RS Vwgh 2003/9/24 2002/11/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §207 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0195 E 23. April 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm zu verantwortenden Straftaten kein Kraftfahrzeug verwendet hat und sich einer Therapie unterzieht, ist die Prognose, der Beschwerdeführer werde erst rund sechs Jahre nach der Beendigung der strafbaren Handlungen die zur Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 FSG 1997 führende Sinnesart überwunden haben, verfehlt. Die von der belangten Behörde erwähnten gerichtlichen Vorstrafen fallen im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht, weil sie einerseits schon mehrere Jahre zurückliegen und durchwegs keine strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit zum Gegenstand hatten. Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid zur Begründung für die festgesetzte Entziehungsdauer auf die - zum KFG 1967 ergangenen - hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0263, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 93/11/0249, in denen im Falle eines Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB eine Entziehungsdauer von drei Jahren als nicht rechtswidrig erklärt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die diesen Erkenntnissen zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass es im Falle eines Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB - unabhängig vom Ausmaß der vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe und deren Verbüßung - darüber hinaus jedenfalls einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von drei Jahren bedarf, auf der Grundlage des FSG 1997 nicht aufrecht zu erhalten. Dass auf Grund besonderer Umstände für eine derartig lange Zeit die der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 zugrunde liegende Annahme gerechtfertigt wäre, ist nicht zu erkennen. Es reicht für die Verkehrsunzuverlässigkeit nach dieser Gesetzesstelle nicht aus, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende "sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110155.X04

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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