Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AsylG 2005 §35 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Gültigkeit von Rechtsakten, die ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im Scharia-Recht haben, widerspricht klar den Grundwerten der österr. Rechtsordnung, sodass gem. § 6 IPR-Gesetz die in Syrien geltende Rückwirkung der Gültigkeit der standesamtlich registrierten Ehe nicht anzuwenden ist und die in Rede stehende Eheschließung für den österreichischen Rechtsverkehr erst mit der standesamtlichen Eintragung in Syrien als rechtsgültig angesehen werden kann.Die Gültigkeit von Rechtsakten, die ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im Scharia-Recht haben, widerspricht klar den Grundwerten der österr. Rechtsordnung, sodass gem. Paragraph 6, IPR-Gesetz die in Syrien geltende Rückwirkung der Gültigkeit der standesamtlich registrierten Ehe nicht anzuwenden ist und die in Rede stehende Eheschließung für den österreichischen Rechtsverkehr erst mit der standesamtlichen Eintragung in Syrien als rechtsgültig angesehen werden kann.
Schlagworte
Ehe, Gültigkeit, ordre public, Registrierung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W144.2163719.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018