TE Bvwg Beschluss 2018/2/6 G304 2159745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29
VwGVG §8a
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

G304 2159745-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, vom 01.12.2017 auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 01.12.2017 auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 07.10.2016 abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 31.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im den BVwG) die Vorlage der Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Am 14.11.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei am Schluss der Verhandlung ein mündliches Erkenntnis verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

5. Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 22.11.2017 langte nach Weiterleitung von einem unzuständigen Gericht am 01.12.2017 beim BVwG ein. In diesem Antragsformular führte der BF unter Punkt 6. Rechtssache unter "Sonstiges" an, sich gegen das Erkenntnis des BVwG beschweren zu wollen und dazu die Verfahrenshilfe zu benötigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 07.10.2016 abgewiesen.

Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde am 14.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beschwerde im Wege einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

1.2. Der BF stellte am 22.11.2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und gab in seinem Antragsformular unter Punkt 6 an, gegen die Entscheidung des BVwG Beschwerde erheben zu wollen und dazu Verfahrenshilfe zu benötigen. Dieser Verfahrenshilfeantrag langte nach Weiterleitung von einem unzuständigen Gericht am 01.12.2017 beim BVwG ein.

1.3. Der BF hat innerhalb der ihm dazu gesetzlich zugestandenen zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 30 VwGVG hat jedes Erkenntnis eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Gemäß Paragraph 30, VwGVG hat jedes Erkenntnis eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; (...).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Unzulässigkeit:

Am Schluss einer am 14.11.2017 geführten Beschwerdeverhandlung wurde im Wege eines mündlich verkündeten Erkenntnisses die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In diesem Erkenntnis erging die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung neben einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann.

Neben dieser Rechtsmittelbelehrung wurde noch folgende "Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG" abgegeben:Neben dieser Rechtsmittelbelehrung wurde noch folgende "Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG" abgegeben:

"Die Parteien werden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt"Die Parteien werden gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (...) darstellt."2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (...) darstellt."

Im gegenständlichen Fall ist in mündlicher Verhandlung am 14.11.2017 eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses ergangen.

Nach Weiterleitung von einem unzuständigen Gericht wurde am 01.12.2017 beim BVwG ein Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision vom 22.11.2017 eingebracht. Bei diesem Antrag wurde im Antragsformular unter Punkt 6 unter "Rechtssache" darauf hingewiesen, sich gegen die Entscheidung des BVwG beschweren zu wollen und dazu Verfahrenshilfe zu benötigen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginntGemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;1. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

(....).

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Fest steht, dass der BF nicht gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG, worüber er in mündlich verkündetem Erkenntnis belehrt wurde, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt hat.Fest steht, dass der BF nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG, worüber er in mündlich verkündetem Erkenntnis belehrt wurde, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt hat.

Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof dar.Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof dar.

Im gegenständlichen Fall hat die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG bereits am Tag der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 zu laufen begonnen.Im gegenständlichen Fall hat die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bereits am Tag der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 zu laufen begonnen.

Der BF hat jedoch nicht innerhalb der ihm gesetzlich nach § 29 Abs. 2a Z. 1 VwGVG zugestandenen zweiwöchigen Frist einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt, weshalb nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG nach Ablauf dieser Frist die grundsätzliche Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegeben war.Der BF hat jedoch nicht innerhalb der ihm gesetzlich nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG zugestandenen zweiwöchigen Frist einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt, weshalb nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG nach Ablauf dieser Frist die grundsätzliche Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegeben war.

Am 01.12.2017, zu einem Zeitpunkt, als gegenständlicher Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim BVwG eingelangt ist, war wegen Ablaufs der zweiwöchigen Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine Revision nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG grundsätzlich nicht mehr zulässig und auch nach § 61 Abs. 1a VwGG keine Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof mehr gegeben.Am 01.12.2017, zu einem Zeitpunkt, als gegenständlicher Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim BVwG eingelangt ist, war wegen Ablaufs der zweiwöchigen Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine Revision nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG grundsätzlich nicht mehr zulässig und auch nach Paragraph 61, Absatz eins a, VwGG keine Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof mehr gegeben.

§ 61 Abs. 3 S. 1 VwGG besagt, dass der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Paragraph 61, Absatz 3, S. 1 VwGG besagt, dass der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall kommt jedoch § 61 Abs. 3 VwGG nicht zum Tragen, wurde doch zwar im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.11.2017 unter Spruchpunkt B) die Revision für nicht zulässig erklärt, bestand jedoch zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG am 01.12.2017 wegen nicht fristgerechter Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine grundsätzliche Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und damit auch keine Möglichkeit auf eine inhaltliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof mehr.Im gegenständlichen Fall kommt jedoch Paragraph 61, Absatz 3, VwGG nicht zum Tragen, wurde doch zwar im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.11.2017 unter Spruchpunkt B) die Revision für nicht zulässig erklärt, bestand jedoch zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG am 01.12.2017 wegen nicht fristgerechter Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine grundsätzliche Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und damit auch keine Möglichkeit auf eine inhaltliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof mehr.

Auch wenn § 24 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorsieht, dass Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, war im gegenständlichen Fall der am 01.12.2017 beim BVwG eingelangte Verfahrenshilfeantrag nicht an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten, sondern wegen nicht beantragter schriftlicher Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen.Auch wenn Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG vorsieht, dass Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, war im gegenständlichen Fall der am 01.12.2017 beim BVwG eingelangte Verfahrenshilfeantrag nicht an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten, sondern wegen nicht beantragter schriftlicher Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen.

Wenn das Verwaltungsgericht befugt ist, in Spruchpunkt B) inhaltlich über die Zulässigkeit einer Revision abzusprechen, darf vielmehr auch ein beim BVwG eingebrachter Verfahrenshilfeantrag aufgrund grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision wegen nicht fristgerechter Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom BVwG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehlt, ob das Verwaltungsgericht selbst befugt ist, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, wenn der BF nach mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses nicht rechtzeitig innerhalb der ihm nach § 29 Abs. 2a Z. 1 VwGVG zustehenden zweiwöchigen Frist eine schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt hat und demzufolge nicht mehr die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG erfüllt und die Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach § 61 Abs. 1a VwGG gegeben ist.Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehlt, ob das Verwaltungsgericht selbst befugt ist, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, wenn der BF nach mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses nicht rechtzeitig innerhalb der ihm nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG zustehenden zweiwöchigen Frist eine schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt hat und demzufolge nicht mehr die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG erfüllt und die Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 61, Absatz eins a, VwGG gegeben ist.

Schlagworte

Frist, Revision zulässig, schriftliche Ausfertigung,
Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2159745.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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