RS Vwgh 2003/9/24 2001/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

61997CJ0108 Windsurfing Chiemsee VORAB;
MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0021

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1999 (in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee) unter Randzahl 47 ausgeführt, eine geographische Bezeichnung kann als Marke eingetragen werden, wenn sie infolge ihrer Benutzung die Eignung erlangt hat, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Ware von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In einem solchen Fall hat die geographische Bezeichnung nämlich eine neue Bedeutung erlangt, die nicht mehr nur beschreibend ist; dies rechtfertigt ihre Eintragung als Marke. Hier: Davon ausgehend könnte die Beschwerdeführerin die Eintragung ihrer beiden Marken aber nur auf Grund ihrer (schon vor Anmeldung erfolgter) Benutzung, insoweit diese eine neue Bedeutung der geographischen Bezeichnung "Erfurt" bewirkte, erlangen (Hinweis E vom 29. Mai 2002, Zl. 2002/04/0051). Dass eine derartige Benutzung ihrer Marken überhaupt erfolgte, behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040020.X05

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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