TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/3 G303 2130277-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G303 2130277-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte OG in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 02.06.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte OG in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 02.06.2016, Passnummer: römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung des am 07.09.2015 ausgestellten und mit 31.10.2016 befristeten Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung des am 07.09.2015 ausgestellten und mit 31.10.2016 befristeten Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.05.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.05.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Posttraumatische und degenerative Veränderung linkes Sprunggelenk 1 Stufe unter oberen Richtsatzwert entsprechend dem Befund und der Funktionseinschränkung (in 1. Linie Dorsalextension) - idem zu VGA

02.05.32

30

2

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Richtsatzwert miteingeschätzt Schmerzen nach Polytrauma 2013 (Kopf; - Gelenksschmerzen) bei Dauertherapie mit Substanzklasse 1.

04.11.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

 

 

 

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 von der GS2 aufgrund wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde.

Im Hinblick auf das im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX vom 23.01.2015 wurde stellungnehmend festgehalten, dass die nunmehrige GS1 (im Vorgutachten GS2) und GS2 (im Vorgutachten GS3) idem eingeschätzt worden seien. Nichtmehr eingeschätzt worden sei das posttraumatische Psychosyndrom. Der BF fühle sich emotional stabil, die psychologische Testung in der Reha Tobelbad habe laut Befund keinerlei Hinweise auf kognitive Defizite ergeben und in den letzten Jahren seien keine Psychopharmaka und keine Psychotherapie durchgeführt worden, dementsprechend sei die Einschätzung der vormaligen GS1 weggefallen. Damit sei der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe geringer einzuschätzen gewesen.Im Hinblick auf das im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 23.01.2015 wurde stellungnehmend festgehalten, dass die nunmehrige GS1 (im Vorgutachten GS2) und GS2 (im Vorgutachten GS3) idem eingeschätzt worden seien. Nichtmehr eingeschätzt worden sei das posttraumatische Psychosyndrom. Der BF fühle sich emotional stabil, die psychologische Testung in der Reha Tobelbad habe laut Befund keinerlei Hinweise auf kognitive Defizite ergeben und in den letzten Jahren seien keine Psychopharmaka und keine Psychotherapie durchgeführt worden, dementsprechend sei die Einschätzung der vormaligen GS1 weggefallen. Damit sei der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe geringer einzuschätzen gewesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2016 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40% festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.Somit wurde sein Antrag vom 28.04.2016 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Demnach würde der Grad der Behinderung 40% betragen. Dieses Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid in Kopie als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.

4. Der BF erhob seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 11.07.2016 binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.

In einem wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten in Vorlage gebracht.

Als Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass der BF nach wie vor über Kopfschmerzen, Übelkeit durch Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Aufmerksamkeitsstörungen leide, die von der Sachverständigen als Allgemeinmedizinerin im Rahmen der Gutachtenserstellung offenkundig nicht ausreichend beachtet worden seien.

Der BF leide nach wie vor an einem posttraumatischen Psychosyndrom. Daher sei im Beschwerdeverfahren ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie beizuziehen.

Im Ergebnis würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und sei entgegen der Annahme der belangten Behörde ein Wegfall der Voraussetzungen im Sinn des § 43 Abs. 1 BBG nicht eingetreten.Im Ergebnis würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und sei entgegen der Annahme der belangten Behörde ein Wegfall der Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, BBG nicht eingetreten.

Infolge vorfallskausaler Verletzungen und aufgrund der Funktionseinschränkung sei auch die Gesundheitsschädigung GS 1 unter der Positionsnummer 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert einzuschätzen.

Unter Berücksichtigung der Position 03.05. der Einschätzungsverordnung für die Leiden neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung ergebe sich beim BF zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert; was dazu führe, dass der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet sei.

Der BF stelle demnach den Antrag, das erkennende Gericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid nach gesetzmäßiger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufheben. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 18.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie, eingeholt.6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, eingeholt.

6.1. In dem Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 24.07.2017 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 26.06.2017 zusammengefasst folgendes ausgeführt:6.1. In dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 24.07.2017 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 26.06.2017 zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Posttraumatische und degenerative Veränderungen des linken Sprunggelenks (1 Stufe unter dem oberen RSW entsprechend dem Befund und der Funktionseinschränkung)

02.05.32

30

2

Posttraumatisches chronisches Gesichts- und Kopfschmerzsyndrom (Unterer RSW, da die Einnahme opioidhaltiger Analgetika und Polypharmazie seit mehr als einem Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung evaluierbar ist)

04.11.02

30

3

Posttraumtisches organisches Psychosyndrom (eine Stufe über dem unteren RSW auf Grund rezidivierender affektiver Störungen - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen)

03.05.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

 

 

 

Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass der GdB durch die GS1, einer posttraumatischen und degenerativen Sprunggelenksverletzung links, gebildet werde. Durch die GS2, nämlich durch das posttraumatische chronische Gesichts- und Kopfschmerzsyndrom, und aufgrund des posttraumatischen organischen Psychosyndroms (GS 3), komme es durch negative Interaktion zu einer Anhebung um jeweils eine Stufe. Organneurologisch und somatisch könne sonst kein pathologischer Befund erhoben werden.

Zum durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten stellungnehmend wurde ausgeführt, dass die Änderung gegenüber dem Vorgutachten damit zu begründen sei, dass die GS2 zu niedrig eingestuft worden sei, da der BF zur Schmerzlinderung opioidhaltige Analgetiker einnehme und daher ein chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform anzuführen sei.

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

7.1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Bei dem BF liegen folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor:

? Posttraumatische und degenerative Veränderungen des linken Sprunggelenks (Grad der Behinderung: 30%)

? Posttraumatisches chronisches Gesichts- und Kopfschmerzsyndrom (Grad der Behinderung: 30%)

? Posttraumatisches organisches Psychosyndrom (Grad der Behinderung: 20%)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von v.H. (von Hundert)

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten,der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten,der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF bei der Antragstellung.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 24.07.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde im Gutachten auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich fachärztlich eingegangen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 24.07.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde im Gutachten auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich fachärztlich eingegangen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht erstattet. Es blieb damit unbestritten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von römisch 40 .

Es wurde damit ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. objektiviert.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.07.2017 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.07.2017 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und blieb im Rahmen des gewährten, schriftlichen Parteiengehörs unbestritten.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A)

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehenoder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970in der geltenden Fassung, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970in der geltenden Fassung, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. römisch zwei Nr. 261/2010in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 24.07.2017 zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde und auch von Seiten der Verfahrensparteien unbestritten blieb.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 24.07.2017 zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde und auch von Seiten der Verfahrensparteien unbestritten blieb.

Alle Gesundheitsschädigungen des BF wurden in den vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Demnach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden.Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Demnach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt.

Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass die belangten Behörde im Rahmen eines weiteren Verfahrens über den Antrag des BF auf Ausstellung eine Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben wird.Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass die belangten Behörde im Rahmen eines weiteren Verfahrens über den Antrag des BF auf Ausstellung eine Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben wird.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G303.2130277.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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