TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 G314 2147445-1

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs1
GebAG §19 Abs2
GebAG §20 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

G314 2147445-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 24.11.2016 im Verfahren XXXX wegen Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 24.11.2016 im Verfahren römisch 40 wegen Zeugengebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Klagenfurt, wurde am 16.09.2016 im Zivilverfahren XXXX des Bezirksgerichts (BG) Klagenfurt als Zeuge vernommen, nachdem der Termin für seine Einvernahme zuvor mehrfach verlegt worden war.Der Beschwerdeführer (BF), ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Klagenfurt, wurde am 16.09.2016 im Zivilverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts (BG) Klagenfurt als Zeuge vernommen, nachdem der Termin für seine Einvernahme zuvor mehrfach verlegt worden war.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 beantragte er Zeugengebühren von EUR 647,18, davon EUR 183,10 für drei Schreiben á EUR 34,20 an die Parteienvertreter und ein langes Telefonat (EUR 80,50) mit der Richterin im Verfahren XXXX des BG Klagenfurt, EUR 112,70 für ein kurzes Telefonat mit einem Parteienvertreter (EUR 32,20) und ein langes Telefonat (EUR 80,50) mit einem Sachverständigen im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts für Handelssachen (BGHS) Wien, in dem für den 16.09.2016 eine Befundaufnahme anberaumt worden war, EUR 305,98 an Verdienstentgang infolge der Nichtteilnahme an dieser Befundaufnahme, EUR 2,80 für die An- und Abreise zur Verhandlung mit öffentliches Verkehrsmitteln und EUR 42,60 an pauschaler Entschädigung für Zeitversäumnis für drei Stunden. Die für die Schreiben, die Telefonate und die Befundaufnahme geltend gemachten Beträge wurden anhand der TP 3, 6 bzw. 8 RATG ermittelt.Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 beantragte er Zeugengebühren von EUR 647,18, davon EUR 183,10 für drei Schreiben á EUR 34,20 an die Parteienvertreter und ein langes Telefonat (EUR 80,50) mit der Richterin im Verfahren römisch 40 des BG Klagenfurt, EUR 112,70 für ein kurzes Telefonat mit einem Parteienvertreter (EUR 32,20) und ein langes Telefonat (EUR 80,50) mit einem Sachverständigen im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts für Handelssachen (BGHS) Wien, in dem für den 16.09.2016 eine Befundaufnahme anberaumt worden war, EUR 305,98 an Verdienstentgang infolge der Nichtteilnahme an dieser Befundaufnahme, EUR 2,80 für die An- und Abreise zur Verhandlung mit öffentliches Verkehrsmitteln und EUR 42,60 an pauschaler Entschädigung für Zeitversäumnis für drei Stunden. Die für die Schreiben, die Telefonate und die Befundaufnahme geltend gemachten Beträge wurden anhand der TP 3, 6 bzw. 8 RATG ermittelt.

Mit Eingabe vom 12.10.2016 gab der BF aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der Kostenbeamtin des BG Klagenfurt den Zeitaufwand für die Schreiben und die Telefonate mit der Richterin und mit dem Sachverständigen jeweils mit 1/2 Stunde bekannt. Das Telefonat mit dem Parteienvertreter sei kurz gewesen, die Befundaufnahme in XXXX habe eine Stunde gedauert. Es sei kein Stellvertreter für die Befundaufnahme bestellt worden, weil dies noch höhere Substitutionskosten verursacht hätte.Mit Eingabe vom 12.10.2016 gab der BF aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der Kostenbeamtin des BG Klagenfurt den Zeitaufwand für die Schreiben und die Telefonate mit der Richterin und mit dem Sachverständigen jeweils mit 1/2 Stunde bekannt. Das Telefonat mit dem Parteienvertreter sei kurz gewesen, die Befundaufnahme in römisch 40 habe eine Stunde gedauert. Es sei kein Stellvertreter für die Befundaufnahme bestellt worden, weil dies noch höhere Substitutionskosten verursacht hätte.

Mit Schreiben vom 25.10.2016 wurden die Parteien des Verfahrens XXXX des BG Klagenfurt aufgefordert, sich zu den geltend gemachten Zeugengebühren zu äußern. Die klagende Partei beantragte am 08.11.2016, diese mit EUR 56,80 (Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis für vier Stunden) zu bestimmen.Mit Schreiben vom 25.10.2016 wurden die Parteien des Verfahrens römisch 40 des BG Klagenfurt aufgefordert, sich zu den geltend gemachten Zeugengebühren zu äußern. Die klagende Partei beantragte am 08.11.2016, diese mit EUR 56,80 (Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis für vier Stunden) zu bestimmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF mit EUR 45,40 bestimmt, davon EUR 2,80 an Reisekosten und EUR 42,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis (Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für drei Stunden á EUR 14,20). Der BF habe keinen darüber hinausgehenden Verdienstentgang bescheinigt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF mit EUR 45,40 bestimmt, davon EUR 2,80 an Reisekosten und EUR 42,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis (Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für drei Stunden á EUR 14,20). Der BF habe keinen darüber hinausgehenden Verdienstentgang bescheinigt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 09.01.2017 mit dem Antrag, ihm weitere EUR 601,78 an Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen. Als Rechtsanwalt richte sich sein Einkommen nach RATG und AHK. Die Schreiben an die Parteienvertreter des Verfahrens XXXX des BG Klagenfurt und das Telefonat mit der Richterin seien im Zusammenhang mit der ihm aufgetragenen Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht angefallen. Bei den Telefonaten mit dem Parteienvertreter und dem Sachverständigen im VerfahrenDagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 09.01.2017 mit dem Antrag, ihm weitere EUR 601,78 an Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen. Als Rechtsanwalt richte sich sein Einkommen nach RATG und AHK. Die Schreiben an die Parteienvertreter des Verfahrens römisch 40 des BG Klagenfurt und das Telefonat mit der Richterin seien im Zusammenhang mit der ihm aufgetragenen Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht angefallen. Bei den Telefonaten mit dem Parteienvertreter und dem Sachverständigen im Verfahren

XXXX des BGHS Wien habe er versucht, eine Verlegung des Befundaufnahmetermins zu erreichen. Die dafür geltend gemachten Beträge seien angemessen. Hätte der BF an der Befundaufnahme teilgenommen, hätte er dafür ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 799,-- gemäß TP 3a RATG zuzüglich 120 % Einheitssatz EUR 305,98 ins Verdienen gebracht. Er habe die Höhe seines Verdienstentgangs durch entsprechende Urkunden bescheinigt.römisch 40 des BGHS Wien habe er versucht, eine Verlegung des Befundaufnahmetermins zu erreichen. Die dafür geltend gemachten Beträge seien angemessen. Hätte der BF an der Befundaufnahme teilgenommen, hätte er dafür ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 799,-- gemäß TP 3a RATG zuzüglich 120 % Einheitssatz EUR 305,98 ins Verdienen gebracht. Er habe die Höhe seines Verdienstentgangs durch entsprechende Urkunden bescheinigt.

Der Vorsteher des BG Klagenfurt legte die Beschwerde und die entsprechenden Aktenbestandteile dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 14.02.2017 einlangten.

Aufgrund einer entsprechenden Aufforderung legte der BF dem BVwG mit Schriftsatz vom 17.03.2017 ergänzende Unterlagen vor und machte (zusätzlich zu den Aufwendungen für Telefonate und Briefe von insgesamt EUR 295,80) EUR 510,04 an infolge der Nichtteilnahme an der Befundaufnahme entgangenen Einkünften geltend. Er begehrt zuletzt somit insgesamt eine weitere Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 805,84.

Diese Eingabe wurde dem Vorsteher des BG Klagenfurt am 22.03.2017 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Bislang ist keine Stellungnahme eingelangt.

Feststellungen:

Am 23.06.2015 wurde der BF im Verfahren XXXX des BG Klagenfurt für den 16.10.2015 als Zeuge geladen. Dieser Termin wurde in der Folge abberaumt. Am 22.04.2016 wurde der BF für den 02.09.2016 geladen. Die Ladung enthielt unter anderem den Hinweis, dass er für die Entbindung von einer allfälligen Verschwiegenheitspflicht selbst zu sorgen habe. Auch dieser Termin wurde verlegt. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurde dem BF telefonisch der 16.09.2016 als Termin für seine Einvernahme bekannt gegeben.Am 23.06.2015 wurde der BF im Verfahren römisch 40 des BG Klagenfurt für den 16.10.2015 als Zeuge geladen. Dieser Termin wurde in der Folge abberaumt. Am 22.04.2016 wurde der BF für den 02.09.2016 geladen. Die Ladung enthielt unter anderem den Hinweis, dass er für die Entbindung von einer allfälligen Verschwiegenheitspflicht selbst zu sorgen habe. Auch dieser Termin wurde verlegt. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurde dem BF telefonisch der 16.09.2016 als Termin für seine Einvernahme bekannt gegeben.

Am 05.10.2015 richtete der BF jeweils ein Schreiben an die Klagevertreter und an den Beklagtenvertreter im Verfahren XXXX des BG Klagenfurt mit der Frage, ob er von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden würde. Am 10.08.2016 richtete er ein Urgenzschreiben an die Klagevertreter. Mit Schreiben vom 09.09.2016 entbanden die Klagevertreter den BF von seiner Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang seiner Aussage im Verfahren XXXX des BG Klagenfurt.Am 05.10.2015 richtete der BF jeweils ein Schreiben an die Klagevertreter und an den Beklagtenvertreter im Verfahren römisch 40 des BG Klagenfurt mit der Frage, ob er von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden würde. Am 10.08.2016 richtete er ein Urgenzschreiben an die Klagevertreter. Mit Schreiben vom 09.09.2016 entbanden die Klagevertreter den BF von seiner Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang seiner Aussage im Verfahren römisch 40 des BG Klagenfurt.

Im Verfahren XXXX des BGHS Wien (Streitwert EUR 799) vertrat der BF als Rechtsanwalt die beklagte Partei. Am 09.09.2016 erhielt er ein Schreiben des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen, mit dem ein Befundaufnahmetermin am 16.09.2016 ab 14 Uhr in Wien bekannt gegeben wurde; es stehe ihm frei, dabei anwesend zu sein.Im Verfahren römisch 40 des BGHS Wien (Streitwert EUR 799) vertrat der BF als Rechtsanwalt die beklagte Partei. Am 09.09.2016 erhielt er ein Schreiben des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen, mit dem ein Befundaufnahmetermin am 16.09.2016 ab 14 Uhr in Wien bekannt gegeben wurde; es stehe ihm frei, dabei anwesend zu sein.

Am 14.09.2016 telefonierte der BF mit der Richterin im Verfahren XXXX des BG Klagenfurt, die den Termin für seine Einvernahme am 16.09.2016 zwischen 12 und 15 Uhr bestätigte. Aufgrund der Terminkollision mit der Befundaufnahme im Verfahren XXXX des BGHS Wien versuchte der BF telefonisch, beim Sachverständigen eine Verschiebung der Befundaufnahme zu erreichen; dies war jedoch nicht erfolgreich.Am 14.09.2016 telefonierte der BF mit der Richterin im Verfahren römisch 40 des BG Klagenfurt, die den Termin für seine Einvernahme am 16.09.2016 zwischen 12 und 15 Uhr bestätigte. Aufgrund der Terminkollision mit der Befundaufnahme im Verfahren römisch 40 des BGHS Wien versuchte der BF telefonisch, beim Sachverständigen eine Verschiebung der Befundaufnahme zu erreichen; dies war jedoch nicht erfolgreich.

Der BF fand sich am 16.09.2016 um 12 Uhr zur Einvernahme beim BG Klagenfurt ein und wurde um 14.45 Uhr wieder entlassen.

Die Befundaufnahme im Verfahren XXXX des BGHS Wien fand am 16.09.2016 von 14 bis 16 Uhr und von 17.30 bis 18.30 Uhr statt. Für die beklagte Partei nahm niemand daran teil.Die Befundaufnahme im Verfahren römisch 40 des BGHS Wien fand am 16.09.2016 von 14 bis 16 Uhr und von 17.30 bis 18.30 Uhr statt. Für die beklagte Partei nahm niemand daran teil.

Die im Verfahren XXXX des BGHS Wien unterliegende klagende Partei wurde mit Urteil vom 03.02.2017 dazu verpflichtet, der obsiegenden beklagten Partei die mit EUR 1.335,01 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.Die im Verfahren römisch 40 des BGHS Wien unterliegende klagende Partei wurde mit Urteil vom 03.02.2017 dazu verpflichtet, der obsiegenden beklagten Partei die mit EUR 1.335,01 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an der Befundaufnahme am 16.09.2016 in Wien teilgenommen hätte, wenn er nicht seiner Zeugenpflicht im Verfahren XXXX des BG Klagenfurt nachgekommen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF durch die Befolgung der Zeugenladung am 16.09.2016 in Klagenfurt Einnahmen, die er sonst als Vertreter der beklagten Partei im Verfahren XXXX des BGHS Wien gehabt hätte, entgingen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an der Befundaufnahme am 16.09.2016 in Wien teilgenommen hätte, wenn er nicht seiner Zeugenpflicht im Verfahren römisch 40 des BG Klagenfurt nachgekommen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF durch die Befolgung der Zeugenladung am 16.09.2016 in Klagenfurt Einnahmen, die er sonst als Vertreter der beklagten Partei im Verfahren römisch 40 des BGHS Wien gehabt hätte, entgingen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des BG Klagenfurt und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem durch entsprechende Unterlagen untermauerten Beschwerdevorbringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellung, dass der BF im Verfahren XXXX des BG Klagenfurt zunächst für den 16.10.2015 geladen wurde, beruht auf seinem schlüssigen Vorbringen und darauf, dass er am 05.10.2015 (also kurz vor diesem Termin) um die Entbindung von seiner Verschwiegenheit bat.Die Feststellung, dass der BF im Verfahren römisch 40 des BG Klagenfurt zunächst für den 16.10.2015 geladen wurde, beruht auf seinem schlüssigen Vorbringen und darauf, dass er am 05.10.2015 (also kurz vor diesem Termin) um die Entbindung von seiner Verschwiegenheit bat.

Die Zeugenladung vom 22.04.2016 wurde vom BF vorgelegt. Eine schriftliche Ladung für den 16.09.2016 ist weder in den Akten des BG Klagenfurt vorhanden noch wurde sie vom BF vorgelegt. Es ist daher (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte bestehen) davon auszugehen, dass dem BF dieser Termin telefonisch bekannt gegeben wurde. Dafür spricht die handschriftliche Ausbesserung des Datums der Einvernahme auf dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung".

Der BF legte seine Schreiben vom 05.10.2015 und vom 10.08.2016 vor. Das Antwortschreiben der Klagevertreter vom 09.09.2016 wurde von diesen mit ihrer Stellungnahme vom 08.11.2016 vorgelegt.

Die Feststellung, dass der BF im Verfahren XXXX des BGHS Wien die beklagte Partei vertrat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Aktenbestandteilen (Schreiben des Sachverständigen, Auszug aus dem Gutachten, Urteil). Aus dem Brief des Sachverständigen vom 09.09.2016, das dem BF laut Eingangsstempel am selben Tag zuging, ergibt sich die Einladung zum Befundaufnahmetermin am 16.09.2016.Die Feststellung, dass der BF im Verfahren römisch 40 des BGHS Wien die beklagte Partei vertrat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Aktenbestandteilen (Schreiben des Sachverständigen, Auszug aus dem Gutachten, Urteil). Aus dem Brief des Sachverständigen vom 09.09.2016, das dem BF laut Eingangsstempel am selben Tag zuging, ergibt sich die Einladung zum Befundaufnahmetermin am 16.09.2016.

Die Feststellungen zu den Telefonaten des BF am 14.09.2016 werden anhand des Beschwerdevorbringens getroffen. Es ist schlüssig und plausibel, dass sich der BF aufgrund der Terminkollision und der vorangegangenen Terminverschiebungen zunächst bei der Richterin erkundigte, ob seine Einvernahme am 16.09.2016 stattfinde, und danach versuchte, eine Verlegung der zeitgleich angesetzten Befundaufnahme zu erwirken.

Die Dauer der Anwesenheit des BF beim BG Klagenfurt am 16.09.2016 kann der Bestätigung der Richterin auf dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" entnommen werden. Die Dauer der Befundaufnahme ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Auszug aus dem Gutachten, aus dem auch ersichtlich ist, dass für die beklagte Partei niemand an der Befundaufnahme teilnahm. Dies deckt sich mit dem Standpunkt des BF.

Das Obsiegen der vom BF vertretenen Partei im Verfahren XXXX des BGHS Wien und die Verurteilung der klagenden Partei zum Prozesskostenersatz können anhand des vom BF vorgelegten Urteils vom 03.02.2017 festgestellt werden.Das Obsiegen der vom BF vertretenen Partei im Verfahren römisch 40 des BGHS Wien und die Verurteilung der klagenden Partei zum Prozesskostenersatz können anhand des vom BF vorgelegten Urteils vom 03.02.2017 festgestellt werden.

Die Negativfeststellung zur Frage, ob der BF ohne die

Zeugeneinvernahme am 16.09.2016 an der Befundaufnahme in Wien

teilgenommen hätte, beruht darauf, dass keine Verpflichtung zur

Teilnahme bestand, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des

Schreibens des Sachverständigen vom 09.09.2016 ergibt (" ... Sie

werden hiezu höflichst eingeladen, wobei es Ihnen freisteht, bei der

Befundaufnahme anwesend zu sein. ... "). Da sich aus dem vorgelegten

Gutachtensauszug ergibt, dass auch bei der vorangegangenen Befundaufnahme am 04.08.2016 niemand für die beklagte Partei anwesend war, liegt es nahe, dass der BF in Absprache mit der von ihm vertretenen XXXX GmbH aufgrund des geringen Streitwerts und der Entfernung zum Ort der Befundaufnahme unabhängig von seiner Einvernahme in Klagenfurt nicht an der Befundaufnahme teilgenommen hätte. Dafür, dass die Teilnahme eines Vertreters des beklagten Partei bei der Befundaufnahme nicht unbedingt notwendig war, spricht, dass kein Substitut beauftragt wurde, obwohl dies auch noch sehr kurzfristig möglich gewesen wäre (vgl nur die zahlreichen Angebote im Internet unterGutachtensauszug ergibt, dass auch bei der vorangegangenen Befundaufnahme am 04.08.2016 niemand für die beklagte Partei anwesend war, liegt es nahe, dass der BF in Absprache mit der von ihm vertretenen römisch 40 GmbH aufgrund des geringen Streitwerts und der Entfernung zum Ort der Befundaufnahme unabhängig von seiner Einvernahme in Klagenfurt nicht an der Befundaufnahme teilgenommen hätte. Dafür, dass die Teilnahme eines Vertreters des beklagten Partei bei der Befundaufnahme nicht unbedingt notwendig war, spricht, dass kein Substitut beauftragt wurde, obwohl dies auch noch sehr kurzfristig möglich gewesen wäre vergleiche nur die zahlreichen Angebote im Internet unter

https://www.rakwien.at/?seite=_schwarzesbrett&bereich=substitution;

Abfrage am 08.06.2017) und dass die vom BF vertretene Partei im Verfahren auch ohne Teilnahme an der Befundaufnahme obsiegte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der BF ohne die Zeugeneinvernahme in Klagenfurt den Termin in Wien wahrgenommen hätte, liegt somit nicht vor, sodass ihm die Bescheinigung dieses Umstands nicht gelungen ist.

Die Negativfeststellung zum Einnahmenausfall des BF infolge der Zeugeneinvernahme beruht darauf, dass er trotz einer ausdrücklichen Aufforderung des BVwG keine Angaben zu seiner Honorarvereinbarung mit der XXXX machte. Die Vereinbarung einer tarifmäßigen Abrechnung der Einzelleistungen nach RATG ist in diesem Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich, weil z.B. auch ein Pauschalhonorar oder ein Honorar nach Stundensätzen möglich wäre. Eine vom RATG abweichende Honorarvereinbarung ist insbesondere deshalb denkbar, weil sich aus dem Urteil vom 03.02.2017 ergibt, dass der BF österreichweit Unternehmen des XXXX-Konzerns vertrat und ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand.Die Negativfeststellung zum Einnahmenausfall des BF infolge der Zeugeneinvernahme beruht darauf, dass er trotz einer ausdrücklichen Aufforderung des BVwG keine Angaben zu seiner Honorarvereinbarung mit der römisch 40 machte. Die Vereinbarung einer tarifmäßigen Abrechnung der Einzelleistungen nach RATG ist in diesem Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich, weil z.B. auch ein Pauschalhonorar oder ein Honorar nach Stundensätzen möglich wäre. Eine vom RATG abweichende Honorarvereinbarung ist insbesondere deshalb denkbar, weil sich aus dem Urteil vom 03.02.2017 ergibt, dass der BF österreichweit Unternehmen des XXXX-Konzerns vertrat und ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand.

Der Umstand, dass die klagende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten an die obsiegende, vom BF vertretene XXXX GmbH verurteilt wurde, sagt für sich genommen nichts über den Honoraranspruch des BF gegen die von ihm vertretene Partei aus. Die §§ 41 ff ZPO regeln den Kostenersatz, den die im Zivilprozess unterliegende Partei an ihren Prozessgegner leisten muss, und nicht, wie der jeweilige Parteienvertreter von seinem Auftraggeber zu entlohnen ist. Der BF kam somit den Aufforderungen der Kostenbeamtin des BG Klagenfurt und des BVwG, einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen, nicht nach.Der Umstand, dass die klagende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten an die obsiegende, vom BF vertretene römisch 40 GmbH verurteilt wurde, sagt für sich genommen nichts über den Honoraranspruch des BF gegen die von ihm vertretene Partei aus. Die Paragraphen 41, ff ZPO regeln den Kostenersatz, den die im Zivilprozess unterliegende Partei an ihren Prozessgegner leisten muss, und nicht, wie der jeweilige Parteienvertreter von seinem Auftraggeber zu entlohnen ist. Der BF kam somit den Aufforderungen der Kostenbeamtin des BG Klagenfurt und des BVwG, einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen, nicht nach.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).

Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oderGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder

b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vgl § 16 GebAG) Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vergleiche Paragraph 16, GebAG) Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Die Geltendmachung der Gebühr hat sich nicht nur auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Der Zeuge kann nach Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis nicht beliebig ausdehnen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213).Die Geltendmachung der Gebühr hat sich nicht nur auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Der Zeuge kann nach Ablauf der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis nicht beliebig ausdehnen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213).

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge gemäß § 19 Abs 2 GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Gemäß § 20 Abs 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213). Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach seiner Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 22.11.1999, 98/17/9357).Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213). Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach seiner Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 22.11.1999, 98/17/9357).

Dabei muss die Frage der Bescheinigung von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Soweit der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2017 zusätzlich zu den bis dahin geltend gemachten Gebühren weitere EUR 204,06 an Entschädigung für Zeitversäumnis fordert, ist die Beschwerde schon deshalb nicht berechtigt, weil dieser zusätzliche Betrag entgegen § 19 Abs 1 GebAG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend gemacht wurde. Die Geltendmachung einer EUR 601,78 übersteigenden Zeugengebühr ist verfristet.Soweit der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2017 zusätzlich zu den bis dahin geltend gemachten Gebühren weitere EUR 204,06 an Entschädigung für Zeitversäumnis fordert, ist die Beschwerde schon deshalb nicht berechtigt, weil dieser zusätzliche Betrag entgegen Paragraph 19, Absatz eins, GebAG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend gemacht wurde. Die Geltendmachung einer EUR 601,78 übersteigenden Zeugengebühr ist verfristet.

Für den rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist vorauszuschicken, dass dieser dem Zeugen nicht zusätzlich zur Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG gebührt.Für den rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist vorauszuschicken, dass dieser dem Zeugen nicht zusätzlich zur Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gebührt.

Bei freiberuflich tätigen Erwerbstätigen wie dem BF ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Um die begehrte, über die dem BF ohnehin zuerkannte Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG hinausgehende Entschädigung nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass er sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt.Bei freiberuflich tätigen Erwerbstätigen wie dem BF ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Um die begehrte, über die dem BF ohnehin zuerkannte Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG hinausgehende Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass er sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt.

Eine Honorierung der Briefe und Telefonate, die der BF aus Anlass der Zeugenladung vor der Einvernahme verfasste bzw. führte, kommt nicht in Betracht. Diese Tätigkeiten fielen außerhalb des Zeitraums der Verhinderung infolge der Erfüllung der Zeugenpflicht an. Der BF legte auch nicht dar, welche Tätigkeiten, die ihm Einkommen gebracht hätten, er stattdessen ausgeübt hätte. Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Entbindung von einer allfälligen Verschwiegenheitspflicht auch unmittelbar vor der Einvernahme bei Gericht hätte geklärt werden können und dafür im Vorfeld keine Briefe notwendig waren. Auch Telefonate mit der Richterin, einem Sachverständigen und einem Gegenvertreter waren nicht zur Befolgung der Zeugenpflicht notwendig. Ein konkreter Vermögensnachteil, den der BF dadurch erlitt, dass er die Briefe verfasste und die Telefonate führte, ist nicht erkennbar und wurde von ihm weder schlüssig behauptet noch bescheinigt.

Im Zusammenhang mit der zur selben Zeit wie die Zeugeneinvernahme anberaumten Befundaufnahme in Wien hat der BF zwar eine konkrete Tätigkeit behauptet, die er aufgrund der Befolgung der Zeugenpflicht nicht habe verrichten können, aber keinen dadurch verursachten konkreten Einnahmenausfall glaubhaft gemacht (wofür ihn die Bescheinigungslast trifft). Es ist weder überwiegend wahrscheinlich, dass der BF ohne die Zeugeneinvernahme an der Befundaufnahme in Wien teilgenommen hätte, noch, dass ihm durch die Nichtteilnahme Einnahmen entgangen sind, weil nicht bekannt ist, welches Honorar die vom BF im Verfahren vor dem BGHS Wien vertretene Partei ihm für die Teilnahme an der Befundaufnahme gezahlt hätte und welche variablen Auslagen (z.B. Fahrtkosten) ihm dafür erwachsen wären.

Da der BF kein konkret und tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigte, ist nicht zu beanstanden, dass ihm im angefochtenen Bescheid lediglich eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG gewährt wurde. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.Da der BF kein konkret und tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigte, ist nicht zu beanstanden, dass ihm im angefochtenen Bescheid lediglich eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gewährt wurde. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vom BF in seinen Schriftsätzen verzeichneten Kosten.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Antragsfristen, Bescheinigungspflicht, Geltendmachung,
Konkretisierung, Pauschalentschädigung, selbstständig
Erwerbstätiger, Verdienstentgang, Vermögensnachteil, verspäteter
Antrag, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2147445.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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