RS Vwgh 2003/10/7 98/01/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §292 Abs2;
SPG 1991 §5a idF 1996/201;

Rechtssatz

Aus der Einhebung von Steuern kann, auch wenn diese mit dem Umsatz der betreffenden Veranstaltung zusammenhängen, nicht das von § 5a Abs. 1 SPG 1991 vorausgesetzte private Erwerbsinteresse abgeleitet werden. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (72 BlgNR 20.GP 292) belegen, können Überwachungsgebühren nur für im privaten Interesse gelegene Veranstaltungen eingehoben werden. Mit der Einhebung gesetzlich vorgesehener Steuern verfolgt eine Gebietskörperschaft - auch wenn sie als Veranstalter auftritt - nicht das von § 5a Abs. 1 SPG 1991 vorausgesetzte private Erwerbsinteresse, selbst wenn sich aus den Umsätzen der im Zuge einer solchen Veranstaltung tätigen Gewerbebetriebe ein erhöhtes Steueraufkommen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X06

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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