RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §67c Abs2;
SPG 1991 §89 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG 1991, so kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat nämlich überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Insbesondere ist er nicht berufen, eine Zurückweisung auszusprechen (Hinweis: E 13.1.1999, Zl. 98/01/0169), weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010278.X04

Im RIS seit

11.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten