Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2165773-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über den Antrag des mj. XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX, diese vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. XXXX, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über den Antrag des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A) Der Revision wird gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG dieA) Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. G314 2162773-1/4E, wurden die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärt. Mit dem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Außerdem war gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt worden.Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. G314 2162773-1/4E, wurden die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Mit dem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Außerdem war gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt worden.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Revisionswerber begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der mittlerweile durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit seiner zwangsweisen Außerlandesbringung nach Bosnien und Herzegowina rechnen müsse. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei das einzig taugliche Mittel, um dies während des Revisionsverfahrens hintanzuhalten. Der dadurch bewirkte Schaden in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens wäre durch eine nachträgliche Entscheidung des VwGH über die Revision nicht mehr gutzumachen. Entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar.
Gemäß § 30 Abs 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag des Revisionswerbers zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig, das gemäß § 30a Abs 3 VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag des Revisionswerbers zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig, das gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG ist eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zulässig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Revision, VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2165773.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2018