RS Vwgh 2003/9/24 2002/11/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/02 Leistungsrecht

Norm

ABGB §863 Abs1;
HGG 2001 §31;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen ist ein strenger Maßstab anzulegen. (Hier: Verfahren betreffend Wohnkostenbeihilfe iSd § 31 HGG 2001. In der Entgegennahme der Zahlungen durch die Mieterin der Wohnung, die nach ihren zeugenschaftlichen Angaben das vertragliche Verbot der Untervermietung und die aus einer Verletzung dieses Verbotes entstehenden nachteiligen Folgen kannte, kann unter Anlegung des aus § 863 Abs. 1 ABGB sich ergebenden Maßstabes kein konkludenter Abschluss eines Untermietvertrages mit dem Bf gesehen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110072.X02

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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