TE Bvwg Beschluss 2020/1/9 L514 2208291-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29
VwGVG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

L514 2208291-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mehmet MUNAR, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mehmet MUNAR, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.09.2018, Zl. 424117105-161518482, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.09.2018, Zl. 424117105-161518482, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2018 ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser dagegen mit Schreiben vom 18.10.2018 fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. L519 2208291-1/6Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer nach einer Rechtsmittelbelehrung und Ausfolgung der Niederschrift über sein Recht informiert, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung stellen zu können.

3. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses mit der Begründung, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt worden sei.3. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses mit der Begründung, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt worden sei.

4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesbezüglich wurde - unter Vorlage eines Antrages gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG vom 10.12.2018 und einer Sendebestätigung vom 10.12.2018, 17:30 Uhr - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesbezüglich wurde - unter Vorlage eines Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG vom 10.12.2018 und einer Sendebestätigung vom 10.12.2018, 17:30 Uhr - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

In vorliegender Rechtssache sei zuletzt die mündliche Verhandlung am 06.12.2018 durchgeführt und im Anschluss an diese das die Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet worden. Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe mittels Telefax bereits am 10.12.2018 den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 19 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe den Zustellvorgang kontrolliert und habe für die Faxsendung die Bestätigung, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden sei ("Ergebnis: ok.") erhalten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundlicher Vertreter auch von einer erfolgreichen, fristgerechten Antragstellung iSd § 29 Abs. 4 VwGVG ausgegangen. Mit elektronischer Zustellung vom 09.07.2019, hinterlegt am 10.07.2019, habe der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter die schriftliche, gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhalten. Der Beschwerdeführer habe auf kein Rechtsmittel verzichtet. Er sei davon ausgegangen, dass er fristgerecht eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt habe. Nach Zugang der gekürzten Erkenntnisausfertigung habe der rechtsfreundliche Vertreter die telefonische Auskunft erhalten, dass im Gerichtsakt kein Antrag iSd § 29 Abs. 4 VwGVG aufliege. Offensichtlich sei es bei der Faxsendung zu einem technischen Übertragungsfehler, welcher dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt gewesen sei, gekommen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis. Der Beschwerdeführer wiederhole hiermit seinen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG und stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und die am 10.07.2019 zugestellte schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl. L519 2208291-1/11E, aufheben und ihm eine schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit vollumfänglicher Begründung zu Handen seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zustellen.In vorliegender Rechtssache sei zuletzt die mündliche Verhandlung am 06.12.2018 durchgeführt und im Anschluss an diese das die Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet worden. Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe mittels Telefax bereits am 10.12.2018 den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 19, Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe den Zustellvorgang kontrolliert und habe für die Faxsendung die Bestätigung, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden sei ("Ergebnis: ok.") erhalten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundlicher Vertreter auch von einer erfolgreichen, fristgerechten Antragstellung iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ausgegangen. Mit elektronischer Zustellung vom 09.07.2019, hinterlegt am 10.07.2019, habe der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter die schriftliche, gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhalten. Der Beschwerdeführer habe auf kein Rechtsmittel verzichtet. Er sei davon ausgegangen, dass er fristgerecht eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt habe. Nach Zugang der gekürzten Erkenntnisausfertigung habe der rechtsfreundliche Vertreter die telefonische Auskunft erhalten, dass im Gerichtsakt kein Antrag iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG aufliege. Offensichtlich sei es bei der Faxsendung zu einem technischen Übertragungsfehler, welcher dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt gewesen sei, gekommen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis. Der Beschwerdeführer wiederhole hiermit seinen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG und stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und die am 10.07.2019 zugestellte schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl. L519 2208291-1/11E, aufheben und ihm eine schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit vollumfänglicher Begründung zu Handen seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zustellen.

5. Ersuchen an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2019 und vom 30.09.2019 ergaben laut AV vom 03.10.2019, dass das betreffende Eingangsstück (Mitteilung bzw. Antrag per Fax) am 10.12.2018 in das Postfach Einlaufstelle eingelangt sei. Auf Grund der längeren Zeitspanne habe jedoch nicht mehr nachvollzogen werden können, warum das Eingangsstück nicht protokolliert worden sei. Eine mögliche Ursache wäre, dass zu diesem Zeitpunkt eine immens hohe Personalfluktuation in der Kanzlei vorgelegen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.09.2018, Zl. 424117105-161518482, vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in weiterer Folge eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. L519 2208291-1/6Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht mangels Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses.1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.09.2018, Zl. 424117105-161518482, vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in weiterer Folge eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. L519 2208291-1/6Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht mangels Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses.

1.2. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mittels Telefax am 10.12.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses am 06.12.2018, die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 09.07.2019 sowie der anhängige Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.07.2019 ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

2.2. Soweit vom Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand moniert wurde, dass er bereits am 10.12.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mittels Telefax gestellt hat, ist auszuführen, dass dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Anhand der im Akt befindlichen Dokumente bzw aufgrund der die in diesem Zusammenhang getätigten Erhebungen hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der diesbezügliche Antrag am 10.12.2018 in das Postfach Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist (vgl. dazu den AV vom 03.10.2019, den AV vom 30.09.2019, Antrag vom 10.12.2018 und Sendebestätigung) und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen weder protokolliert noch an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet wurde.2.2. Soweit vom Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand moniert wurde, dass er bereits am 10.12.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mittels Telefax gestellt hat, ist auszuführen, dass dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Anhand der im Akt befindlichen Dokumente bzw aufgrund der die in diesem Zusammenhang getätigten Erhebungen hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der diesbezügliche Antrag am 10.12.2018 in das Postfach Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist vergleiche dazu den AV vom 03.10.2019, den AV vom 30.09.2019, Antrag vom 10.12.2018 und Sendebestätigung) und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen weder protokolliert noch an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung

3.1. § 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.1. Paragraph 29, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten."

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

3.2. Die rechtssystematische Struktur des § 33 VwGVG gleicht (davon abgesehen, dass eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, was freilich nicht ausschließt, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist) in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der §§ 71 und 72 AVG (zB VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/10/0113). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass die §§ 71 und 72 AVG gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den §§ 71 und 72 AVG verwiesen werden (vgl. Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33, RZ 1).3.2. Die rechtssystematische Struktur des Paragraph 33, VwGVG gleicht (davon abgesehen, dass eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, was freilich nicht ausschließt, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist) in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der Paragraphen 71 und 72 AVG (zB VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/10/0113). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass die Paragraphen 71 und 72 AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den Paragraphen 71 und 72 AVG verwiesen werden vergleiche Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 33,, RZ 1).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwSlg 3692 A/1955; VwGH 20. 1. 1986, 85/10/0177; 20. 11. 1986, 86/02/0104; Antoniolli/Koja 818; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Thienel 321; Walter/Mayer Rz 613), dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form (vgl Fink B., Wiedereinsetzung 22) gesetzt wurde. [...] Auch hat der Wiedereinsetzungswerber keine Prozesshandlung, die er durch die Wiedereinsetzung nachholen könnte, versäumt, wenn er behauptet, die Berufung fristgerecht eingebracht zu haben (vgl VwSlg 3692 A/1955; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Hauer W., ÖIZ 1967, 101 f). Mit der Behauptung, die Berufungsfrist gewahrt zu haben, wird nach der Jud kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 22, mwN).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwSlg 3692 A/1955; VwGH 20. 1. 1986, 85/10/0177; 20. 11. 1986, 86/02/0104; Antoniolli/Koja 818; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Thienel 321; Walter/Mayer Rz 613), dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form vergleiche Fink B., Wiedereinsetzung 22) gesetzt wurde. [...] Auch hat der Wiedereinsetzungswerber keine Prozesshandlung, die er durch die Wiedereinsetzung nachholen könnte, versäumt, wenn er behauptet, die Berufung fristgerecht eingebracht zu haben vergleiche VwSlg 3692 A/1955; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Hauer W., ÖIZ 1967, 101 f). Mit der Behauptung, die Berufungsfrist gewahrt zu haben, wird nach der Jud kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 22, mwN).

Gemäß § 29 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH und der Beschwerde beim VfGH darstellt.Gemäß Paragraph 29, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH und der Beschwerde beim VfGH darstellt.

3.3. Verfahrensgegenständlich folgte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Niederschrift dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter am 06.12.2018 inklusive einer Belehrung aus. Bereits am 10.12.2018 - also binnen offener Frist von zwei Wochen (06.12.2018 bis 20.12.2018) - stellte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - einen Antrag auf die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Es wurde daher die Frist gewahrt und ist folglich der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2019 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist jedoch nach wie vor offen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch mangels Fristversäumnis gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch mangels Fristversäumnis gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Fristenwahrung mangelnde Beschwer mündliche Verkündung Rechtsschutzinteresse Wiedereinsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2208291.2.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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