RS Vwgh 2003/9/24 2001/10/0169

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z1;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufhebt und gleichzeitig den zu Grunde liegenden Antrag zuständigkeitshalber weiterleitet, wobei sie die Weiterleitungsverfügung in den Spruch des Berufungsbescheides aufnimmt, so wird dadurch in normativer Weise ein unmittelbarer rechtlicher Konnex zwischen dem Rechtsakt der Unzuständigkeitsentscheidung und Weiterleitungsverfügung einerseits und dem Realakt der Weiterleitung andererseits hergestellt. Aus diesem Grunde kommt eine Differenzierung zwischen dem Rechtsakt der Weiterleitungsverfügung und dem Realakt der Weiterleitung hinsichtlich der damit verbundenen Folgen nicht in Betracht. Der Beseitigung dieses Spruchbestandteiles durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Wirkung beizumessen, dass damit der alleinige Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit der Behörde, an die weitergeleitet worden ist, mit Wirkung ex tunc wegfällt. Hier betreffend Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100169.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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