RS Vwgh 2003/10/7 2001/01/0358

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum vom mehr als neun Jahren bei neun verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war - wobei die belangte Behörde keine Feststellungen über längere Zeiten der Arbeitslosigkeit während dieses Zeitraumes getroffen hat und der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stand - vermag jedoch der Annahme einer beruflichen Integration nicht entgegenzustehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sprechen wechselnde Beschäftigungsverhältnisse für sich allein nicht gegen die berufliche Integration (Hinweis: E 2.10.2001, Zl. 2000/01/0156; 17.9.2002, Zl. 2001/01/0357).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010358.X03

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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