RS Vwgh 2003/9/24 2000/13/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0069 E 28. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers. Es ist daher das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (Hinweis E 2. Juli 2002, 99/14/0056 und 2000/14/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130182.X01

Im RIS seit

05.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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