RS Vfgh 2006/9/26 B1001/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7, Art8, Art10
DSt 1990 §1, §3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens in Zusammenhang mit einer Besitzstörung

Rechtssatz

Keine Willkür, vertretbare Annahme eines standeswidrigen Verhaltens, wenn ein Rechtsanwalt zur "Selbsthilfe" greift, Beruf des Rechtsanwaltes im Blickfeld der Öffentlichkeit und soll daher ein besonderes Vertrauen rechtfertigen.

Unbedenkliches Ermittlungsverfahren, keine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege, keine Verletzung des Eigentumsrechtes, der Erwerbsausübungsfreiheit, der Meinungsäußerungsfreiheit.

Kein Zusammenhang der Verurteilung mit einer Anregung der Generalprokuratur.

Das Benehmen eines Rechtsanwaltes inner- oder außerhalb seines Berufes, welches Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte beeinträchtigt, ist keine Angelegenheit des Privat- und Familienlebens des betreffenden Rechtsanwaltes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1001.2006

Dokumentnummer

JFR_09939074_06B01001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten