TE Bvwg Beschluss 2018/2/1 W170 2173035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §112
BDG 1979 §123
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2173035-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch HUBER & GIETZINGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 4.9.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, mit dem gegen XXXX einerseits wegen des Verdachtes, gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt verstoßen zu haben, bzw. seine Dienstpflichten nach § 91 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schuldhaft verletzt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil A) und andererseits wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen (Spruchteil B) wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch HUBER & GIETZINGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 4.9.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, mit dem gegen römisch 40 einerseits wegen des Verdachtes, gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt verstoßen zu haben, bzw. seine Dienstpflichten nach Paragraph 91, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schuldhaft verletzt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil A) und andererseits wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen (Spruchteil B) wurde, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird - soweit dieses nicht bereits mit

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt wurde - nunmehr wegen Zurückziehung der bis dato noch offenen Beschwerdeteile gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, eingestellt.Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt wurde - nunmehr wegen Zurückziehung der bis dato noch offenen Beschwerdeteile gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

Die mit Schriftsatz vom 3.10.2017 hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen Spruchteil A, Faktum 1 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 04.09.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, ergriffene Beschwerde (der Schriftsatz wurde am selben Tag zur Post gegeben) wurde nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 9.10.2017 (eingelangt am 11.10.2017) mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 31.10.2017 zurückgezogen und wurde das Beschwerdeverfahren diesbezüglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt. Hinsichtlich des Spruchteils B des Bescheides der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 04.09.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, blieb die Beschwerde aufrecht.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 wurde nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers gänzlich zurückgezogen.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde in Bezug auf Spruchteil A des oben genannten Bescheides nach Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt; die darüber hinausgehende Beschwerde war aber bis dato noch offen und unerledigt.

Da allerdings mit Schriftsatz vom 24.01.2018 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers gänzlich zurückgezogen, ist das Verfahren - soweit dieses nicht bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt wurde - einzustellen. Daher ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 4.9.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, mit dem gegen XXXX einerseits wegen des Verdachtes, gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt verstoßen zu haben, bzw. seine Dienstpflichten nach § 91 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schuldhaft verletzt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil A) und andererseits wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen (Spruchteil B) wurde, nunmehr zur Gänze eingestellt und besteht keine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts mehr.Da allerdings mit Schriftsatz vom 24.01.2018 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers gänzlich zurückgezogen, ist das Verfahren - soweit dieses nicht bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt wurde - einzustellen. Daher ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 4.9.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, mit dem gegen römisch 40 einerseits wegen des Verdachtes, gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt verstoßen zu haben, bzw. seine Dienstpflichten nach Paragraph 91, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schuldhaft verletzt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil A) und andererseits wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen (Spruchteil B) wurde, nunmehr zur Gänze eingestellt und besteht keine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts mehr.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einleitungsbeschluss, Suspendierung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2173035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten