RS Vwgh 2003/10/2 2003/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0281 E 7. Juli 1999 RS 1 Hier: Umso weniger durfte der Beschwerdeführer auf die Auskünfte von Geschäftspartnern vertrauen oder sich einer behaupteten "branchenüblichen" Vorgangsweise im "Transportgewerbe" ungeprüft anschließen.

Stammrechtssatz

Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis E 27.4.1993, 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen (Hinweis E 24.2.1998, 96/09/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090126.X03

Im RIS seit

05.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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