Entscheidungsdatum
29.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2160435-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende des zuständigen Senates über den Antrag von XXXX, vom 17.05.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.03.2017, GZ: DSB-D122.628/0001-DSB/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende des zuständigen Senates über den Antrag von römisch 40 , vom 17.05.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.03.2017, GZ: DSB-D122.628/0001-DSB/2017, beschlossen:
A)
Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 15.11.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Daten-schutzbeschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung ein.Am 15.11.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Daten-schutzbeschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung ein.
Mit Bescheid vom 14.03.2017, GZ: DSB-D122.628/0001-DSB/2017, wies die belangte Behörde diese Datenschutzbeschwerde ab. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 an seine von ihm bekanntgegebene E-Mail Adresse elektronisch zugestellt worden (siehe die im Verwaltungsakt aufliegende elektronische Übermittlungsbestätigung).
Am 12.05.2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde telefonisch nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm die zuständige Sachbearbeiterin mitteilte, dass der Bescheid bereits ergangen und ihm am 15.03.2017 per E-Mail zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Erhalt eines Bescheides bestritt, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2017 den in Rede stehenden Bescheid erneut per RSb-Sendung zu, teilte aber in diesem Schreiben ausdrücklich mit, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen sei, zumal die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bereits am 15.03.2017 erfolgt sei.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 17.05.2017 eine Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein. Gleichzeitig stellte er mit beiliegendem Vermögensbekenntnis vom 17.05.2017 den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag für dieses Beschwerdeverfahren.
Mit Beschluss vom 25.10.2017, Zl. W101 2160435-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde vom 17.05.2017 als verspätet erweise, und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 31.10.2017 und einem ergänzendem Schreiben vom 02.11.2017 trat der Beschwerdeführer diesem Vorhalt entgegen und bestritt die rechtwirksame elektronische Zustellung des Bescheides am 15.03.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde seine E-Mail Adresse, XXXX, als elektronische Zustelladresse zur Kommunikation in diesem Verfahren bekanntgegeben. Diese Adresse hat der Beschwerdeführer auch nachweislich zur Kommunikation mit der belangten Behörde verwendet.Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde seine E-Mail Adresse, römisch 40 , als elektronische Zustelladresse zur Kommunikation in diesem Verfahren bekanntgegeben. Diese Adresse hat der Beschwerdeführer auch nachweislich zur Kommunikation mit der belangten Behörde verwendet.
Die belangte Behörde hat den o.a. Bescheid am 15.03.2017 an die bekanntgegebene E-Mail Adresse des Beschwerdeführers zugestellt.
Maßgebend ist, dass der o.a. Bescheid daher am 15.03.2017 rechtswirksam zugestellt worden ist.
Da die Rechtsmittelfrist somit am 12.04.2017 geendet hat, erweist sich der am 17.05.2017 gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte gegenständliche Verfahrenshilfeantrag als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen (vgl. Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen vergleiche Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die - mit gegenständlichem Verfahrenshilfeantrag in einem untrennbaren Zusammenhang stehende - Beschwerde offensichtlich als verspätet zurückzuweisen ist. Hinsichtlich der Verspätung der Beschwerde sind auch keine Rechtsfragen zu klären, für die es eines Rechtsanwaltes oder eines Verfahrenshelfers bedürfte.
Der Verfahrenshilfeantrag war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Der Verfahrenshilfeantrag war daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Datenschutzbeschwerde, Geheimhaltungsinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2160435.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018