TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/17 W203 2182146-1

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Veröffentlicht am 17.01.2018
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Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs3
UG §91 Abs1
UG §92 Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StubeiV 2004 § 2b gültig von 30.06.2018 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
  2. StubeiV 2004 § 2b gültig von 06.07.2010 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2010
  3. StubeiV 2004 § 2b gültig von 03.01.2009 bis 05.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  9. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  10. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008
  1. UG § 92 heute
  2. UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 92 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017
  8. UG § 92 gültig von 17.05.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. UG § 92 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  10. UG § 92 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  11. UG § 92 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 92 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  13. UG § 92 gültig von 31.07.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  14. UG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 30.07.2004

Spruch

W203 2182146-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 11.10.2017, zur Matrikelnummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 11.10.2017, zur Matrikelnummer römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., sowie § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 91, Absatz eins und 92 Absatz eins, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., sowie Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.10.2017 einen Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit "Berufstätigkeit". Beigelegt wurde der Einkommenssteuerbescheid 2016, ausgestellt durch das zuständige Finanzamt am 04.10.2017, dem BF zugestellt am 05.10.2017.

2. Mit Bescheid vom 11.10.2017 – zugestellt am 18.10.2017 – (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei am 05.10.2017 gestellt und mit dem Vorliegen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit begründet worden. Gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Antragstellung für das Sommersemester 2017 bis zum nächstfolgenden 30.09. zulässig gewesen.2. Mit Bescheid vom 11.10.2017 – zugestellt am 18.10.2017 – (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei am 05.10.2017 gestellt und mit dem Vorliegen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit begründet worden. Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Antragstellung für das Sommersemester 2017 bis zum nächstfolgenden 30.09. zulässig gewesen.

3. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.10.2017 fristgerecht Beschwerde. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Rückerstattung von Studiengebühren durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangegangen ist, zu belegen sei. Dieser Einkommenssteuerbescheid sei ihm aber bis 05.10.2017 nicht vorgelegen. Es ergebe sich daraus eine rechtliche Unmöglichkeit und eine bewusste Benachteiligung, an der den BF kein Verschulden treffe. Er habe bereits im August bei der zuständigen Finanzbehörde urgiert, nach Nachreichung der geforderten Unterlagen sei ihm der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 aber erst mit 05.10.2017 ausgestellt worden. Diesen Einkommenssteuerbescheid habe er unmittelbar nach Erhalt an die belangte Behörde weitergeleitet.

4. Am 01.12.2017 beschloss die Gutachtenskommission der Wirtschaftsuniversität Wien, von der Erstellung eines Gutachtens im gegenständlichen Fall abzusehen.

5. Am 03.01.2018, eingelangt am 08.01.2018, wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem vorgängig angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Sachverhalt ist somit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Zu Spruchpunkt A)

2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetzes 2002 – UG), BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetzes 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.Paragraph 91, (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

[ ]

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92 (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:Paragraph 92, (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:

[ ]

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.

[ ]

(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004) lauten:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b.Paragraph 2 b,

[ ]

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

[ ]

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002)3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002)

ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem

jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 desjeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, des

Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 desStudienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß Paragraph 10, des

Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.

[ ]"

2.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr: Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

Die Berufungsbehörde (nunmehr und vorliegend: das Verwaltungsgericht) kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (VwGH 12.12.1989, 89/04/0151).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2017 entrichteten Studienbeitrags zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66 sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, m.w.N.)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2017 entrichteten Studienbeitrags zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629 aus 1999,; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 66, sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, m.w.N.).

Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der BF stützt seine Beschwerde darauf, dass er seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 erst am 05.10.2017 erhalten habe. Der gegenständliche Antrag müsse jedoch durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorausgehe, belegt werden. Hieraus ergebe sich eine rechtliche Unmöglichkeit und eine bewusste Benachteiligung, an welcher den BF kein Verschulden treffe.

Zu den vorgebrachten Beschwerdegründen ist wie folgt festzuhalten:

Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 hätte gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2017 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag aber erst am 05.10.2017 einbrachte, stellt sich dieser als verspätet dar.Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 hätte gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2017 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag aber erst am 05.10.2017 einbrachte, stellt sich dieser als verspätet dar.

Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Diese Fristen können sohin seitens der Behörde nicht erstreckt werden.Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Diese Fristen können sohin seitens der Behörde nicht erstreckt werden.

Der BF hätte somit seinen Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen stellen bzw. seinen Anspruch vor Ablauf dieser geltend machen müssen. Die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides wäre im Rahmen eines Verbesserungsauftrages – auch nach Ablauf der Antragsfrist – sowohl nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, als auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 möglich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt, dass ein verbesserungsfähiger Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorliegt, wenn mit dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Einkommensbescheid über das Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht gleichzeitig vorgelegt wird.Der BF hätte somit seinen Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen stellen bzw. seinen Anspruch vor Ablauf dieser geltend machen müssen. Die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides wäre im Rahmen eines Verbesserungsauftrages – auch nach Ablauf der Antragsfrist – sowohl nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, als auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 möglich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt, dass ein verbesserungsfähiger Mangel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt, wenn mit dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Einkommensbescheid über das Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht gleichzeitig vorgelegt wird.

Da der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 somit verspätet eingebracht wurde, hat die Behörde den Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Über den Antrag auf Rückerstattung des für das Wintersemester 2017/18 entrichteten Studienbeitrags wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Er ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Weiters schien der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

2.3. Zu Spruchpunkt B)

2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.2.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen – insbesondere des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 - erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen – insbesondere des Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 - erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsfristen, Einkommenssteuerbescheid, Kalenderjahr, materiell -
rechtliche Ausschlussfrist, Rückerstattung Studienbeitrag,
Studienbeitrag - Rückerstattung, verspäteter Antrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2182146.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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