Vergleichs zu keiner Erhöhung des Streitwerts gekommen sei. Es könne aufgrund des Vergleichsinhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass die in Punkt 2 übernommene Verpflichtung zur Mietzinszahlung bloß den nach Vergleichsabschluss liegenden Zeitraum November bis Dezember 2012 betreffen könne. Die Bemessungsgrundlage sei daher lediglich um diese beiden Mieten um den Betrag von insgesamt EUR 318,24 erhöht worden. Bei einer Streitwerterhöhung im Betrag von EUR 1.863,84 falle keine zusätzliche Pauschalgebühr an.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass es entgegen der Annahme der belangten Behörde aufgrund des Vergleichs zu keiner Erhöhung des Streitwerts gekommen sei. Es könne aufgrund des Vergleichsinhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass die in Punkt 2 übernommene Verpflichtung zur Mietzinszahlung bloß den nach Vergleichsabschluss liegenden Zeitraum November bis Dezember 2012 betreffen könne. Die Bemessungsgrundlage sei daher lediglich um diese beiden Mieten um den Betrag von insgesamt EUR 318,24 erhöht worden. Bei einer Streitwerterhöhung im Betrag von EUR 1.863,84 falle keine zusätzliche Pauschalgebühr an.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, insbesondere von dem in den Verwaltungsakten einliegenden Vergleich vom 02.10.2012, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, insbesondere von dem in den Verwaltungsakten einliegenden Vergleich vom 02.10.2012, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden, insbesondere auch der Vergleich vom 02.10.2012, und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Ihr kommt – im Ergebnis - auch Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost 1 (TP 1) GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. In der hier maßgebenden Fassung der TP 1 GGG ist eine Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 von EUR 97,00, bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 von EUR 673,00 vorgesehen.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hiervon treten gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 2 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, die auf nach dem 31.12.2010 geschlossene Vergleiche anzuwenden ist (vgl. Art. VI Z 39 GGG), folgende Ausnahmen ein:Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich. Hiervon treten gemäß der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, die auf nach dem 31.12.2010 geschlossene Vergleiche anzuwenden ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG), folgende Ausnahmen ein:

Z 2: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Ziffer 2 :, Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Z 2a: Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.Ziffer 2 a, :, Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

3.1.3.2.1. Unstrittig entstand für die eingebrachte Klage mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 1.545,60 EUR (der Summe des Streitwerts des Zahlungsbegehrens von EUR 795,60 und des Streitwerts des Räumungsbegehrens von EUR 750,00; vgl. § 15 Abs. 2 GGG) eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 97,00 (Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00), welche von der Beschwerdeführerin entrichtet wurde.3.1.3.2.1. Unstrittig entstand für die eingebrachte Klage mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 1.545,60 EUR (der Summe des Streitwerts des Zahlungsbegehrens von EUR 795,60 und des Streitwerts des Räumungsbegehrens von EUR 750,00; vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, GGG) eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 97,00 (Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00), welche von der Beschwerdeführerin entrichtet wurde.

3.1.3.2.2. Zu klären ist, ob dieser Streitwert durch den Vergleich vom 02.10.2012 gerichtsgebührenrelevant erweitert wurde.

Die belangte Behörde bezieht in die Bemessungsgrundlage den Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen (die laufenden Mieten) von unbestimmter Dauer ein und stützt sich hierbei auf § 18 Abs. 2 Z 2 GGG und § 18 Abs. 2 Z 2a GGG.Die belangte Behörde bezieht in die Bemessungsgrundlage den Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen (die laufenden Mieten) von unbestimmter Dauer ein und stützt sich hierbei auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG.

3.1.3.2.3. Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG, die sich auf Fälle bezieht, in denen Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, ordnet nach ihrem klaren Wortlaut die Einrechnung des Streitwerts für wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage (neben dem Streitwert der Räumung) dann an, wenn die Räumungsverpflichtung auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 111/2010, 981 BlgNR 24. GP 60). Eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, liegt ausweislich des Gesetzestextes und der genannten Erläuterungen etwa dann vor, wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird (z.B. weil Monat für Monat auf die Durchsetzung der Räumungsverpflichtung nur insofern jeweils verzichtet wird, als die wiederkehrende Leistung erfolgt).3.1.3.2.3. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG, die sich auf Fälle bezieht, in denen Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, ordnet nach ihrem klaren Wortlaut die Einrechnung des Streitwerts für wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage (neben dem Streitwert der Räumung) dann an, wenn die Räumungsverpflichtung auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient vergleiche auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 60). Eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, liegt ausweislich des Gesetzestextes und der genannten Erläuterungen etwa dann vor, wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird (z.B. weil Monat für Monat auf die Durchsetzung der Räumungsverpflichtung nur insofern jeweils verzichtet wird, als die wiederkehrende Leistung erfolgt).

Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Gegenstand des hier zu beurteilenden Vergleichs vom 02.10.2012 ist zwar eine Räumungsverpflichtung (siehe Punkt 1. des Vergleichs), dass diese Verpflichtung (auch) der Sicherung der Leistungsverpflichtung (laut Punkt 2. des Vergleichs) dienen soll, ist dem Vergleich allerdings nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall wurde etwa weder auf die Räumung verzichtet noch etwa vereinbart, dass von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange eine (wiederkehrende) Leistung fristgerecht erfüllt wird. Somit erzielte die Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlichen Vergleich über die Räumungsverpflichtung – anders als in den zu § 18 Abs. 2 Z 2a GGG ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2014, 2013/16/0154, 24.10.2013, 2013/16/0149, 21.11.2012, 2012/16/0190, – nicht (auch) die Sicherung ihrer Forderungen auf (wiederkehrende) Leistung, weshalb im konkreten Fall keine Werterhöhung im Sinn des § 18 Abs. 2 (Z 2a) GGG vorliegt.Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Gegenstand des hier zu beurteilenden Vergleichs vom 02.10.2012 ist zwar eine Räumungsverpflichtung (siehe Punkt 1. des Vergleichs), dass diese Verpflichtung (auch) der Sicherung der Leistungsverpflichtung (laut Punkt 2. des Vergleichs) dienen soll, ist dem Vergleich allerdings nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall wurde etwa weder auf die Räumung verzichtet noch etwa vereinbart, dass von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange eine (wiederkehrende) Leistung fristgerecht erfüllt wird. Somit erzielte die Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlichen Vergleich über die Räumungsverpflichtung – anders als in den zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2014, 2013/16/0154, 24.10.2013, 2013/16/0149, 21.11.2012, 2012/16/0190, – nicht (auch) die Sicherung ihrer Forderungen auf (wiederkehrende) Leistung, weshalb im konkreten Fall keine Werterhöhung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, (Ziffer 2 a,) GGG vorliegt.

3.1.3.2.4. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dessen ungeachtet eine Werterhöhung nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG zu bejahen ist, da vor Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – trotz Vereinbarung eines Räumungstermins, auch ohne Räumungsverzicht bzw. Sicherung der Mietzinszahlung – etwa die Verpflichtung, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen, abgesehen von der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse erfasst, wobei insbesondere aus dem Räumungstermin eine Befristung dieser Verpflichtung nicht abzuleiten ist, sodass auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen ist (vgl. zB VwGH 27.09.2012, 2010/16/0046).3.1.3.2.4. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dessen ungeachtet eine Werterhöhung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zu bejahen ist, da vor Einfügung der Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, GGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – trotz Vereinbarung eines Räumungstermins, auch ohne Räumungsverzicht bzw. Sicherung der Mietzinszahlung – etwa die Verpflichtung, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen, abgesehen von der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse erfasst, wobei insbesondere aus dem Räumungstermin eine Befristung dieser Verpflichtung nicht abzuleiten ist, sodass auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen ist vergleiche zB VwGH 27.09.2012, 2010/16/0046).

Das Bundesverwaltungsgericht ist hier der Ansicht, dass § 18 Abs. 2 Z 2 GGG und § 18 Abs. 2 Z 2a GGG zusammen zu lesen sind und daher nach § 18 Abs. 2 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 im Fall eines Vergleichs, der eine Räumungsverpflichtung zum Gegenstand hat, die Einbeziehung von wiederkehrenden Leistungen (etwa "laufende Mietzinse") von unbestimmter Dauer in die Bemessungsgrundlage nur dann in Betracht kommt, wenn die Räumungsverpflichtung auch der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient (was gegenständlich nicht der Fall ist). Die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG wäre überflüssig (gewesen), wenn in Fällen, in denen die Räumungsverpflichtung nicht auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, die Einrechnung des Streitwerts für die wiederkehrenden Leistungen in die Bemessungsgrundlage ohnehin (bzw. weiterhin) nach der Z 2 des § 18 Abs. 2 GGG erfolgen würde.Das Bundesverwaltungsgericht ist hier der Ansicht, dass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG zusammen zu lesen sind und daher nach Paragraph 18, Absatz 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, im Fall eines Vergleichs, der eine Räumungsverpflichtung zum Gegenstand hat, die Einbeziehung von wiederkehrenden Leistungen (etwa "laufende Mietzinse") von unbestimmter Dauer in die Bemessungsgrundlage nur dann in Betracht kommt, wenn die Räumungsverpflichtung auch der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient (was gegenständlich nicht der Fall ist). Die Einfügung der Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, GGG wäre überflüssig (gewesen), wenn in Fällen, in denen die Räumungsverpflichtung nicht auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, die Einrechnung des Streitwerts für die wiederkehrenden Leistungen in die Bemessungsgrundlage ohnehin (bzw. weiterhin) nach der Ziffer 2, des Paragraph 18, Absatz 2, GGG erfolgen würde.

3.1.3.2.5. Überdies liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Sachverhaltskonstellationen vor, in denen über künftige Mietentgelte (wiederkehrende Leistungen) nicht disponiert wird, etwa wenn diese im Vergleich lediglich "nebenher" erwähnt werden, ohne selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden (etwa VfGH 05.06.2014, B 145/2014; 08.06.2010, B 5/10). Auch im Fall einer "bloß beiläufige Erwähnung des laufenden Mietzinses" (etwa VfGH 08.10.2003, B 459/02) liegt keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor.3.1.3.2.5. Überdies liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Sachverhaltskonstellationen vor, in denen über künftige Mietentgelte (wiederkehrende Leistungen) nicht disponiert wird, etwa wenn diese im Vergleich lediglich "nebenher" erwähnt werden, ohne selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden (etwa VfGH 05.06.2014, B 145 aus 2014,; 08.06.2010, B 5/10). Auch im Fall einer "bloß beiläufige Erwähnung des laufenden Mietzinses" (etwa VfGH 08.10.2003, B 459/02) liegt keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor.

Mit Blick auf diese Judikaturlinie ist bei verständiger Würdigung der gewählten Formulierung des Vergleichs vom 02.10.2012 – insbesondere auch mangels Vereinbarung eines Räumungsverzichts für den Fall der Zahlung der im Vergleich genannten (wiederkehrenden) Leistungen – zu ersehen, dass die laufende Mietzinszahlung bloß "nebenher", gleichsam als Selbstverständlichkeit, erwähnt und eine Disposition über künftige Mitentgelte nicht vorgenommen wurde, sodass deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr hier (auch deshalb) nicht in Betracht kommt. Im Übrigen lag dem im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.03.2012, 2009/16/0267, ein mit der vorliegenden Vergleichsformulierung nicht vergleichbarer Vergleichstext (danach verpflichtete sich die beklagte Partei, in einvernehmlicher Abänderung des Mietvertrags vom 01.08.2002, ab 01.11.2005 einen monatlichen Mietzins von Euro 600,00 .. jeweils bis zum 05. eines Monats zu Handen der Klägerin zu bezahlen) zugrunde.

3.1.3.2.6. Der Vergleich vom 02.10.2012 ließ sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine weitere Gerichtsgebührenschuld entstehen, sodass der Beschwerdeführerin keine weitere Pauschalgebühr mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben war. Demgemäß bestand auch für die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kein Raum.3.1.3.2.6. Der Vergleich vom 02.10.2012 ließ sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine weitere Gerichtsgebührenschuld entstehen, sodass der Beschwerdeführerin keine weitere Pauschalgebühr mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben war. Demgemäß bestand auch für die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG kein Raum.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben.

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt hinsichtlich der unter Punkt 3.1.3.2.4. aufgeworfenen Frage von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt hinsichtlich der unter Punkt 3.1.3.2.4. aufgeworfenen Frage von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren -
Bemessungsgrundlage, Monatsmiete, Pauschalgebühren, Räumungsklage,
Revision zulässig, Streitwert, Vergleich, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2118624.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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