TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 G314 2151859-1

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z4
GGG Art.1 §25 Abs1
GGG Art.1 §26 Abs3 Z1
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
GGG Art.1 §7 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

G314 2151859-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 19.01.2017, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 19.01.2017, römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erwarb mit Kaufvertrag vom 22.12.2014 je XXXX Anteile XXXX und XXXX der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX, mit denen Wohnungseigentum an XXXX verbunden ist, (im Folgenden: Liegenschaftsanteile) von XXXX und XXXX (im Folgenden: Verkäufer). Der Kaufpreis betrug EUR XXXX. Als Vertragsverfasser und Treuhänder fungierte der Rechtsanwalt XXXX (im Folgenden: Vertragsverfasser), der auch mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags beauftragt wurde.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erwarb mit Kaufvertrag vom 22.12.2014 je römisch 40 Anteile römisch 40 und römisch 40 der Liegenschaft EZ römisch 40 GB römisch 40 , mit denen Wohnungseigentum an römisch 40 verbunden ist, (im Folgenden: Liegenschaftsanteile) von römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: Verkäufer). Der Kaufpreis betrug EUR römisch 40 . Als Vertragsverfasser und Treuhänder fungierte der Rechtsanwalt römisch 40 (im Folgenden: Vertragsverfasser), der auch mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags beauftragt wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 01.04.2016, TZ XXXX, wurde antragsgemäß die Einverleibung des Eigentumsrechts des BF für die Liegenschaftsanteile im Grundbuch bewilligt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 01.04.2016, TZ römisch 40 , wurde antragsgemäß die Einverleibung des Eigentumsrechts des BF für die Liegenschaftsanteile im Grundbuch bewilligt.

Mit Lastschriftanzeige vom 04.04.2016 wurden die Verkäufer aufgefordert, binnen 14 Tagen die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 1 GGG von EUR XXXX zu zahlen. Mit Zahlungsauftrag vom 06.05.2016 wurden ihnen die Eintragungsgebühr und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR XXXX, insgesamt daher EUR XXXX, zur Zahlung vorgeschrieben. Mit Schreiben an das Bezirksgericht Klagenfurt vom 05.01.2017 erklärten die Verkäufer, dass sie aufgrund der Vereinbarungen im Kaufvertrag für die vorgeschriebenen Beträge nicht zahlungspflichtig seien.Mit Lastschriftanzeige vom 04.04.2016 wurden die Verkäufer aufgefordert, binnen 14 Tagen die Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR römisch 40 zu zahlen. Mit Zahlungsauftrag vom 06.05.2016 wurden ihnen die Eintragungsgebühr und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR römisch 40 , insgesamt daher EUR römisch 40 , zur Zahlung vorgeschrieben. Mit Schreiben an das Bezirksgericht Klagenfurt vom 05.01.2017 erklärten die Verkäufer, dass sie aufgrund der Vereinbarungen im Kaufvertrag für die vorgeschriebenen Beträge nicht zahlungspflichtig seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt den Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs 3 GEG insoweit, als nunmehr die Eintragungsgebühr von EUR XXXX neben den Verkäufern auch dem BF vorgeschrieben wurde. Dies wurde damit begründet, dass gemäß § 25 Abs 1 lit b GGG auch der BF für die Eintragungsgebühr hafte, zumal ihm die Eintragung zum Vorteil gereiche. Der Zahlungsauftrag sei versehentlich nur gegen die beiden Verkäufer erlassen worden und daher zu berichtigen. Die Kostentragungsregelung im Kaufvertrag wirke nur zwischen den Parteien. Von der Vorschreibung der Einhebungsgebühr sei abzusehen, weil der BF keine Lastschriftanzeige erhalten habe, obwohl mit der Zahlung der Eintragungsgebühr habe gerechnet werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt den Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG insoweit, als nunmehr die Eintragungsgebühr von EUR römisch 40 neben den Verkäufern auch dem BF vorgeschrieben wurde. Dies wurde damit begründet, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG auch der BF für die Eintragungsgebühr hafte, zumal ihm die Eintragung zum Vorteil gereiche. Der Zahlungsauftrag sei versehentlich nur gegen die beiden Verkäufer erlassen worden und daher zu berichtigen. Die Kostentragungsregelung im Kaufvertrag wirke nur zwischen den Parteien. Von der Vorschreibung der Einhebungsgebühr sei abzusehen, weil der BF keine Lastschriftanzeige erhalten habe, obwohl mit der Zahlung der Eintragungsgebühr habe gerechnet werden können.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10.02.2017, mit der der BF geltend macht, dass er die Eintragungsgebühr bereits am 22.12.2004 an den Vertragsverfasser überwiesen habe.

Der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt legte mit Vorlagebericht vom 29.03.2017 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten (Kostenakt des Grundverfahrens) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.04.2017 einlangten.

Feststellungen:

Am 18.12.2014 stellte der Vertragsverfasser dem BF EUR XXXX an Honorar und Barauslagen für den Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile in Rechnung, darunter EUR XXXX an Eintragungsgebühr. Der BF überwies diesen Betrag am 22.12.2014 auf das vom Vertragsverfasser angegebene Kanzleikonto.Am 18.12.2014 stellte der Vertragsverfasser dem BF EUR römisch 40 an Honorar und Barauslagen für den Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile in Rechnung, darunter EUR römisch 40 an Eintragungsgebühr. Der BF überwies diesen Betrag am 22.12.2014 auf das vom Vertragsverfasser angegebene Kanzleikonto.

Am 31.03.2016 beatragten die vom Vertragsverfasser vertretenen Verkäufer die Einverleibung des Eigentumsrechts des BF ob der Liegenschaftsanteile. Das Bezirksgericht Klagenfurt als Grundbuchsgericht bewilligte diesen Antrag mit Beschluss vom 01.04.2016. Am selben Tag wurde die Eintragung im Grundbuch vollzogen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22.06.2016, XXXX, wurde über das Vermögen des Vertragsverfassers der Konkurs eröffnet.Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22.06.2016, römisch 40 , wurde über das Vermögen des Vertragsverfassers der Konkurs eröffnet.

Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentums des BF an den Liegenschaftsanteilen wurde bislang noch nicht an den Bund entrichtet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG, insbesondere aus dem Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile, dem ERV-Antrag vom 31.03.2016, dem Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 01.04.2016, dem Grundbuchsauszug vom 19.01.2017, der Honorarnote des Vertragsverfassers Nr. XXXX, dem Überweisungsbeleg vom 22.12.2014 und dem den Vertragsverfasser betreffenden Auszug aus der Insolvenzdatei. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG, insbesondere aus dem Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile, dem ERV-Antrag vom 31.03.2016, dem Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 01.04.2016, dem Grundbuchsauszug vom 19.01.2017, der Honorarnote des Vertragsverfassers Nr. römisch 40 , dem Überweisungsbeleg vom 22.12.2014 und dem den Vertragsverfasser betreffenden Auszug aus der Insolvenzdatei. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Aus dem dem Überweisungsbeleg vom 22.12.2014 und der angeschlossenen Bestätigung der XXXX vom 10.02.2017 ergibt sich (übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen), dass der BF unter anderem den für die Eintragungsgebühr geforderten Betrag an den Vertragsverfasser zahlte. Da aus dem Aktenvermerk der belangen Behörde vom 13.02.2017 zweifelsfrei hervorgeht, dass die Eintragungsgebühr noch nicht entrichtet wurde, ist davon auszugehen, dass der vom BF gezahlte Betrag vom Vertragsverfasser nicht weitergeleitet wurde, zumal dieser laut dem Aktenvermerk der belangen Behörde vom 23.02.2017 in mehreren Fällen Klientengelder nicht abführte.Aus dem dem Überweisungsbeleg vom 22.12.2014 und der angeschlossenen Bestätigung der römisch 40 vom 10.02.2017 ergibt sich (übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen), dass der BF unter anderem den für die Eintragungsgebühr geforderten Betrag an den Vertragsverfasser zahlte. Da aus dem Aktenvermerk der belangen Behörde vom 13.02.2017 zweifelsfrei hervorgeht, dass die Eintragungsgebühr noch nicht entrichtet wurde, ist davon auszugehen, dass der vom BF gezahlte Betrag vom Vertragsverfasser nicht weitergeleitet wurde, zumal dieser laut dem Aktenvermerk der belangen Behörde vom 23.02.2017 in mehreren Fällen Klientengelder nicht abführte.

Rechtliche Beurteilung:

Die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren sind für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu entrichten, so z.B. für die Führung der öffentlichen Bücher und Urkundensammlungen (vgl § 1 Abs 1 GGG). Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.Die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren sind für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu entrichten, so z.B. für die Führung der öffentlichen Bücher und Urkundensammlungen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG). Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dies ist hier der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt. Gegen den angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dies ist hier der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt. Gegen den angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.

TP 9 lit b GGG regelt die Gerichtsgebühr für Eintragungen in das Grundbuch. Gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG ist für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums eine Prozentualgebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts zu entrichten. Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 GGG ist - soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben (wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen) - bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis (zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist die (vom BF nicht gerügte) Höhe der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr von EUR XXXX - ausgehend vom Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile von EUR XXXX als Bemessungsgrundlage ? nicht zu beanstanden.TP 9 Litera b, GGG regelt die Gerichtsgebühr für Eintragungen in das Grundbuch. Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG ist für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums eine Prozentualgebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts zu entrichten. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist - soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben (wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen) - bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis (zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist die (vom BF nicht gerügte) Höhe der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr von EUR römisch 40 - ausgehend vom Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile von EUR römisch 40 als Bemessungsgrundlage ? nicht zu beanstanden.

Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG jedenfalls mit der Vornahme der Eintragung. Darunter ist der Vollzug der Eintragung im Grundbuch zu verstehen (VwGH 31.07.2002, 2002/16/0155). Für die Eintragungsgebühr in Grundbuchsachen sind gemäß § 25 Abs 1 GGG (soweit hier relevant) derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt (lit a) und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit b) zahlungspflichtig. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft daher - unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen über die Kostentragung zwischen den Parteien im Innenverhältnis - grundsätzlich beide Teile, wenn - wie hier - der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt (vgl VwGH 19.05.1988, 87/16/0036). Gemäß § 7 Abs 4 GGG sind mehrere Personen, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags trifft, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Der Betrag wird somit nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber haften jedoch alle zahlungspflichtigen Personen für den vollen Betrag (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 7 GGG Anm 16). Richtigerweise wurde daher im angefochtenen Bescheid eine solidarische Zahlungspflicht des BF und der Verkäufer für die Eintragungsgebühr festgelegt.Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG jedenfalls mit der Vornahme der Eintragung. Darunter ist der Vollzug der Eintragung im Grundbuch zu verstehen (VwGH 31.07.2002, 2002/16/0155). Für die Eintragungsgebühr in Grundbuchsachen sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG (soweit hier relevant) derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt (Litera a,) und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Litera b,) zahlungspflichtig. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft daher - unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen über die Kostentragung zwischen den Parteien im Innenverhältnis - grundsätzlich beide Teile, wenn - wie hier - der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt vergleiche VwGH 19.05.1988, 87/16/0036). Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG sind mehrere Personen, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags trifft, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Der Betrag wird somit nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber haften jedoch alle zahlungspflichtigen Personen für den vollen Betrag (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 7, GGG Anmerkung 16). Richtigerweise wurde daher im angefochtenen Bescheid eine solidarische Zahlungspflicht des BF und der Verkäufer für die Eintragungsgebühr festgelegt.

Gemäß § 7 Abs 2 GGG haften die Vertreter der Parteien grundsätzlich (abgesehen von hier nicht erfüllten gesetzlich vorgesehenen Haftungstatbeständen für Parteienvertreter) nicht für die Gerichtsgebühren. Den Vertragsverfasser trifft daher - auch wenn der BF bereits einen als Eintragungsgebühr gewidmeten Betrag an ihn zur Weiterleitung gezahlt hat - keine Haftung für die hier zu beurteilende Eintragungsgebühr. Der BF kann nach Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Bund in diesem Zusammenhang allenfalls einen Anspruch auf Rückerstattung gegen die Konkursmasse geltend machen. Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GGG haften die Vertreter der Parteien grundsätzlich (abgesehen von hier nicht erfüllten gesetzlich vorgesehenen Haftungstatbeständen für Parteienvertreter) nicht für die Gerichtsgebühren. Den Vertragsverfasser trifft daher - auch wenn der BF bereits einen als Eintragungsgebühr gewidmeten Betrag an ihn zur Weiterleitung gezahlt hat - keine Haftung für die hier zu beurteilende Eintragungsgebühr. Der BF kann nach Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Bund in diesem Zusammenhang allenfalls einen Anspruch auf Rückerstattung gegen die Konkursmasse geltend machen. Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €

240,-- zu entrichten.

Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Beschwerde bzw. auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zur Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Grundbuchseintragung, Kaufpreis, Kaufvertrag, Liegenschaftsanteile,
Liegenschaftserwerb, Solidarhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2151859.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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