RS Vwgh 2003/9/24 97/13/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
LAO Wr 1962 §240 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt eines Parteienvertreters erfordert, dass er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichtet, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist (Hinweis auf das zum insoweit vergleichbaren § 167 Abs. 1 FinStrG ergangene E vom 30. April 2003, 2003/16/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X07

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten