RS Vfgh 2006/9/26 B1619/06 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GemeindeverbandsG §28
Nö KanalG 1977 §19
VfGG §82

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide des Vorstandes eines Gemeindeabwasserverbandes betreffend Festsetzung von Kanalbenützungsgebühren mangels Instanzenzugserschöpfung; Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bei Vollziehung einer Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich durch einen Gemeindeverband im Nö Gemeindeverbandsgesetz vorgesehen

Rechtssatz

Die Festsetzung von Gebühren nach dem Nö KanalG 1977 hat durch Organe der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu erfolgen (§19 leg cit).

Bei Vollziehung einer Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich durch einen Gemeindeverband sieht §28 Nö GemeindeverbandsG, LGBl 1600, nach Erschöpfung des Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde vor.

Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Organ eines Gemeindeverbands im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw der unrichtige Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts.

Entscheidungstexte

  • B 1619/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2006 B 1619/06 ua

Schlagworte

Kanalisation, Gebühr, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1619.2006

Dokumentnummer

JFR_09939074_06B01619_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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