RS Bvwg 2017/6/14 W164 2104325-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80) beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80) beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

Schlagworte

einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn,
Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2104325.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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