RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0019

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 gebotenen Persönlichkeitsprüfung das familiäre und persönliche Umfeld der Beschwerdeführerin beleuchten müssen. Diese hat nämlich im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sich durch die Trennung von ihrem Ehegatten eine wesentliche Veränderung ihrer Lebenssituation ergeben habe. Diesem Umstand kommt vor dem Hintergrund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen ehemaligen familiären Probleme der Beschwerdeführerin darüber hinaus Bedeutung zu, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre nunmehrige Situation für die Zukunft keine weiteren im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Verfehlungen erwarten lässt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010019.X02

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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