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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 lita;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. a BAO, wonach die Aussetzung nicht zu bewilligen ist, insoweit die Berufung wenig erfolgversprechend ist, ergibt sich, dass insbesondere bei Berufungen, deren Begründung sich auf mehrere, den bekämpften Bescheid jeweils unterschiedlich (mit unterschiedlicher betragsmäßiger Auswirkung) berührende Punkte stützt und unterschiedlich erfolgversprechend sein kann, einem Antrag auf Aussetzung allenfalls auch nicht in vollem Umfang der strittigen Abgabenhöhe, sondern nur teilweise stattgegeben werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130129.X01Im RIS seit
05.11.2003