Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2182800-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang XXXX , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES KORNEUBURG vom 01.12.2017, GZ 100 Jv 1924/17i-33a (119 Rev 1253/17i), betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang römisch 40 , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES KORNEUBURG vom 01.12.2017, GZ 100 Jv 1924/17i-33a (119 Rev 1253/17i), betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren ( XXXX ), einem Strafverfahren gegen die angeklagte beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), wurden vom Landesgericht KORNEUBURG (im Folgenden: LG) mit:1. Im Grundverfahren ( römisch 40 ), einem Strafverfahren gegen die angeklagte beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), wurden vom Landesgericht KORNEUBURG (im Folgenden: LG) mit:
* Beschluss vom 19.08.2015 Sachverständigengebühren iHv € 8.812,-- (1. Rechtsgang)
* Beschluss vom 29.01.2016 Sachverständigengebühren iHv € 461,-- (1. Rechtsgang)
* Beschluss vom 22.03.2017 Sachverständigengebühren iHv € 1.216,-- (2. Rechtsgang)
* Beschluss vom 02.05.2017 Sachverständigengebühren iHv € 1.861,-- (2. Rechtsgang)
bestimmt.
Die bP wurde im 1. Rechtsgang mit Urteil des LG vom 07.09.2015 des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Neben einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wurde die bP auch gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Die bP wurde im 1. Rechtsgang mit Urteil des LG vom 07.09.2015 des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Neben einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wurde die bP auch gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Das OLG WIEN hob den Schuldspruch mit Urteil vom 06.06.2016 auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung an das LG zurück.
Mit Urteil des LG vom 09.11.2016 wurde die bP wegen Nötigung (§ 105 StGB) schuldig gesprochen und sie neben einer Freiheitsstrafe gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Mit Urteil des LG vom 09.11.2016 wurde die bP wegen Nötigung (Paragraph 105, StGB) schuldig gesprochen und sie neben einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom OLG WIEN am 15.03.2017 nicht Folge gegeben und bestimmt, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahren gemäß § 390a Abs 1 StPO der bP zur Last fallen.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom OLG WIEN am 15.03.2017 nicht Folge gegeben und bestimmt, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO der bP zur Last fallen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.05.2017 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: belangte Behörde) die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 12.358,-- der bP vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.05.2017 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: belangte Behörde) die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 12.358,-- der bP vor.
3. Mit Bescheid vom 01.12.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs 2 GEG wegen einer Vorstellung außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Namen der Präsidentin des LG die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 12.358,-- zur Zahlung vorgeschrieben.3. Mit Bescheid vom 01.12.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG wegen einer Vorstellung außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Namen der Präsidentin des LG die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 12.358,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass mit den rechtskräftigen Beschlüssen des LG die angeführten Sachverständigengebühren bestimmt worden seien und diese rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 6b Abs 4 GEG im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüft werden dürften.In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass mit den rechtskräftigen Beschlüssen des LG die angeführten Sachverständigengebühren bestimmt worden seien und diese rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüft werden dürften.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.12.2017) richtet sich die am 22.12.2017 beim LG vom Rechtsanwalt der bP eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages begehrt wurde, in eventu gemäß § 391 StPO die Sachverständigenkosten für uneinbringlich zu erkären, in eventu nur die Sachverständigenkosten des 2. Rechtsganges in Höhe von € 3.077,-- aufzuerlegen.4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.12.2017) richtet sich die am 22.12.2017 beim LG vom Rechtsanwalt der bP eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages begehrt wurde, in eventu gemäß Paragraph 391, StPO die Sachverständigenkosten für uneinbringlich zu erkären, in eventu nur die Sachverständigenkosten des 2. Rechtsganges in Höhe von € 3.077,-- aufzuerlegen.
5. Mit Schreiben vom 11.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP mit Urteil des LG vom 09.11.2016 gemäß § 389 Abs 1 StPO rechtskräftig zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde und die in Punkt I.1. genannten Sachverständigengebühren im Strafverfahren mit rechtkräftigen Beschlüssen des LG bestimmt und vorerst aus Amtsgeldern berichtigt wurden.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP mit Urteil des LG vom 09.11.2016 gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO rechtskräftig zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde und die in Punkt römisch eins.1. genannten Sachverständigengebühren im Strafverfahren mit rechtkräftigen Beschlüssen des LG bestimmt und vorerst aus Amtsgeldern berichtigt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 1 Z 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.
Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO unter anderem auch die Gebühren für Sachverständige.Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unter anderem auch die Gebühren für Sachverständige.
§ 389 StPO lautet:Paragraph 389, StPO lautet:
"(1) Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs 1 Z 5)."(1) Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5,).
(2) Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist der Angeklagte nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.
[ ]"
Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die Regelungen des GEG zu Stundung und Nachlass lauten:
"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
[ ]
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall vermeint die bP in ihrer Beschwerde, dass die Bestellung des Sachverständigen im 1. Rechtsgang überhaupt nicht notwendig sowie das Gutachten fehlerhaft und unbrauchbar gewesen wäre. Im 2. Rechtsgang seien Sachverständigenkosten von nur €
3.077,-- angefallen und seien, wenn überhaupt nur diese zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlich gewesen, weil hinsichtlich des § 144 StGB (Erpressung) ein Freispruch erfolgt sei. Im Übrigen sei die bP für drei Kinder sorgepflichtig und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.200,-- sodass der vorgeschriebene Betrag ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts nicht bezahlt werden könne und daher für uneinbringlich zu erklären gewesen wäre.3.077,-- angefallen und seien, wenn überhaupt nur diese zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlich gewesen, weil hinsichtlich des Paragraph 144, StGB (Erpressung) ein Freispruch erfolgt sei. Im Übrigen sei die bP für drei Kinder sorgepflichtig und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.200,-- sodass der vorgeschriebene Betrag ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts nicht bezahlt werden könne und daher für uneinbringlich zu erklären gewesen wäre.
Damit verkennt sie aber die Rechtslage.
Wie auch die belangte Behörde bereits richtig angeführt hat, können gemäß § 6b Abs 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Wie auch die belangte Behörde bereits richtig angeführt hat, können gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Dass die Kosten des Sachverständigen zu den Kosten des Strafverfahrens gehören, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 381 Abs 1 Z 2 StPO und ist deren Einbringung – in der vom Strafgericht festgesetzten Höhe - gemäß § 1 Z 4 GEG eine Aufgabe der Justizverwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall ist durch den im Schuldspruch auferlegten Ausspruch gemäß § 389 Abs 1 StPO durch das Strafgericht keinerlei Einschränkung der Kosten des Strafverfahrens auf jene des 2. Rechtsganges erfolgt (vgl VwGH 18.10.2004, 2003/17/0308), sodass die belangte Behörde (als Justizverwaltungsorgan) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kosten des gesamten Strafverfahrens und damit auch jene des 1. Rechtsganges in der in Punkt I.1. angeführten Höhe einzutreiben sind, zumal neben den Beschlüssen über die Höhe der Sachverständigenkosten auch der Kostenausspruch im Strafurteil rechtskräftig geworden ist.Dass die Kosten des Sachverständigen zu den Kosten des Strafverfahrens gehören, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und ist deren Einbringung – in der vom Strafgericht festgesetzten Höhe - gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, GEG eine Aufgabe der Justizverwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall ist durch den im Schuldspruch auferlegten Ausspruch gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO durch das Strafgericht keinerlei Einschränkung der Kosten des Strafverfahrens auf jene des 2. Rechtsganges erfolgt vergleiche VwGH 18.10.2004, 2003/17/0308), sodass die belangte Behörde (als Justizverwaltungsorgan) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kosten des gesamten Strafverfahrens und damit auch jene des 1. Rechtsganges in der in Punkt römisch eins.1. angeführten Höhe einzutreiben sind, zumal neben den Beschlüssen über die Höhe der Sachverständigenkosten auch der Kostenausspruch im Strafurteil rechtskräftig geworden ist.
Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172) oder wie hier ein Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen sein sollte (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081; 20.12.1999, 98/17/0186). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172) oder wie hier ein Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen sein sollte (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081; 20.12.1999, 98/17/0186). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor, der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig.
Allfällige Mängel im Grundverfahren (Strafverfahren) wären von der bP bereits im Grundverfahren aufzugreifen und zu bekämpfen gewesen.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung des § 9 Abs 5 iVm § 1 Z 4 GEG über Stundungen (Ratenzahlungen) und Nachlass nicht die Justizverwaltungsbehörde zu entscheiden hat, sondern das Strafgericht in analoger Anwendung des § 409a Abs 1 StPO (OLG inz 01.12.2015, 8 Bs 236/15k„ RIS-Justiz RL0000164) bzw des § 391 StPO.Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung des Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, GEG über Stundungen (Ratenzahlungen) und Nachlass nicht die Justizverwaltungsbehörde zu entscheiden hat, sondern das Strafgericht in analoger Anwendung des Paragraph 409 a, Absatz eins, StPO (OLG inz 01.12.2015, 8 Bs 236/15k„ RIS-Justiz RL0000164) bzw des Paragraph 391, StPO.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2182800.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018