Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W155 2120762-1/217Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde des eingetragenen Vereins "XXXX Bundesverband für XXXX", ZVR-Zahl XXXX, mit Sitz in XXXX, vertreten durch den Bundesleiter XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gem. § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde des eingetragenen Vereins "XXXX Bundesverband für XXXX", ZVR-Zahl römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , vertreten durch den Bundesleiter römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gem. Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) derXXXX und der XXXX, vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gem. § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) derXXXX und der römisch 40 , vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gem. Paragraph 17, UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".
In der Begründung führte die belangte Behörde zu den Einwendungen des Vereins "XXXX Bundesverband fürXXXX" (in der Folge Beschwerdeführer) aus, dass diese als registrierter Verein nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren als Umweltorganisation erfülle und keine Einwendungen als anerkannte Umweltorganisation erheben könne. Eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G sei weder erfolgt noch nachgewiesen. Ein Verein könne als juristische Person grundsätzlich nicht unter den Nachbarbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 fallen, weil eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder Belästigung durch Lärm, Geruch und dgl. nicht eintreten könne. Eine Parteistellung könne allenfalls durch Eigentümerstellung begründet werden.In der Begründung führte die belangte Behörde zu den Einwendungen des Vereins "XXXX Bundesverband fürXXXX" (in der Folge Beschwerdeführer) aus, dass diese als registrierter Verein nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren als Umweltorganisation erfülle und keine Einwendungen als anerkannte Umweltorganisation erheben könne. Eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G sei weder erfolgt noch nachgewiesen. Ein Verein könne als juristische Person grundsätzlich nicht unter den Nachbarbegriff des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 fallen, weil eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder Belästigung durch Lärm, Geruch und dgl. nicht eintreten könne. Eine Parteistellung könne allenfalls durch Eigentümerstellung begründet werden.
Dennoch wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde inhaltlich behandelt.
2. Gegen die vorliegende im Spruch genannte Genehmigung erhob die Beschwerdeführerin als "Anrainerin" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt zu sein und "als Anrainerin - wie auch die XXXX" - im Einflussbereich der beantragten Stromleitung zu sein. Ihre Liegenschaft sei durch eine Wertminderung betroffen. Im Beschwerdepunkt D) letzter Satz wurde angeführt:
"Dasselbe gilt ebenso für die von mir vertretenen Einzelpersonen und Bürgerinitiativen, welche im Verfahrensakt bereits aufliegen".
3. Mit Schreiben vom 08.05.2017, nachweislich zugestellt am 15.05.2017, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen einer Woche ihre Nachbarstellung bzw. Parteistellung auszuführen, zu belegen bzw. nachzuweisen sowie die Vollmachten der von ihr vertretenen Personen bzw. Bürgerinitiativen vorzulegen.3. Mit Schreiben vom 08.05.2017, nachweislich zugestellt am 15.05.2017, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen einer Woche ihre Nachbarstellung bzw. Parteistellung auszuführen, zu belegen bzw. nachzuweisen sowie die Vollmachten der von ihr vertretenen Personen bzw. Bürgerinitiativen vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 18.05.2017, eingelangt am 26.05.2017, erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Standort des Vereins in XXXX ca. 340m entfernt zur geplanten Stromleitung liege. Für Bedienstete und Vorstandsfunktionäre sei eine gesundheitliche Gefährdung gegeben.4. Mit Schreiben vom 18.05.2017, eingelangt am 26.05.2017, erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Standort des Vereins in römisch 40 ca. 340m entfernt zur geplanten Stromleitung liege. Für Bedienstete und Vorstandsfunktionäre sei eine gesundheitliche Gefährdung gegeben.
Weiters führte sie aus: "Die ‚Parteistellung' der XXXX für vertretene Einzelpersonen und Bürgerinitiativen ist derzeit hinfällig."Weiters führte sie aus: "Die ‚Parteistellung' der römisch 40 für vertretene Einzelpersonen und Bürgerinitiativen ist derzeit hinfällig."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein im Vereinsregister zur ZVR-ZahlXXXX registrierter Verein und wird durch den Bundesleiter XXXX nach außen vertreten. Sie ist als Verein eine juristische Person.1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein im Vereinsregister zur ZVR-ZahlXXXX registrierter Verein und wird durch den Bundesleiter römisch 40 nach außen vertreten. Sie ist als Verein eine juristische Person.
1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in XXXX, XXXX. Aus dem Grundbuch (BG Thalgau) ist ersichtlich, dass alleiniger Grundeigentümer dieser Liegenschaft XXXX ist.1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in römisch 40 , römisch 40 . Aus dem Grundbuch (BG Thalgau) ist ersichtlich, dass alleiniger Grundeigentümer dieser Liegenschaft römisch 40 ist.
Der Sitz der Beschwerdeführerin als Verein in XXXX ist auch gleichzeitig Sitz des registrierten Vereins XXXX, ZVR-Zahl XXXX, vertreten durch XXXX.Der Sitz der Beschwerdeführerin als Verein in römisch 40 ist auch gleichzeitig Sitz des registrierten Vereins römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 , vertreten durch römisch 40 .
1.3. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin oder dinglich Berechtigte wäre, konnte weder aus dem Verfahrensakt noch den Eingaben bzw. aufgetragenen Eingaben der Beschwerdeführerin entnommen werden.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat die Bevollmächtigung durch Einzelpersonen und Bürgerinitiativen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachgewiesen.
1.5. Die Beschwerdeführerin ist keine gem. § 19 Abs. 1 Z iVm Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie scheint weder in der Liste des BMLFUW, Stichtag 14.12.2016, auf noch wurde ein diesbezüglicher Anerkennungsbescheid vorgelegt.1.5. Die Beschwerdeführerin ist keine gem. Paragraph 19, Absatz eins, Z in Verbindung mit Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie scheint weder in der Liste des BMLFUW, Stichtag 14.12.2016, auf noch wurde ein diesbezüglicher Anerkennungsbescheid vorgelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in Rechtssachen in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG) vorgesehen werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in Rechtssachen in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) vorgesehen werden.
Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G in Senaten.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G in Senaten.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2 Zu Spruchpunkt A)
2.2.1. Rechtsgrundlagen
§§ 17 und 19 UVP-G 2000 lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 17 und 19 UVP-G 2000 lauten auszugsweise wie folgt:
Entscheidung
§ 17. (1) [...]Paragraph 17, (1) [...]
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) bis (10) [...]
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.
[.....] (6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
2.2.2. Zur Zurückweisung
Die Parteistellung der Nachbarn im UVP - Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, materiell wird sie durch § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 determiniert.Die Parteistellung der Nachbarn im UVP - Genehmigungsverfahren richtet sich nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000, materiell wird sie durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 determiniert.
Nachbarn sind somit jene natürlichen Personen, die sich in einem räumlichen Naheverhältnis (Immissionsbereich) zum geplanten Vorhaben nicht bloß vorübergehend - somit einen gewissen Zeitraum hindurch - aufhalten oder denen in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte zukommen (Ennöckl Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 19 Rz 16), z.B. Mieter, Pächter, Familienangehörige oder Arbeitnehmer benachbarter Betriebe, nicht jedoch Kunden eines Einkaufszentrums, Lieferanten eines Betriebes, Passanten oder Personen, die im weiteren Untersuchungsraum eines Vorhabens teilweise ihre Freizeit verbringen und dort ein- bis zweimal übernachten (US 15.02.2008, 2B/2007/19-6 [Spielberg II]).Nachbarn sind somit jene natürlichen Personen, die sich in einem räumlichen Naheverhältnis (Immissionsbereich) zum geplanten Vorhaben nicht bloß vorübergehend - somit einen gewissen Zeitraum hindurch - aufhalten oder denen in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte zukommen (Ennöckl Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Paragraph 19, Rz 16), z.B. Mieter, Pächter, Familienangehörige oder Arbeitnehmer benachbarter Betriebe, nicht jedoch Kunden eines Einkaufszentrums, Lieferanten eines Betriebes, Passanten oder Personen, die im weiteren Untersuchungsraum eines Vorhabens teilweise ihre Freizeit verbringen und dort ein- bis zweimal übernachten (US 15.02.2008, 2B/2007/19-6 [Spielberg II]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verein eine juristische Person. Juristische Personen können durch ein Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1-49, Marchfeld Nord). Sie können jedoch einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte geltend machen. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, ihre Liegenschaft sei durch eine Wertminderung betroffen. Es ist aber nicht erkennbar, welche Liegenschaft konkret betroffen ist. Denn Grundeigentümer der Liegenschaft, die als Sitz (Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat - § 4 Vereinsgesetz 2002) dient, ist nicht die Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin ist als Verein eine juristische Person. Juristische Personen können durch ein Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1-49, Marchfeld Nord). Sie können jedoch einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte geltend machen. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, ihre Liegenschaft sei durch eine Wertminderung betroffen. Es ist aber nicht erkennbar, welche Liegenschaft konkret betroffen ist. Denn Grundeigentümer der Liegenschaft, die als Sitz (Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat - Paragraph 4, Vereinsgesetz 2002) dient, ist nicht die Beschwerdeführerin.
Natürliche und juristische Personen können nur im eigenen Namen als Nachbar auftreten, nicht z.B. für Mitglieder einer Organisation (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 86). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht im Namen ihrer Dienstnehmer die Parteistellung beanspruchen. Sie behauptet, als Arbeitgeber für den gesundheitlichen Schutz der Bediensteten und Funktionäre verantwortlich zu sein. Arbeitnehmern benachbarter Betriebe kommt - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - Parteistellung als Nachbar zu (US 16.02.2009, 3B/2005/19-72, NÖ 380 kV-Leitung Etzersdorf-Theiß II). Allerdings ist bei Arbeitnehmern benachbarter Betriebe im Vergleich zu sonstigen Wohnnachbarn nur ein eingeschränkter Gesundheits- und Belästigungsschutz gewährleistet. Diese wären somit von den im Immissionsbereich nicht bloß vorübergehend aufhältigen Arbeitnehmern geltend zu machen gewesen.Natürliche und juristische Personen können nur im eigenen Namen als Nachbar auftreten, nicht z.B. für Mitglieder einer Organisation (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz 86). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht im Namen ihrer Dienstnehmer die Parteistellung beanspruchen. Sie behauptet, als Arbeitgeber für den gesundheitlichen Schutz der Bediensteten und Funktionäre verantwortlich zu sein. Arbeitnehmern benachbarter Betriebe kommt - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - Parteistellung als Nachbar zu (US 16.02.2009, 3B/2005/19-72, NÖ 380 kV-Leitung Etzersdorf-Theiß römisch zwei). Allerdings ist bei Arbeitnehmern benachbarter Betriebe im Vergleich zu sonstigen Wohnnachbarn nur ein eingeschränkter Gesundheits- und Belästigungsschutz gewährleistet. Diese wären somit von den im Immissionsbereich nicht bloß vorübergehend aufhältigen Arbeitnehmern geltend zu machen gewesen.
Jedenfalls kann der diesbezügliche Rechtsschutz nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden, eine Geltendmachung durch einen Verein wie der Beschwerdeführerin scheidet somit aus.
Es war daher mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation vorzugehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Nachbarrechte, Parteistellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W155.2120762.1.10Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017