TE Bvwg Beschluss 2018/1/2 G301 2177835-1

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Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

AVG §13 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G301 2177835-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX, betreffend befristetes Aufenthaltsverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend befristetes Aufenthaltsverbot:

A) Die Beschwerde gilt gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG alsA) Die Beschwerde gilt gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als

zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren wird somit eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Die am 27.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid weist weder eine eigenhändige Unterschrift der darin namentlich genannten beschwerdeführenden Partei auf, noch ist der Beschwerde eine von der beschwerdeführenden Partei unterfertigte Vertretungsvollmacht für die Einbringung der Beschwerde beigelegt.römisch eins.1. Die am 27.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid weist weder eine eigenhändige Unterschrift der darin namentlich genannten beschwerdeführenden Partei auf, noch ist der Beschwerde eine von der beschwerdeführenden Partei unterfertigte Vertretungsvollmacht für die Einbringung der Beschwerde beigelegt.

Da die Identität des Einschreiters und die Echtheit der Beschwerde somit zweifelhaft erschienen, wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.12.2017 (OZ 2), zugestellt durch Hinterlegung am 12.12.2017, der im Spruch genannten Person aufgetragen, binnen einer Woche dem BVwG entweder die von ihr mit eigenhändiger Unterschrift unterschriebene Beschwerde oder eine von ihr unterschriebene Vertretungsvollmacht für die Einbringung in ihrem Namen zu übermitteln. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG als zurückgezogen gilt.Da die Identität des Einschreiters und die Echtheit der Beschwerde somit zweifelhaft erschienen, wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.12.2017 (OZ 2), zugestellt durch Hinterlegung am 12.12.2017, der im Spruch genannten Person aufgetragen, binnen einer Woche dem BVwG entweder die von ihr mit eigenhändiger Unterschrift unterschriebene Beschwerde oder eine von ihr unterschriebene Vertretungsvollmacht für die Einbringung in ihrem Namen zu übermitteln. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen gilt.

Die aufgetragene Verbesserung des aufzeigten Mangels (Formgebrechens) ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.

I.2. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF, gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) idgF, gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Schriftliche Anbringen bedürfen gemäß § 13 AVG nicht mehr zwingend einer Unterschrift, allerdings ist bei Zweifeln über die Identität ("Nämlichkeit") des Einschreiters und der Authentizität ("Echtheit") des Anbringens ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 4 iVm. Abs. 3 AVG zu erteilen (Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 13 Rz 23; VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).Schriftliche Anbringen bedürfen gemäß Paragraph 13, AVG nicht mehr zwingend einer Unterschrift, allerdings ist bei Zweifeln über die Identität ("Nämlichkeit") des Einschreiters und der Authentizität ("Echtheit") des Anbringens ein Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zu erteilen (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 13, Rz 23; VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).

Die gegenständliche Beschwerde ist sowohl ohne Unterschrift als auch ohne allfällige Vertretungsvollmacht eingebracht worden. Angesichts des Umstandes, dass auch sonst keinerlei Nachweise über die Identität und Authentizität vorlagen, erschien es zumindest zweifelhaft, dass die Beschwerde tatsächlich von der darin namentlich angeführten Person stammt, weshalb nach § 13 Abs. 4 iVm. Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag an die darin genannte Person zu erlassen war.Die gegenständliche Beschwerde ist sowohl ohne Unterschrift als auch ohne allfällige Vertretungsvollmacht eingebracht worden. Angesichts des Umstandes, dass auch sonst keinerlei Nachweise über die Identität und Authentizität vorlagen, erschien es zumindest zweifelhaft, dass die Beschwerde tatsächlich von der darin namentlich angeführten Person stammt, weshalb nach Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsauftrag an die darin genannte Person zu erlassen war.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung nicht nachgekommen.

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG als zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren war folglich gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Die Beschwerde gilt daher gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren war folglich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.

II. Da das Beschwerdeverfahren aus dem dargelegten Grund einzustellen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.römisch zwei. Da das Beschwerdeverfahren aus dem dargelegten Grund einzustellen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

III. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 (WV) idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch drei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (WV) idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung,
Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2177835.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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