TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/30 W139 2112743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W139 2112743-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 26.03.2015, XXXX, und Stellung eines Vorlageantrages betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, römisch 40 , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 26.03.2015, römisch 40 , und Stellung eines Vorlageantrages betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX, wird ersatzlos behoben.Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 18.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 zudem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX (im Folgenden: erstgenannte Alm), XXXX(im Folgenden: zweitgenannte Alm) und XXXX (im Folgenden: drittgenannte Alm), für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2013 gestellt wurden.1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 18.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 zudem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 (im Folgenden: erstgenannte Alm), XXXX(im Folgenden: zweitgenannte Alm) und römisch 40 (im Folgenden: drittgenannte Alm), für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2013 gestellt wurden.

2. Am 28.10.2013 und 29.10.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer Flächenabweichungen und Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) betreffend das Antragsjahr 2013 festgestellt wurden.

3. Am 19.08.2014 fand auf der drittgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2013 festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem zuständigen Almbewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt.

4. Am 11.09.2014 fand auf der zweitgenannten Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2013 festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem zuständigen Almbewirtschafter mit Schreiben vom 23.09.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 nach "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) 75 %" von EUR 5.419,52 in Höhe von EUR 1.806,51 gewährt. Der Berechnung wurden 68,87 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,18 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,04 ha und eine Differenzfläche von 0,14 ha zu Grunde gelegt.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 nach "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) 75 %" von EUR 5.419,52 in Höhe von EUR 1.806,51 gewährt. Der Berechnung wurden 68,87 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,18 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,04 ha und eine Differenzfläche von 0,14 ha zu Grunde gelegt.

6. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 03.11.2014 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2014 Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.11.2014 (Eingangsstempel), und führte zusammengefasst aus, im Rahmen der Kontrolle sei eine indirekte Einleitung von Wirtschaftsdünger in Oberflächengewässer festgestellt worden. Die Unterstellung von Fahrlässigkeit und Vorsatz sei jedoch falsch. Der Stall entspreche nicht mehr dem neuesten Stand der Technik, ein neuer Stall sei bereits in Planung. Die Umsetzung sei aufgrund der finanziellen Situation bisher noch nicht möglich gewesen. Der Stallbau werde demnächst umgesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durchaus gewillt, die baulichen Gegebenheiten so anzupassen, dass die CC-Vorschriften künftig eingehalten würden.

7. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelten Bescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet -, wurde der Bescheid vom 30.10.2014 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2013 nach "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 75 %" von EUR 5.432,04 in Höhe von nunmehr EUR 1.810,68 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4,17 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 68,87 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,18 ha zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde ging nunmehr jedoch von einer "Fläche nach VOK" im Ausmaß von 56,34 ha aus und ermittelte - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche - eine Fläche im Ausmaß von 56,18 ha. Als Differenzfläche wurden nunmehr 0,00 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art 73 Abs 1 der VO 1122/2009 erfolge bei der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion.7. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelten Bescheid vom 26.03.2015, AZ römisch 40 - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet -, wurde der Bescheid vom 30.10.2014 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2013 nach "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 75 %" von EUR 5.432,04 in Höhe von nunmehr EUR 1.810,68 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4,17 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 68,87 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,18 ha zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde ging nunmehr jedoch von einer "Fläche nach VOK" im Ausmaß von 56,34 ha aus und ermittelte - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche - eine Fläche im Ausmaß von 56,18 ha. Als Differenzfläche wurden nunmehr 0,00 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge bei der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M IT T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 01.04.2015 zugestellt.

8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2015 (bezeichnet als "Bescheidbeschwerde"), der am 14.04.2015 bei der AMA einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung3.2. Zu A) römisch eins. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Betitelung des Rechtsmittels vom 08.04.2015 als "Bescheidbeschwerde" dessen Zulässigkeit nicht schadet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 zur EBP 2013 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für den Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 8).Eingangs ist festzuhalten, dass die Betitelung des Rechtsmittels vom 08.04.2015 als "Bescheidbeschwerde" dessen Zulässigkeit nicht schadet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 zur EBP 2013 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für den Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 8).

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung einer Beschwerde ihren Bescheid vom 30.10.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.03.2015 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.Die Behörde hat nach Einbringung einer Beschwerde ihren Bescheid vom 30.10.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.03.2015 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2014 langte am 25.11.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 25.11.2014 zu laufen an und endete spätestens am 25.03.2015. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 26.03.2015), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2014 langte am 25.11.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 25.11.2014 zu laufen an und endete spätestens am 25.03.2015. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 26.03.2015), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121822546, den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.3. Zu A) II. Zurückverweisung3.3. Zu A) römisch zwei. Zurückverweisung

§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

Der angefochtene Bescheid vom 30.10.2014 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Am 19.08.2014 fand auf der drittgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt und am 11.09.2014 auf der zweitgenannten Alm. Bei den Kontrollen wurden jeweils Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2013 festgestellt. Diese Kontrollen wurden zwar bereits vor der Erlassung des Bescheides vom 30.10.2014 durchgeführt, konnten aber in diesem Bescheid offenbar noch nicht berücksichtigt werden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die Behörde im Bescheid lediglich Flächenbeanstandungen aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.10.2013 anführt; dabei handelt es sich um die Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers. Somit wurde im Ergebnis im Bescheid vom 30.10.2014 von unrichtigen Flächenwerten ausgegangen. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 im Rahmen einer (verspäteten) Beschwerdevorentscheidung abändern wollte und im Abänderungsbescheid geänderte Flächendaten heranzog, ist davon auszugehen, dass die Behörde der Berechnung der EBP 2013 nun andere Werte als im Bescheid vom 30.10.2014 zugrunde legen würde.

Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des Bescheides geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 30.10.2014 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Beschwerdevorentscheidung,
Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation,
Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Neuberechnung, Rechtzeitigkeit,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag,
Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W139.2112743.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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