Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W148 2130996-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX -AG, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 09.05.2016 gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 -AG, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 09.05.2016 gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob mit Schriftsatz vom 09.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015.
2. Mit Schreiben ("Mitteilung") vom 22.12.2016 zog sie ihre Beschwerde mit der Maßgabe zurück, dass sie die betroffenen Schuldtitel veräußert hat. Es hat auch sonst niemand erklärt, in das Verfahren einzutreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 u, n, d, 7 BVwGG.
2. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Die Einstellung ist durch Beschluss auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).2. Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Die Einstellung ist durch Beschluss auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).3. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z.
B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zur Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation VwGH 28.01.2016 Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W148.2130996.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2018