TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 W230 2122334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W230 2122334-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter über die Beschwerde der XXXX ., vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.10.2015, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter über die Beschwerde der römisch 40 ., vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.10.2015, Zl. römisch 40 :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:

1. Bei der beschwerdeführenden Partei, der XXXX ., handelt es sich um eine Erzeugerorganisation von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).1. Bei der beschwerdeführenden Partei, der römisch 40 ., handelt es sich um eine Erzeugerorganisation von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).

Die beschwerdeführende Partei hat bei der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 15.09.2009, 19.12.2009 und 14.01.2010 ein auf die Jahre 2010 bis 2014 ausgerichtetes Operationelles Programm zur Förderung eingereicht, bei dem als eine der zu fördernden "Aktionen" die Anschaffung einer sogenannten "Spinatverarbeitungslinie" veranschlagt wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden auch: belangte Behörde) wurde die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2014 (unter anderem) in dem Umfang verweigert, als sie für die Investition in die Spinatverarbeitungslinie beantragt wurde. Als Begründung dieser Verweigerung stützte sich die AMA darauf, dass diese Investition eine Maßnahme darstelle, die auf fremdem Grund stattfand. Die Beihilfefähigkeit scheitere daher am Ausschlusskriterium des Anhangs IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse (in Kraft seit 23.11.2011, vgl. Art. 151 Verordnung [EU] Nr. 543/2011).2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden auch: belangte Behörde) wurde die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2014 (unter anderem) in dem Umfang verweigert, als sie für die Investition in die Spinatverarbeitungslinie beantragt wurde. Als Begründung dieser Verweigerung stützte sich die AMA darauf, dass diese Investition eine Maßnahme darstelle, die auf fremdem Grund stattfand. Die Beihilfefähigkeit scheitere daher am Ausschlusskriterium des Anhangs römisch neun, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse (in Kraft seit 23.11.2011, vergleiche Artikel 151, Verordnung [EU] Nr. 543 aus 2011,).

3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Beschwerdesache am 05.09.2016 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Beschluss vom 27.09.2016, W230 2122334-1/11E, legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Reihe von für das Beschwerdeverfahren maßgeblicher Fragen zur Auslegung und Gültigkeit der relevanten Vorschriften des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vor.

Mit Urteil vom 20.12.2017, C-516/16, beantwortete der Gerichtshof diese Fragen teilweise.

4. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Einstellung

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (und zulässig) erhoben.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (und zulässig) erhoben.

Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

Dies kann ohne (fortgesetzte) mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).Dies kann ohne (fortgesetzte) mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Direktzahlung, Einstellung, Erzeugerorganisation,
Förderungswürdigkeit, formelle Rechtskraft, Investitionsbeihilfe,
mündliche Verhandlung, Verfahrenseinstellung,
Vorabentscheidungsersuchen, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2122334.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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