TE Bvwg Beschluss 2018/1/2 W214 2112363-1

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Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W214 2112363-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.07.2015, Zl. Jv 53423-33a/15 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.07.2015, Zl. Jv 53423-33a/15 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) auf Nachlass von Gerichtsgebühren in Betrag von EUR 205,00 nicht stattgegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) auf Nachlass von Gerichtsgebühren in Betrag von EUR 205,00 nicht stattgegeben.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde von 29.07.2015.

Mit Schreiben vom 16.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert bekanntzugeben, inwieweit sich seit seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geändert haben. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, dazu geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Zur Erfüllung dieses Auftrages wurde den Beschwerdeführer eine Frist bis 09.01.2017 gesetzt.

Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen wurde mit Schreiben vom 23.08.2017 ein neuerlicher Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem der Beschwerdeführer nochmals ersucht wurde, binnen zwei Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Für die Zustellung dieses Schriftstückes wurde das Stadtpolizeikommando XXXX mit dem Ersuchen um Aufenthaltserhebung und Zustellung des Schriftstücks gegen eine Übernahmebestätigung ersucht.Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen wurde mit Schreiben vom 23.08.2017 ein neuerlicher Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem der Beschwerdeführer nochmals ersucht wurde, binnen zwei Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Für die Zustellung dieses Schriftstückes wurde das Stadtpolizeikommando römisch 40 mit dem Ersuchen um Aufenthaltserhebung und Zustellung des Schriftstücks gegen eine Übernahmebestätigung ersucht.

Dazu wurde vom der Landespolizeidirektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, mit Schreiben vom 02.10.2017 mitgeteilt, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis dato unbekannt sei und er dem so genannten Unterstandslosenmilieu zugeordnet werden könne.Dazu wurde vom der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , mit Schreiben vom 02.10.2017 mitgeteilt, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis dato unbekannt sei und er dem so genannten Unterstandslosenmilieu zugeordnet werden könne.

In weiterer Folge wurde das Schreiben W214 2112363-1/6Z gemäß § 8 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Die "XXXX Kontaktstelle" wurde gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz über die Hinterlegung informiert.In weiterer Folge wurde das Schreiben W214 2112363-1/6Z gemäß Paragraph 8, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Die "XXXX Kontaktstelle" wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz über die Hinterlegung informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem im Verfahrensgang ausgeführten Sachverhalt ausgegangen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers vor.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist werde seine Beschwerde zurückgewiesen werden. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 05.12.2017 durch Hinterlegung ohne vorgehenden Zustellversuch zugestellt. Die "XXXX Kontaktstelle" wurde über die Hinterlegung informiert.

Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (etwa im Erkenntnis vom 18.3.1987, Zl. 86/09/0044) ist eine mit diesem Formmangel behaftete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn dieser Formmangel trotz Verbesserungsauftrages nicht behoben wird.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers vor, weshalb an den Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde – nach erfolglosem polizeilichen Zustellversuch – ein Mängelbehebungsauftrag durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt. Eine Behebung des Mangels (durch Beibringung der erforderlichen Unterlagen) fand innerhalb der gesetzten Frist und auch bis dato nicht statt.

Die Beschwerde ist daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einkommen, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Glaubhaftmachung,
Mängelbehebung, Nachlassantrag, Verbesserungsauftrag,
Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2112363.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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