TE Bvwg Beschluss 2018/1/2 W267 2180711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs4
BVergG 2006 §329
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W267 2180711-1/7E

W267 2180711-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL über die Anträge der XXXX , vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/5, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bzw. auf einstweilige Untersagung der Zuschlagserteilung betreffend das Vergabeverfahren "LV33 Liefermöbel Klapptische" der Auftraggeberin Universität für angewandte Kunst Wien, Oskar-Kokoschka-Platz 2, 1010 Wien, vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, als vergebender Stelle wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/5, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bzw. auf einstweilige Untersagung der Zuschlagserteilung betreffend das Vergabeverfahren "LV33 Liefermöbel Klapptische" der Auftraggeberin Universität für angewandte Kunst Wien, Oskar-Kokoschka-Platz 2, 1010 Wien, vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, als vergebender Stelle wie folgt beschlossen:

A)

Das Nachprüfungsverfahren sowie das Verfahren bezüglich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden jeweils gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Nachprüfungsverfahren sowie das Verfahren bezüglich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden jeweils gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Nachprüfung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Nachprüfung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin brachte am 22.12.2017 das Vergabeverfahren "LV33 Liefermöbel Klapptische" der Auftraggeberin betreffend einen Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18.12.2017 sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem unter anderem die Untersagung der Zuschlagserteilung begehrt wurde.

Am 28.12.2017 nahm die Auftraggeberin die bekämpfte Zuschlagsentscheidung zurück und brachte dies am selben Tage der Antragstellerin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie dem Gericht zur Kenntnis.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom 28.12.2017 zog die Antragstellerin in der Folge noch vor Beschlussfassung über ihren Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sowie vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurück.

Gemäß § 328 Abs. 4 BVergG ist aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Antragsfrist auch das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Zudem hat die Antragstellerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 29.12.2017 nochmals ausdrücklich festgehalten, dass sie ihren Schriftsatz vom 28.12.2017 so verstanden sehen will, dass mit diesem auch ihr Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 328, Absatz 4, BVergG ist aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Antragsfrist auch das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Zudem hat die Antragstellerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 29.12.2017 nochmals ausdrücklich festgehalten, dass sie ihren Schriftsatz vom 28.12.2017 so verstanden sehen will, dass mit diesem auch ihr Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wurde.

Das Nachprüfungsverfahren sowie das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung sind somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Provisorialverfahren,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W267.2180711.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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