RS Vwgh 2003/10/7 2001/01/0311

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
SPG 1991 §40 Abs2;
StPO 1975 §139 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0389 E 22. Oktober 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der VfGH hat ausgesprochen, dass es zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist. In diesem Sinn kann auch eine aus Anlass einer Hausdurchsuchung durchgeführte Personendurchsuchung innerhalb der durch den richterlichen Auftrag erteilten Ermächtigung liegen (vgl. E VfGH 13. Dezember 1982, VfSlg 9585/1982, mwN). Es muss sich aber um eine solche Personendurchsuchung handeln, die Zwecken der Hausdurchsuchung dienende Funktion hat und der kein eigenständiger Charakter (etwa im Sinn des § 139 Abs. 2 StPO 1975 oder des § 40 Abs. 2 SPG 1991) zukommt (vgl. E VwGH 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084 bis 1087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010311.X03

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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