TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 L503 2145958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

ASVG §113
ASVG §410
ASVG §67b
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67b heute
  2. ASVG § 67b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 67b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 67b gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 67b gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 67b gültig von 01.09.2009 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2145958-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Fasching SteuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.12.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Fasching SteuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.12.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 22.12.2016 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "OÖGKK") aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") gemäß § 67b Abs 4 in Verbindung mit § 410 Abs 1 ASVG aufgrund der Entscheidung des Haftungsausschusses vom 1.12.2016 aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) gestrichen wird (Spruchpunkt I.); zudem sprach die OÖGKK aus, dass dem Antrag der BF vom 14.12.2016 auf Wiederaufnahme in die HFU-Liste nicht stattgegeben werde.1. Mit Bescheid vom 22.12.2016 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "OÖGKK") aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") gemäß Paragraph 67 b, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG aufgrund der Entscheidung des Haftungsausschusses vom 1.12.2016 aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) gestrichen wird (Spruchpunkt römisch eins.); zudem sprach die OÖGKK aus, dass dem Antrag der BF vom 14.12.2016 auf Wiederaufnahme in die HFU-Liste nicht stattgegeben werde.

Begründend führte die OÖGKK zum Sachverhalt aus, die BF verfüge seit 22.5.2000 ein Beitragskonto bei der OÖGKK und scheine seit 8.8.2009 in der HFU-Liste auf. Im November 2016 seien acht Personen vollversichert und eine geringfügig bei der BF beschäftigt gewesen.

Am 25.6.2015 seien von der Finanzpolizei im Rahmen einer Kontrolle beim Wohnhausrohbau in B., Bauherr Dl A. L., drei namentlich genannte Arbeiter der BF (nämlich A. Y., ein österreichischer Staatsangehöriger, Herr F. C., ein ungarischer Staatsangehöriger und Herr M. S., ein mazedonischer Staatsangehöriger) bei Trockenbauarbeiten angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr A. Y. habe seit 10.6.2015 Notstandshilfe bezogen, Herr F. C. seit 22.5.2015 Arbeitslosengeld und der Antrag von Herrn M. S. auf Arbeitslosengeld sei beim zuständigen AMS in Bearbeitung gewesen. Alle drei Personen hätten angegeben, bereits seit Dienstag, dem 23.6.2015 auf dieser Baustelle zu arbeiten. Die drei Dienstnehmer seien noch am Kontrolltag durch die BF bei der OÖGKK zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Die steuerliche Vertretung des Dienstgebers habe den Meldeverstoß damit begründet, dass es durch Arbeitsüberlastung dazu gekommen sein dürfte, dass sein Mandant in diesem Fall die Anmeldungen vergessen habe. Aufgrund dieser Betretung sei mit Bescheid vom 20.7.2015 ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in Höhe von €Die steuerliche Vertretung des Dienstgebers habe den Meldeverstoß damit begründet, dass es durch Arbeitsüberlastung dazu gekommen sein dürfte, dass sein Mandant in diesem Fall die Anmeldungen vergessen habe. Aufgrund dieser Betretung sei mit Bescheid vom 20.7.2015 ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von €

2.300 vorgeschrieben worden. Dieser Beitragszuschlag sei im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden. Die steuerliche Vertretung habe einen Vorlageantrag an das BVwG gestellt; mit Erkenntnis vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, habe das BVwG die Entscheidung der OÖGKK bestätigt. Begründend habe das BVwG unter anderem ausgeführt, dass es auf eine subjektive Vorwerfbarkeit nicht ankomme. Da es sich um drei Personen gehandelt habe, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt gewesen sei, liege das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man könne daher trotz erstmaligem Meldeverstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs 2 ASVG sprechen. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111 ASVG sei bei der BH S. noch anhängig.2.300 vorgeschrieben worden. Dieser Beitragszuschlag sei im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden. Die steuerliche Vertretung habe einen Vorlageantrag an das BVwG gestellt; mit Erkenntnis vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, habe das BVwG die Entscheidung der OÖGKK bestätigt. Begründend habe das BVwG unter anderem ausgeführt, dass es auf eine subjektive Vorwerfbarkeit nicht ankomme. Da es sich um drei Personen gehandelt habe, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt gewesen sei, liege das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man könne daher trotz erstmaligem Meldeverstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 111, ASVG sei bei der BH S. noch anhängig.

Zudem sei gegen den Firmeninhaber G. B. seitens der BH S. mit Straferkenntnis vom 22.10.2013 eine Strafe in Höhe von € 700 wegen Verstoßes gegen § 28 AuslBG verhängt worden.Zudem sei gegen den Firmeninhaber G. B. seitens der BH S. mit Straferkenntnis vom 22.10.2013 eine Strafe in Höhe von € 700 wegen Verstoßes gegen Paragraph 28, AuslBG verhängt worden.

Die BF sei gemäß §67b Abs 4 ASVG durch den bei der OÖGKK eingerichteten Haftungsausschuss per 1.12.2016 aus der HFU-Liste gestrichen worden. Diese Streichung sei der BF mitgeteilt worden, woraufhin die BF mit Schreiben vom 14.12.2016 beantragt habe, die Streichung von der HFU-Liste mit Bescheid festzustellen. Zugleich habe sie beim Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung einen Antrag auf Wiederaufnahme in die HFU-Liste gestellt.Die BF sei gemäß §67b Absatz 4, ASVG durch den bei der OÖGKK eingerichteten Haftungsausschuss per 1.12.2016 aus der HFU-Liste gestrichen worden. Diese Streichung sei der BF mitgeteilt worden, woraufhin die BF mit Schreiben vom 14.12.2016 beantragt habe, die Streichung von der HFU-Liste mit Bescheid festzustellen. Zugleich habe sie beim Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung einen Antrag auf Wiederaufnahme in die HFU-Liste gestellt.

Beweiswürdigend führte die SGKK aus, der dargestellte Sachverhalt sei im Akt dokumentiert und stehe unstrittig fest. Die BF habe auch keine weiteren Sachverhaltsvorbringen erstattet.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK aus, gemäß § 67b Abs 4 ASVG könne ein Unternehmen aus der HFU-Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu er warten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber nicht erfüllen wird. Bei der Entscheidung über die Streichung seien auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeberpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen. Gemäß § 67b Abs 5 ASVG obliege die Entscheidung in solchen Fällen unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss).Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK aus, gemäß Paragraph 67 b, Absatz 4, ASVG könne ein Unternehmen aus der HFU-Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu er warten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber nicht erfüllen wird. Bei der Entscheidung über die Streichung seien auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeberpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 67 b, Absatz 5, ASVG obliege die Entscheidung in solchen Fällen unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss).

Im konkreten Fall habe die BF die Meldebestimmungen des ASVG verletzt, da sie drei Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet habe. Dieser verwaltungsrechtliche Verstoß müsse insofern als schwerwiegend beurteilt werden, als einerseits die drei Dienstnehmer bereits den dritten Tag ohne Anmeldung auf der Baustelle tätig gewesen seien, was auch durch eine Arbeitsüberlastung nicht mehr gerechtfertigt werden könne, und andererseits gleichzeitig drei Personen betreten worden seien. Bei mehr als einer betretenen Person gehe überdies der VwGH in seiner Rechtsprechung zu § 113 ASVG davon aus, dass keine "unbedeutenden Folgen" iSd § 113 Abs 2 ASVG mehr vorliegen, auch wenn es der erstmalige Meldeverstoß gewesen sein sollte (vgl. VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0218). Ebenso habe das BVwG im Erkenntnis Zl. L511 2113512-1/3E hervorgehoben, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und damit unbedeutende Folgen verneint.Im konkreten Fall habe die BF die Meldebestimmungen des ASVG verletzt, da sie drei Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet habe. Dieser verwaltungsrechtliche Verstoß müsse insofern als schwerwiegend beurteilt werden, als einerseits die drei Dienstnehmer bereits den dritten Tag ohne Anmeldung auf der Baustelle tätig gewesen seien, was auch durch eine Arbeitsüberlastung nicht mehr gerechtfertigt werden könne, und andererseits gleichzeitig drei Personen betreten worden seien. Bei mehr als einer betretenen Person gehe überdies der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 113, ASVG davon aus, dass keine "unbedeutenden Folgen" iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG mehr vorliegen, auch wenn es der erstmalige Meldeverstoß gewesen sein sollte vergleiche VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0218). Ebenso habe das BVwG im Erkenntnis Zl. L511 2113512-1/3E hervorgehoben, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und damit unbedeutende Folgen verneint.

In diesem Zusammenhang müsse gleichfalls berücksichtigt werden, dass zumindest zwei der betroffenen Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle Leistungen nach dem AIVG bezogen hätten, sodass die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung tatsächlich geeignet gewesen sei, der Sozialversicherung einen Schaden zuzufügen.

Nach § 67b Abs 4 Z 2 ASVG sei unter anderem auch auf das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b AuslBG Bedacht zu nehmen. Das Straferkenntnis der BH S. vom 22.10.2013 trete daher erschwerend hinzu.Nach Paragraph 67 b, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG sei unter anderem auch auf das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach Paragraph 28 b, AuslBG Bedacht zu nehmen. Das Straferkenntnis der BH S. vom 22.10.2013 trete daher erschwerend hinzu.

Zusammenfassend sei die BF ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber nicht nachgekommen. Die schwerwiegenden Verwaltungsverstöße würden den Haftungsausschuss selbst bei Berücksichtigung der langjährigen Bautätigkeit zur Streichung der Firma von der HFU-Liste ermächtigen. Unter Bedachtnahme auf die in § 67b Abs 4 ASVG demonstrativ angeführten Streichungsgründe sei unter Ausübung des Ermessens die Streichung aus der HFU-Liste veranlasst worden, weshalb gemäß Spruchpunkt I zu entscheiden gewesen sei.Zusammenfassend sei die BF ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber nicht nachgekommen. Die schwerwiegenden Verwaltungsverstöße würden den Haftungsausschuss selbst bei Berücksichtigung der langjährigen Bautätigkeit zur Streichung der Firma von der HFU-Liste ermächtigen. Unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67 b, Absatz 4, ASVG demonstrativ angeführten Streichungsgründe sei unter Ausübung des Ermessens die Streichung aus der HFU-Liste veranlasst worden, weshalb gemäß Spruchpunkt römisch eins zu entscheiden gewesen sei.

Um in weiterer Folge dem Zweck der Regelungen der Auftraggeberhaftung gemäß §§ 67a ff ASVG zum Durchbruch zu verhelfen, sei es notwendig, die BF hinsichtlich der Einhaltung der Dienstgeberpflichten nach dem ASVG über einen längeren Zeitraum zu beobachten. Entsprechend der vom Haftungsausschuss der OÖGKK erlassenen Durchführungsrichtlinie vom 24.9.2009 sei ein neuerlicher Antrag auf Wiederaufnahme erst möglich, wenn keine Gründe vorliegen, die einer Wiederaufnahme entgegenstehen und eine Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Streichung aus der HFU-Liste, verstrichen sei. Der Antrag vom 14.12.2016 auf Wiederaufnahme in die HFU-Liste sei daher gemäß Spruchpunkt II abzuweisen gewesen.Um in weiterer Folge dem Zweck der Regelungen der Auftraggeberhaftung gemäß Paragraphen 67 a, ff ASVG zum Durchbruch zu verhelfen, sei es notwendig, die BF hinsichtlich der Einhaltung der Dienstgeberpflichten nach dem ASVG über einen längeren Zeitraum zu beobachten. Entsprechend der vom Haftungsausschuss der OÖGKK erlassenen Durchführungsrichtlinie vom 24.9.2009 sei ein neuerlicher Antrag auf Wiederaufnahme erst möglich, wenn keine Gründe vorliegen, die einer Wiederaufnahme entgegenstehen und eine Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Streichung aus der HFU-Liste, verstrichen sei. Der Antrag vom 14.12.2016 auf Wiederaufnahme in die HFU-Liste sei daher gemäß Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen gewesen.

2. Im Akt befinden sich diesbezüglich insbesondere folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich ein Straferkenntnis der BH S. vom 22.10.2013, demzufolge die BF wegen Übertretung des AuslbG zur einer Geldstrafe in Höhe von € 700 verurteilt wurde; diesbezüglich befindet sich im Akt auch ein Schreiben der Finanzpolizei an die OÖGKK vom 16.8.2016, wonach dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei.

2.2. Im Akt befindet sich weiters eine Anzeige der Finanzpolizei gegen die BF vom 29.6.2015, der zufolge am 25.6.2015 drei Dienstnehmer – die Protokolle über deren niederschriftliche Befragung befinden sich ebenfalls im Akt - ohne Anmeldung zur Sozialversicherung betreten worden seien. Einer dieser Dienstnehmer stehe im laufenden Bezug von Notstandshilfe, ein weiterer im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld und einer dieser Dienstnehmer habe Arbeitslosengeld beantragt, ohne die Arbeitsaufnahme zu melden.

Diesbezüglich erging ein Bescheid der OÖGKK vom 20.7.2015, mit dem gegen die BF ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300 gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG wegen der Betretung von drei Dienstnehmern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung verhängt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit – ebenfalls im Akt befindlichen – Erkenntnis vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, als unbegründet abgewiesen.Diesbezüglich erging ein Bescheid der OÖGKK vom 20.7.2015, mit dem gegen die BF ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300 gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG wegen der Betretung von drei Dienstnehmern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung verhängt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit – ebenfalls im Akt befindlichen – Erkenntnis vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

2.3. Im Akt befindet sich zudem ein nicht datierter Antrag der OÖGKK an den Haftungsausschuss, der Streichung der BF aus der HFU-Liste per 1.12.2016 zuzustimmen.

2.4. Mit im Akt befindlichen Schreiben des Dienstleistungszentrums Auftraggeber/innenhaftung vom 2.12.2016 teilte dieses der BF mit, dass die BF aus der HFU-Liste gestrichen wurde.

2.5. Mit Schreiben der OÖGKK vom 5.12.2016 wurde der BF nochmals mitgeteilt, dass aufgrund der Entscheidung des Haftungsausschusses vom 1.12.2016 eine Streichung der BF aus der HFU-Liste vorgenommen wurde. Grund dafür sei die gleichzeitige Betretung von drei nicht zu Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmern durch die Finanzpolizei am 25.6.2015 gewesen.

2.6. Im Akt befindet sich schließlich ein Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 14.12.2016 an die OÖGKK, mit dem die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Streichung aus der HFU-Liste beantragt wurde. Mit weiterem Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 16.12.2016 übermittelte diese ein ausgefülltes Antragsformular betreffend Wiederaufnahme in die HFU-Liste.

3. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 10.1.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 22.12.2016. Darin wurde eingangs angemerkt, die Beschwerde richte sich gegen die Streichung von der HFU-Liste; es werde beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die BF unverzüglich wieder auf die HFU-Liste zu setzen.

Sodann wurde ausgeführt, seit 17 Jahren betreibe Herr F. sein Unternehmen, ohne bisher sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt zu haben. Mit diesem Bescheid bzw. der Entscheidung des Haftungsausschusses werde die BF "urplötzlich ins illegale Licht gerückt". Dass die Nichtanmeldung von drei Dienstnehmern keine unbedeutenden Folgen habe, sei klar und werde auch nicht bestritten. Allerdings könne deswegen nicht gleich davon ausgegangen werden, dass Herr F. auch in Zukunft seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen werde; dies sei "absurd und an den Haaren herbeigezogen". Was im Übrigen der Hinweis im Bescheid anbelange, dass die BF auch eine Strafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erhalten habe, so sei anzumerken, dass Herr F. die illegale Beschäftigung seinerzeit selbst gemeldet habe und dass der damalige Dienstnehmer zuvor schon per Werkvertrag mit Gewerbeschein tätig gewesen und Herr F. aufgrund der Gewerbeberechtigung davon ausgegangen sei, dass eine Beschäftigungserlaubnis vorliege. Durch die Streichung von der HFU-Liste sei Herr F. in Existenzangst geraten. Bei der Entscheidung durch den Haftungsausschuss sei "massiv gegen das verfassungsrechtliche Parteiengehör" verstoßen worden; die BF habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gelegenheit zu einer Rechtfertigung erhalten. Auch fehle dem Bescheid eine entsprechende Begründung der Ermessensentscheidung bzw. liege Ermessensmissbrauch vor. Abschließend wurde die Aufhebung des Bescheids, die Durchführung einer Verhandlung und die Eintragung in die HFU-Liste aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

4. Am 23.1.2017 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Nach Wiederholung des Sachverhalts stellte die OÖGKK darin zunächst nochmals die einschlägigen Rechtsgrundlagen – insb. § 67b Abs 4 ASVG – dar und verwies zudem auf die Durchführungsrichtlinien der OÖGKK für die Vorlage an den Haftungsausschuss, wonach Fälle, bei denen entweder innerhalb eines Jahres zweimal eine nicht zur Sozialversicherung gemeldete Person betreten wurde oder bei denen zugleich zwei nicht gemeldete Personen betreten werden, als schwerwiegender verwaltungsrechtlicher Verstoß iSd § 67b Abs 4 ASVG gelten würden. Im gegenständlichen Fall seien sogar gleichzeitig drei nicht gemeldete Personen betreten worden, die zum Teil Leistungen nach dem AIVG bezogen hätten, was angesichts der demonstrativen Aufzählung in § 67b Abs 4 ASVG mitberücksichtigt werden müsse. In § 67b Abs 4 Z 2 ASVG werde zudem ausdrücklich auf Verwaltungsstrafen nach § 28 AuslBG Bedacht genommen.4. Am 23.1.2017 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Nach Wiederholung des Sachverhalts stellte die OÖGKK darin zunächst nochmals die einschlägigen Rechtsgrundlagen – insb. Paragraph 67 b, Absatz 4, ASVG – dar und verwies zudem auf die Durchführungsrichtlinien der OÖGKK für die Vorlage an den Haftungsausschuss, wonach Fälle, bei denen entweder innerhalb eines Jahres zweimal eine nicht zur Sozialversicherung gemeldete Person betreten wurde oder bei denen zugleich zwei nicht gemeldete Personen betreten werden, als schwerwiegender verwaltungsrechtlicher Verstoß iSd Paragraph 67 b, Absatz 4, ASVG gelten würden. Im gegenständlichen Fall seien sogar gleichzeitig drei nicht gemeldete Personen betreten worden, die zum Teil Leistungen nach dem AIVG bezogen hätten, was angesichts der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 67 b, Absatz 4, ASVG mitberücksichtigt werden müsse. In Paragraph 67 b, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG werde zudem ausdrücklich auf Verwaltungsstrafen nach Paragraph 28, AuslBG Bedacht genommen.

In Anbetracht dieser Faktoren habe der Haftungsausschuss befunden, dass schwerwiegende verwaltungsstrafrechtliche Verstöße iSd § 67b ASVG vorliegen würden, auch wenn bei der BF in den letzten Jahre in melde- und beitragsrechtlicher Hinsicht sonst keine Auffälligkeiten vorgelegen seien. Die Ausübung dieser Ermessensentscheidung sei entgegen dem Einwand der BF sehr wohl im Bescheid dargelegt. Einer Betretung durch die Finanzpolizei müsse letztlich auch insofern viel Gewicht beigemessen werden, als unmittelbare Kontrollen das schlagkräftigste Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellen würden und diese ansonsten nur schwer nachgewiesen werden könne. Keiner der drei betretenen Dienstnehmer sei zuvor bei der BF beschäftigt gewesen und es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass diese ohne Betretung durch die Finanzpolizei überhaupt nicht gemeldet worden wären.In Anbetracht dieser Faktoren habe der Haftungsausschuss befunden, dass schwerwiegende verwaltungsstrafrechtliche Verstöße iSd Paragraph 67 b, ASVG vorliegen würden, auch wenn bei der BF in den letzten Jahre in melde- und beitragsrechtlicher Hinsicht sonst keine Auffälligkeiten vorgelegen seien. Die Ausübung dieser Ermessensentscheidung sei entgegen dem Einwand der BF sehr wohl im Bescheid dargelegt. Einer Betretung durch die Finanzpolizei müsse letztlich auch insofern viel Gewicht beigemessen werden, als unmittelbare Kontrollen das schlagkräftigste Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellen würden und diese ansonsten nur schwer nachgewiesen werden könne. Keiner der drei betretenen Dienstnehmer sei zuvor bei der BF beschäftigt gewesen und es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass diese ohne Betretung durch die Finanzpolizei überhaupt nicht gemeldet worden wären.

Was den Einwand des mangelnden Parteiengehörs anbelange, so müsse entgegnet werden, dass der Haftungsausschuss seine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG treffe. Abgesehen davon sei die BF wie in § 67b Abs 2 ASVG vorgesehen von der Streichung mit einer Begründung verständigt worden und sei darüber hinaus Herr F. in mehreren Telefonaten aufgeklärt worden und er sei in der Lage gewesen, sich vor Erlassung des Bescheides zur Sache zu äußern. Schließlich habe die BF auch im Beitragszuschlagsverfahren nach § 113 ASVG bereits ausreichend Stellung nehmen und sich zu den näheren Umständen äußern können.Was den Einwand des mangelnden Parteiengehörs anbelange, so müsse entgegnet werden, dass der Haftungsausschuss seine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG treffe. Abgesehen davon sei die BF wie in Paragraph 67 b, Absatz 2, ASVG vorgesehen von der Streichung mit einer Begründung verständigt worden und sei darüber hinaus Herr F. in mehreren Telefonaten aufgeklärt worden und er sei in der Lage gewesen, sich vor Erlassung des Bescheides zur Sache zu äußern. Schließlich habe die BF auch im Beitragszuschlagsverfahren nach Paragraph 113, ASVG bereits ausreichend Stellung nehmen und sich zu den näheren Umständen äußern können.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den bekämpften Bescheid vollinhaltlich bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 25.6.2015 wurden von der Finanzpolizei im Rahmen einer Kontrolle beim Wohnhausrohbau in B. drei Arbeiter der BF (nämlich A. Y., ein österreichischer Staatsangehöriger, Herr F. C., ein ungarischer Staatsangehöriger und Herr M. S., ein mazedonischer Staatsangehöriger) bei Trockenbauarbeiten angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Alle drei Personen hatten bereits seit Dienstag, dem 23.6.2015, auf dieser Baustelle für die BF gearbeitet. Die drei Dienstnehmer wurden nach der Kontrolle noch am selben Tag durch die BF bei der OÖGKK zur Sozialversicherung angemeldet. Die steuerliche Vertretung der BF hat den Meldeverstoß damit begründet, dass es durch Arbeitsüberlastung dazu gekommen sein dürfte, dass die Anmeldungen vergessen worden seien.

Aufgrund dieser Betretung wurde mit Bescheid der OÖGKK vom 20.7.2015 ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in Höhe von € 2.300 vorgeschrieben. Dieser Beitragszuschlag wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, bestätigt; begründend führte das BVwG unter anderem aus, dass es sich um drei Personen gehandelt habe, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt gewesen sei, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und man daher trotz erstmaligem Meldeverstoß nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG sprechen könne.Aufgrund dieser Betretung wurde mit Bescheid der OÖGKK vom 20.7.2015 ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von € 2.300 vorgeschrieben. Dieser Beitragszuschlag wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, bestätigt; begründend führte das BVwG unter anderem aus, dass es sich um drei Personen gehandelt habe, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt gewesen sei, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und man daher trotz erstmaligem Meldeverstoß nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen könne.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich gänzlich unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

§ 67b ASVG lautet:Paragraph 67 b, ASVG lautet:

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)

§ 67b. (1) Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbracht haben und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen, sind auf schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, vom beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge (§ 59) für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen und keine Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 für diesen Zeitraum ausständig sind; eine förmliche Entscheidung über das Bestehen eines Beitragsrückstandes ist nicht erforderlich. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstande, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, sowie vereinbarungsgemäße Beitragsstundungen und Ratenzahlungen. Über die Versagung der Aufnahme in die HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen im Fall der Versagung verlangt.Paragraph 67 b, (1) Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbracht haben und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen, sind auf schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu richten ist, vom beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge (Paragraph 59,) für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen und keine Beitragsnachweisungen nach Paragraph 34, Absatz 2, für diesen Zeitraum ausständig sind; eine förmliche Entscheidung über das Bestehen eines Beitragsrückstandes ist nicht erforderlich. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstande, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, sowie vereinbarungsgemäße Beitragsstundungen und Ratenzahlungen. Über die Versagung der Aufnahme in die HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen im Fall der Versagung verlangt.

(2) Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste nach Abs. 1 nicht mehr zutreffen. Abs. 1 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. Im Mahnschreiben ist auf die drohende Streichung aus der HFU-Liste hinzuweisen und der Grund dafür anzuführen. Die Streichung darf frühestens fünf Werktage nach Versendung des Mahnschreibens erfolgen. Über die Streichung aus der HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen verlangt.(2) Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste nach Absatz eins, nicht mehr zutreffen. Absatz eins, zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. Im Mahnschreiben ist auf die drohende Streichung aus der HFU-Liste hinzuweisen und der Grund dafür anzuführen. Die Streichung darf frühestens fünf Werktage nach Versendung des Mahnschreibens erfolgen. Über die Streichung aus der HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen verlangt.

(3) Über den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in die HFU-Liste ist innerhalb von acht Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Die Streichung aus der HFU-Liste ist auch dann zulässig, wenn die dafür maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste bereits vorgelegen sind, dem Krankenversicherungsträger aber nicht bekannt waren.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die Aufnahme in die HFU-Liste versagt oder ein Unternehmen aus dieser Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als DienstgeberIn nicht erfüllen wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf(4) Unbeschadet der Absatz eins und 2 kann die Aufnahme in die HFU-Liste versagt oder ein Unternehmen aus dieser Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als DienstgeberIn nicht erfüllen wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. einen DienstnehmerInnenzuwachs um mehr als 200 % gegenüber der durchschnittlichen DienstnehmerInnenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres, jedoch um mindestens 20 DienstnehmerInnen;

2. das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;2. das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;

3. die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 111 über das betreffende Unternehmen, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt;3. die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 111, über das betreffende Unternehmen, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt;

4. die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 über das betreffende Unternehmen in schwerwiegenden Fällen;4. die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, über das betreffende Unternehmen in schwerwiegenden Fällen;

5. die rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Unternehmens nach den §§ 146, 153c, 153d oder 153e des Strafgesetzbuches, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt.5. die rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Unternehmens nach den Paragraphen 146, 153 c, 153 d, oder 153e des Strafgesetzbuches, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Handelt es sich beim betreffenden Unternehmen um eine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind diesem im Fall der Z 3 und 5 alle Personen gleichzuhalten, die seinem zur Vertretung berufenen Organ angehören. Bei der Entscheidung über die Versagung der Aufnahme oder die Streichung sind auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberInnenpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen.Handelt es sich beim betreffenden Unternehmen um eine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind diesem im Fall der Ziffer 3 und 5 alle Personen gleichzuhalten, die seinem zur Vertretung berufenen Organ angehören. Bei der Entscheidung über die Versagung der Aufnahme oder die Streichung sind auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberInnenpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen.

(5) Die Entscheidung in den Fällen des Abs. 4 obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss). Dieser Ausschuss besteht aus vier vom Vorstand zu wählenden Mitgliedern der Generalversammlung; zwei Mitglieder haben der DienstgeberInnengruppe, zwei der DienstnehmerInnengruppe anzugehören. Den Vorsitz im Haftungsausschuss hat ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied zu führen, wobei die Vorsitzführung kalenderhalbjährlich zwischen den Angehörigen der DienstgeberInnen- und der DienstnehmerInnengruppe wechselt. Die §§ 422 bis 425, 438 und 456a sind sinngemäß anzuwenden.(5) Die Entscheidung in den Fällen des Absatz 4, obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss). Dieser Ausschuss besteht aus vier vom Vorstand zu wählenden Mitgliedern der Generalversammlung; zwei Mitglieder haben der DienstgeberInnengruppe, zwei der DienstnehmerInnengruppe anzugehören. Den Vorsitz im Haftungsausschuss hat ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied zu führen, wobei die Vorsitzführung kalenderhalbjährlich zwischen den Angehörigen der DienstgeberInnen- und der DienstnehmerInnengruppe wechselt. Die Paragraphen 422 bis 425, 438 und 456 a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen sind vom Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu einer Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) tagesaktuell zusammenzuführen. Es ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Unternehmen in die HFU-Gesamtliste auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen können. Unternehmen, deren Aufnahme in eine HFU-Liste versagt wurde oder die aus einer HFU-Liste gestrichen wurden, sind nicht in die HFU-Gesamtliste aufzunehmen.(6) Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen sind vom Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu einer Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) tagesaktuell zusammenzuführen. Es ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Unternehmen in die HFU-Gesamtliste auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen können. Unternehmen, deren Aufnahme in eine HFU-Liste versagt wurde oder die aus einer HFU-Liste gestrichen wurden, sind nicht in die HFU-Gesamtliste aufzunehmen.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die OÖGKK hat die gegenständliche Streichung aus der HFU-Liste insbesondere auf § 67b Abs 4 Z 4 ASVG gestützt, wonach – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – eine Streichung aus der HFU-Liste erfolgen kann, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber nicht erfüllen wird, wobei das Gesetz in diesem Zusammenhang explizit "die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 über das betreffende Unternehmen in schwerwiegenden Fällen" nennt.Die OÖGKK hat die gegenständliche Streichung aus der HFU-Liste insbesondere auf Paragraph 67 b, Absatz 4, Ziffer 4, ASVG gestützt, wonach – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – eine Streichung aus der HFU-Liste erfolgen kann, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber nicht erfüllen wird, wobei das Gesetz in diesem Zusammenhang explizit "die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, über das betreffende Unternehmen in schwerwiegenden Fällen" nennt.

Wie von der OÖGKK zutreffend ausgeführt wurde, war im Fall der BF ein Beitragszuschlag nach § 113 ASVG in einem schwerwiegenden Fall verhängt worden, wurden doch am 25.6.2015 gleich drei Dienstnehmer der BF betreten, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Auch das BVwG hat mit seiner diesen Beitragszuschlag bestätigenden Entscheidung vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, betont, dass in einer derartigen Konstellation keinesfalls von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne.Wie von der OÖGKK zutreffend ausgeführt wurde, war im Fall der BF ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG in einem schwerwiegenden Fall verhängt worden, wurden doch am 25.6.2015 gleich drei Dienstnehmer der BF betreten, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Auch das BVwG hat mit seiner diesen Beitragszuschlag bestätigenden Entscheidung vom 4.5.2016, Zl. L511 2113512-1/3E, betont, dass in einer derartigen Konstellation keinesfalls von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne.

Die OÖGKK hat im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen das ihr in dieser Hinsicht eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt bzw. auch entsprechend begründet. So wurde etwa zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der BF – einem kleinen Unternehmen - seinerzeit lediglich acht Personen vollversichert und eine geringfügig beschäftigt waren, sodass die Rechtfertigung der BF, aufgrund von "Arbeitsüberlastung" seien drei Dienstnehmer nicht angemeldet worden, nicht zielführend ist, wobei die OÖGKK auch zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diese drei Dienstnehmer bereits den dritten Tag auf der Baustelle tätig waren, was die Rechtfertigung der BF ebenso ins Leere laufen lässt. In nicht zu beanstandender Weise hat die OÖGKK auch darauf hingewiesen, dass zwei der ohne Anmeldung betretenen Dienstnehmer Leistungen nach dem AlVG bezogen hatten, sodass auch insofern ein entsprechendes öffentliche Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen besteht. Schließlich hat die OÖGKK auch noch auf das Aufscheinen der BF in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b AuslBG - wenngleich die entsprechende Verurteilung bereits im Oktober 2013 erfolgte – hingewiesen.Die OÖGKK hat im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen das ihr in dieser Hinsicht eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt bzw. auch entsprechend begründet. So wurde etwa zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der BF – einem kleinen Unternehmen - seinerzeit lediglich acht Personen vollversichert und eine geringfügig beschäftigt waren, sodass die Rechtfertigung der BF, aufgrund von "Arbeitsüberlastung" seien drei Dienstnehmer nicht angemeldet worden, nicht zielführend ist, wobei die OÖGKK auch zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diese drei Dienstnehmer bereits den dritten Tag auf der Baustelle tätig waren, was die Rechtfertigung der BF ebenso ins Leere laufen lässt. In nicht zu beanstandender Weise hat die OÖGKK auch darauf hingewiesen, dass zwei der ohne Anmeldung betretenen Dienstnehmer Leistungen nach dem AlVG bezogen hatten, sodass auch insofern ein entsprechendes öffentliche Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen besteht. Schließlich hat die OÖGKK auch noch auf das Aufscheinen der BF in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach Paragraph 28 b, AuslBG - wenngleich die entsprechende Verurteilung bereits im Oktober 2013 erfolgte – hingewiesen.

Die OÖGKK hat im bekämpften Bescheid (Spruchpunkt I) somit zutreffend die Streichung der BF aus der HFU-Liste verfügt.Die OÖGKK hat im bekämpften Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) somit zutreffend die Streichung der BF aus der HFU-Liste verfügt.

Was das unmittelbar nach Entscheidung des Haftungsausschusses vom 1.12.2016 über die Streichung der BF aus der HFU-Liste mit Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 16.12.2016 übermittelte Antragsformular betreffend Wiederaufnahme in die HFU-Liste anbelangt, so ist schließlich Folgendes anzumerken: § 67b Abs 4 ASVG sieht sowohl hinsichtlich der Streichung aus der, als auch hinsichtlich der Versagung der Aufnahme in die HFU-Liste ein- und dieselben Kriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung vor. Insofern hat die OÖGKK mit Spruchpunkt II des bekämpften Bescheids zu Recht (gleichzeitig) die Wiederaufnahme der BF in die HFU-Liste – nämlich aufgrund der ausführlich dargelegten Gründe für die Streichung aus der HFU-Liste - versagt.Was das unmittelbar nach Entscheidung des Haftungsausschusses vom 1.12.2016 über die Streichung der BF aus der HFU-Liste mit Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 16.12.2016 übermittelte Antragsformular betreffend Wiederaufnahme in die HFU-Liste anbelangt, so ist schließlich Folgendes anzumerken: Paragraph 67 b, Absatz 4, ASVG sieht sowohl hinsichtlich der Streichung aus der, als auch hinsichtlich der Versagung der Aufnahme in die HFU-Liste ein- und dieselben Kriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung vor. Insofern hat die OÖGKK mit Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheids zu Recht (gleichzeitig) die Wiederaufnahme der BF in die HFU-Liste – nämlich aufgrund der ausführlich dargelegten Gründe für die Streichung aus der HFU-Liste - versagt.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Streichung aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen besteht mit § 67b ASVG eine klare Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Streichung aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen besteht mit Paragraph 67 b, ASVG eine klare Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Meldeverstoß, Pflichtverletzung, Sozialversicherung, Streichung von
der Liste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2145958.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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