RS Vwgh 2003/9/24 2002/11/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §207 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0195 E 23. April 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 anzusehen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fallen der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen sowie die Begehung des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB an drei Opfern entscheidend ins Gewicht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die letzte als Verbrechen nach § 207 Abs. 1 StGB zu qualifizierende Tathandlung Ende 1999 begangen und sich seit 31. März 2000 in Haft befunden hat, konnte nicht davon ausgegangen werden, er habe bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die in § 7 Abs. 2 FSG 1997 umschriebene Sinnesart überwunden. Es bedarf vielmehr eines längeren Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110155.X01

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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