RS Vwgh 2003/9/25 2003/18/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 litl;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/18/0418 E 24. Oktober 1996 RS 2 (Hier ohne den Klammerausdruck; die Ehe mit einer Österreicherin wurde ca 16 Monate nach Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Urteil vom 6. Februar 2003 rechtskräftig für nichtig erklärt.)

Stammrechtssatz

Hat der Fremde die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung im Wege einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich erlangt (er legte seinem Sichtvermerksantrag einen Befreiungsschein bei, den er aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erlangt hat; die Ehe wurde ca 15 Monate nach der für ca 5 Jahre erfolgten Erteilung des Sichtvermerks für nichtig erklärt), so steht der darauf beruhende Aufenthalt nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, weshalb schon aus diesem Grund die Anwendung des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr 1/80 ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180216.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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