RS Vfgh 2006/9/26 A8/06

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41
VStG §49a

Leitsatz

Abweisung einer Klage gegen das Land Kärnten auf Rückzahlung eines bereits einbezahlten Strafbetrages nach Erlassung einer Anonymverfügung betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung; keine Rückzahlung auch bei Einzahlung durch eine andere Person

Rechtssatz

Aus §49a Abs9 VStG ergibt sich, dass eine nach Ablauf der in Abs6 bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag zurückzuleisten ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der - wenn auch verspätet eingelangten - Bezahlung der Anonymverfügung, die - was der Kläger nicht ausreichend bedenkt - auf einer freien Willensentscheidung beruht, begnügt (VfSlg 14323/1995). Dies gilt dem Wesen einer Anonymverfügung entsprechend auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Betrag von einer Person eingezahlt wurde, die nicht Partei des Verfahrens ist (VfSlg 14538/1996).

Die von der beklagten Partei beantragten Kosten waren nicht zuzusprechen. Im vorliegenden Fall war es angesichts der sich im Akt befindlichen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Villach an das Amt der Kärntner Landesregierung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Landes Kärnten zu betrauen (vgl VfSlg 10016/1984, 12837/1991).

Entscheidungstexte

  • A 8/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2006 A 8/06

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A8.2006

Dokumentnummer

JFR_09939074_06A00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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