RS Vwgh 2003/10/7 2003/01/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §67 Abs1 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §67 Abs1 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Wie den ErläutRV zur Neufassung des § 67 Abs. 1 SPG durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 (1138 BlgNR XXI GP. 33f) zu entnehmen ist, sollte durch die genannte Novelle der Anwendungsbereich der erkennungsdienstlichen Behandlung mittels DNA-Untersuchung auf vermisste Personen und aufgefundene Leichen sowie auf unverdächtige Menschen, die Gelegenheit hatten, Spurenmaterial am Tatort zu hinterlassen, erweitert werden, im Übrigen jedoch an den Voraussetzungen für die DNA-Untersuchung an einem Betroffenen nach § 67 Abs. 1 SPG 1991 keine Änderung erfolgen, weshalb für den Verwaltungsgerichtshof insoweit kein Anlass besteht, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG 1991 abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010191.X03

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten