RS Vwgh 2003/10/2 2003/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs3;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0084 E 28. September 2000 RS 1 (hier nur betreffend § 28a Abs. 3 AuslBG und § 9 VStG)

Stammrechtssatz

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG und des § 23 Abs 1 ArbIG zu § 9 VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090126.X01

Im RIS seit

05.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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