RS Vwgh 2003/9/24 98/13/0207

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Werden Geldmittel einer juristischen Person für repräsentative, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen verwendet, so rechtfertigt dieser Umstand zwar die Verweigerung der Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der juristischen Person, nicht aber ohne weitere Begründung die Zurechnung der den entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehenden Einnahmen bei dem die juristische Person vertretenden Organ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130207.X03

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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