RS Vwgh 2003/9/24 2003/04/0132

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §175 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen ergibt sich eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040132.X02

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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