Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
AVG 1950 §38Spruch
W167 2110607-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 15.04.2011 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Obmann der Agrargemeinschaft stellte für die Alm mit der XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2011. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 ein Auftreiber auf diese Alm.1. Am 15.04.2011 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Obmann der Agrargemeinschaft stellte für die Alm mit der römisch 40 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2011. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 ein Auftreiber auf diese Alm.
2. Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 987,33 gewährt. Dabei wurden 11,95 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 11,82 ha (davon 9,77 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche war 0,00 ha. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 987,33 gewährt. Dabei wurden 11,95 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 11,82 ha (davon 9,77 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche war 0,00 ha. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am XXXX2014 fand auf der Alm eine VOK statt, an welcher der Obmann der Agrargemeinschaft teilnahm. Dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 01.09.2014 übermittelt.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert, weil sich Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 654,19 gewährt, sodass sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 322,14 ergab. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 214,76 verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 11,95 zugewiesene Zahlungsansprüche (davon 10,52 ausbezahlt), eine beantragte Fläche von 11,82 ha (davon anteilige Almfläche 9,77 ha) und eine ermittelte Fläche von 10,52 ha (davon anteilige Almfläche 8,47 ha) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt werden. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/Zahlungsansprüchen zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 1,30. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom XXXX2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 abgeändert, weil sich Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 654,19 gewährt, sodass sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 322,14 ergab. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 214,76 verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 11,95 zugewiesene Zahlungsansprüche (davon 10,52 ausbezahlt), eine beantragte Fläche von 11,82 ha (davon anteilige Almfläche 9,77 ha) und eine ermittelte Fläche von 10,52 ha (davon anteilige Almfläche 8,47 ha) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt werden. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/Zahlungsansprüchen zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 1,30. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom XXXX2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und Kürzungen und Ausschüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass für ihn als auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln hätte lassen können. Die gesetzliche Regelung nach § 8i MOG 2007 idgF sei im gegenständlichen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden, weshalb diesem der Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Mangel der unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anlaste. Die "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" sei von ihm bereits gesondert eingereicht worden.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und Kürzungen und Ausschüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass für ihn als auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln hätte lassen können. Die gesetzliche Regelung nach Paragraph 8 i, MOG 2007 idgF sei im gegenständlichen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden, weshalb diesem der Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Mangel der unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anlaste. Die "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" sei von ihm bereits gesondert eingereicht worden.
7. Im Akt befindet sich eine § 8i MOG-Erklärung des Beschwerdeführers vom 07.01.2015 sowie ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 24.04.2015", aus welchem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde habe der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers hätten zweifeln lassen können. Da den Beschwerdeführer keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der gegenständlichen Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen. Die Behörde gehe nunmehr von 11,95 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 8,01 ha (davon anteilige Almfläche 6,06 ha), einem Minimum an Zahlungsansprüchen von 7,20, einer VOK ohne Sanktionen von 7,20 (davon 5,25 ha Almfläche) und einer Differenzfläche von 0,00 ha aus.7. Im Akt befindet sich eine Paragraph 8 i, MOG-Erklärung des Beschwerdeführers vom 07.01.2015 sowie ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 24.04.2015", aus welchem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde habe der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers hätten zweifeln lassen können. Da den Beschwerdeführer keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der gegenständlichen Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen. Die Behörde gehe nunmehr von 11,95 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 8,01 ha (davon anteilige Almfläche 6,06 ha), einem Minimum an Zahlungsansprüchen von 7,20, einer VOK ohne Sanktionen von 7,20 (davon 5,25 ha Almfläche) und einer Differenzfläche von 0,00 ha aus.
8. Am 15.07.2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Am 28.03.2017 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die AMA vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ersuchte um Mitteilung, ob aus Sicht der AMA beim Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Bestätigungen/Erklärungen von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden könne.
10. Im Schreiben der AMA vom 18.04.2017 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, dass die AMA, wenn sie noch für die Erlassung eines neuen Bescheides zuständig wäre, die Erklärung gemäß § 8i MOG berücksichtigen könnte und somit die Sanktionen aufgehoben werden könnten. In Anwendung der Einstufungskriterien habe sich im Jahr 2008 eine anrechenbare Futterfläche (Nettofläche) im Ausmaß von 481,48 ha, im Jahr 2014 eine anrechenbare Almfutterfläche (Nettofläche) im Ausmaß von 423,19 ha ergeben.10. Im Schreiben der AMA vom 18.04.2017 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, dass die AMA, wenn sie noch für die Erlassung eines neuen Bescheides zuständig wäre, die Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG berücksichtigen könnte und somit die Sanktionen aufgehoben werden könnten. In Anwendung der Einstufungskriterien habe sich im Jahr 2008 eine anrechenbare Futterfläche (Nettofläche) im Ausmaß von 481,48 ha, im Jahr 2014 eine anrechenbare Almfutterfläche (Nettofläche) im Ausmaß von 423,19 ha ergeben.
11. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 (Verfahren XXXX) wurde aufgrund des darin vorgelegten Reports der Beschwerde mit Beschluss stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.11. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 (Verfahren römisch 40 ) wurde aufgrund des darin vorgelegten Reports der Beschwerde mit Beschluss stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A)
1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
1.2. Zur Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).
Das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde erweist sich als mangelhaft, da, wie sich aus der Darstellung der Verfahrensgangs ergibt, nicht genau feststellbar ist, von welchen Zahlungsansprüchen auszugehen ist. Das Verfahren betreffend das Antragsjahr 2010 wurde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen. Das nachfolgende Antragsjahr 2011 ist mit dem Antragsjahr 2010 verbunden, da die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche zumindest bis 2014 fortlaufend weitergeführt werden. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2010 wird somit maßgeblich dafür sein, wie viele und welcher Wert an Zahlungsansprüchen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sind.Das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde erweist sich als mangelhaft, da, wie sich aus der Darstellung der Verfahrensgangs ergibt, nicht genau feststellbar ist, von welchen Zahlungsansprüchen auszugehen ist. Das Verfahren betreffend das Antragsjahr 2010 wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen. Das nachfolgende Antragsjahr 2011 ist mit dem Antragsjahr 2010 verbunden, da die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche zumindest bis 2014 fortlaufend weitergeführt werden. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2010 wird somit maßgeblich dafür sein, wie viele und welcher Wert an Zahlungsansprüchen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sind.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2011 wird die belangte Behörde ihrem Bescheid den zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berechnungsbestand (sowohl hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche als auch betreffend die Flächentabelle) zu Grunde zu legen zu haben. Für den Fall, dass sich eine Differenzfläche ergäbe, welche eine Sanktion zur Folge hätte, wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine § 8i Erklärung vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Parteiengehörs bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der beschwerdegegenständlichen Alm-/Weidefutterflächen zweifeln hätte lassen können und ihn daher keine Schuld an der allfälligen Flächenabweichung trifft. Aufgrund der Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an einer allfälligen Flächenabweichung trifft.Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2011 wird die belangte Behörde ihrem Bescheid den zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berechnungsbestand (sowohl hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche als auch betreffend die Flächentabelle) zu Grunde zu legen zu haben. Für den Fall, dass sich eine Differenzfläche ergäbe, welche eine Sanktion zur Folge hätte, wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine Paragraph 8 i, Erklärung vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Parteiengehörs bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der beschwerdegegenständlichen Alm-/Weidefutterflächen zweifeln hätte lassen können und ihn daher keine Schuld an der allfälligen Flächenabweichung trifft. Aufgrund der Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an einer allfälligen Flächenabweichung trifft.
Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da dies im Beschwerdefall zutrifft, konnte die Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da dies im Beschwerdefall zutrifft, konnte die Verhandlung entfallen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2110607.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017