Entscheidungsdatum
27.02.2020Norm
AlVG §33Spruch
L525 2227762-1/7E
L525 2228553-1/5EL525 2227762-1/7E, L525 2228553-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Monika DANILKOW über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX gegen die Bescheide des AMS Linz vom 13.1.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 5.2.2020, Zl. XXXX (prot. zu L525 2227762-1) sowie vom 31.1.2020 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (prot. zu L525 2228533-1), nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Monika DANILKOW über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 gegen die Bescheide des AMS Linz vom 13.1.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 5.2.2020, Zl. römisch 40 (prot. zu L525 2227762-1) sowie vom 31.1.2020 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (prot. zu L525 2228533-1), nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A1) Die Beschwerdevorentscheidung vom 5.2.2020 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
A2) Der Bescheid vom 31.1.2020 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
A3) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 betreffend Einstellung der Notstandshilfe wird als unbegründet abgewiesen.
und beschlossen:
A4) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. A4) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erhält seit dem 9.6.2016 seitens des AMS Linz Notstandshilfe. Das AMS Linz informierte den Beschwerdeführer am 21.11.2019 darüber, dass seitens des AMS Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünde und sei zu klären, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit gefährden könnten. Die belangte Behörde nahm den Beschwerdeführer daher am 21.11.2019 niederschriftlich ein und belehrte den Beschwerdeführer über seine Pflicht gemäß § 8 Abs. 2 AlVG. Der Beschwerdeführer müsse sich einer Untersuchung im Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt unterziehen. Der Beschwerdeführer erhält seit dem 9.6.2016 seitens des AMS Linz Notstandshilfe. Das AMS Linz informierte den Beschwerdeführer am 21.11.2019 darüber, dass seitens des AMS Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünde und sei zu klären, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit gefährden könnten. Die belangte Behörde nahm den Beschwerdeführer daher am 21.11.2019 niederschriftlich ein und belehrte den Beschwerdeführer über seine Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Der Beschwerdeführer müsse sich einer Untersuchung im Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt unterziehen.
Der Beschwerdeführer erschien daraufhin am 3.12.2019 zur Untersuchung. In der Stellungnahme des Chefarztes vom 18.12.2019 führte dieser im Wesentlichen aus, dass eine Beurteilung aus rein allgemeinmedizinischer Sicht nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Blutabnahme als auch die notwendige orthopädische Begutachtung abgelehnt. Zusätzlich wäre wohl auch eine psychiatrisch-neurologische Begutachtung erforderlich. , Der Beschwerdeführer erschien daraufhin am 3.12.2019 zur Untersuchung. In der Stellungnahme des Chefarztes vom 18.12.2019 führte dieser im Wesentlichen aus, dass eine Beurteilung aus rein allgemeinmedizinischer Sicht nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Blutabnahme als auch die notwendige orthopädische Begutachtung abgelehnt. Zusätzlich wäre wohl auch eine psychiatrisch-neurologische Begutachtung erforderlich.
Mit Schreiben vom 10.1.2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das AMS via eAMS-Konto und brachte vor, der Leistungsträger würde – ohne Gründe und ohne einen Bescheid auszustellen – die Leistung verweigern. Der Leistungsträger sei daher säumig und uneinsichtig, weshalb der sich nun zur Säumigkeit der Behörde die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich einfordere. Das Verwaltungsgericht werde ersucht zur Sicherung seiner Existenz Stellung zu nehmen. Er wolle im Verfahren vertreten sein und sei er zur Verfahrenshilfe berechtigt, soweit er sich nicht selbst vertreten könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.1.2020 verfügte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer ab dem 18.12.2019 keine Notstandshilfe gewährt werde. Der Beschwerdeführer habe die ärztliche Untersuchung zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit am 18.12.2019 verweigert. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Schreiben vom 14.1.2020 erhob der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er habe den Bescheid erhalten. Er sei am 18.12.2020 zu keiner Untersuchung geladen gewesen. Er habe in der "Beschwerde" angezeigt, dass er keinen Bescheid erhalten habe und habe er bereits vor dem Bescheid Beschwerde erhoben. Er sei am 18.12.2019 zu keiner Untersuchung geladen gewesen. Eine Prüfung durch das Verwaltungsgericht sei unbedingt erforderlich und werde die Behörde aufgefordert umgehend Stellung zu nehmen. Mit handschriftlich abgefasstem Schreiben vom 14.1.2020 führte der Beschwerdeführer aus, er gebe bekannt, dass er das AMS wegen Säumnis zur Leistung die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes ersuche. Er werde bereits seit 1.12.2019 mit einer Leistungsverweigerung konfrontiert, die wesentlichen Einfluss zur Sicherung der Existenz und lebensnotwendiger medizinischer Versorgung habe. Mit Schreiben vom 15.1.2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14.1.2020 und führte aus, dass der Bescheid nach Säumnis erstellt worden sei. Es sei unstatthaft Bescheide zu benennen, die nach Säumnis erstellt worden seien, da dies gegen das rechtstaatliche Prinzip erfolge. Außerdem sei der Vertrag der EU verletzt worden. Die Behörde werde nun ausdrücklich aufgefordert das Verfahren zu eröffnen, da dem Beschwerdeführer dadurch der Versicherungsschutz verweigert werde. Er sei auf Leistungen angewiesen und werde seine Gesundheit gefährdet. Er beantrage wiederum Verfahrenshilfe. Mit Aktenvermerk vom 15.1.2020 hielt die belangte Behörde fest, dass nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer diese Schreiben (offenbar als Konvolut) die Beschwerde darstellen sollen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Beschwerdevorlage vom 22.1.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor (prot. zu L525 2227762-1).
Mit als "Bescheid" bezeichneten Schreiben vom 5.2.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich geweigert an einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe sich am 3.12.2019 im Zuge der Untersuchung unkooperativ verhalten und habe sowohl die Blutabnahme als auch die notwenige orthopädische Zusatzuntersuchung abgelehnt. Die Schreiben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren würden keine triftigen Gründe enthalten, weswegen die Untersuchungen abgelehnt worden seien. Es liege eine Weigerung vor und sei die Notstandshilfe einzustellen gewesen. Mit als "Bescheid" bezeichneten Schreiben vom 5.2.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich geweigert an einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe sich am 3.12.2019 im Zuge der Untersuchung unkooperativ verhalten und habe sowohl die Blutabnahme als auch die notwenige orthopädische Zusatzuntersuchung abgelehnt. Die Schreiben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren würden keine triftigen Gründe enthalten, weswegen die Untersuchungen abgelehnt worden seien. Es liege eine Weigerung vor und sei die Notstandshilfe einzustellen gewesen.
Mit Schreiben vom 31.1.2020 führte die belangte Behörde aus, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.1.2020 gegen den Bescheid vom 13.1.2020 werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Auch gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (prot. zu L525 2228553-1). Mit Schreiben vom 31.1.2020 führte die belangte Behörde aus, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.1.2020 gegen den Bescheid vom 13.1.2020 werde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Auch gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (prot. zu L525 2228553-1).
Der Beschwerdeführer führte zum Schreiben vom 31.1.2020 und zum Schreiben vom 5.2.2020 aus, er habe die Bescheide der "Verwaltungsterroristen" erhalten. Er widerspreche den Bescheiden. Nach der vertraglichen Vereinbarung des AMS und der PVA bestünde durch seinen Pensionsantrag eine Leistungspflicht des AMS seit dem 3.12.2019. Die Verwaltungsterroristen des AMS würden nun aufgefordert den Vertrag mit der PVA zu erfüllen, somit die Bescheide durch einen Vertrag wohl hinfällig seien. Der zuletzt aggressive Leiter werde nun höflich ersucht seinen Pflichten nachzukommen, ansonsten möge er sich einen Hund kaufen, wenn er seine Aggressivität an jemanden auslassen wolle. Die Bescheiderstellerin könne als "woodoopriesterin" viel Geld verdienen. Er werde die Bescheide der PVA vorlegen. Gezeichnet wurde das Schreiben am Ende mit "Serwas ihr agrowastln".
Die belangte Behörde legte wiederum die Akten des Verfahrens zu L525 2228553-1 vor und legte weitere Aktenteile zum bereits anhängigen Verfahren zu L525 2227762-1 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Feststellungen:,
Der Beschwerdeführer bezieht unbestritten seit dem 9.6.2016 Notstandshilfe beim zuständigen AMS Linz. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.11.2019 aufgetragen am aufgrund seiner amtsbekannten Diagnosen wie Psychoneurasthenie, Leidensdruck, Blindheit links, Lumbalsyndr., postthormbotisches Syndrom, Zervikalsyndrom medizinisch abklären zu lassen, ob überhaupt Arbeitsfähigkeit besteht. Eine abschließende Begutachtung seitens der PVA konnte nicht durchgeführt werden.
Die belangte Behörde legte mit Beschwerdevorlage vom 22.1.2020 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13.1.2020 vor. Die Beschwerdevorentscheidung gegen die Beschwerde vom 14.1.2020 stammt vom 5.2.2020, der Bescheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 ausgeschlossen wurde, stammt wiederum vom 31.1.2020.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht wurde nicht bestritten, ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Untersuchungen nicht mitwirkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die PVA in ihrem Gutachten gemäß § 8 AlVG vom 12.12.2019 ausführte, dass der Beschwerdeführer eine Blutabnahme ablehnte ebenso wie die orthopädische Untersuchung. Die untersuchende Gutachterin hielt weiters fest, dass sich die klinische Untersuchung schwierig gestaltete, da der Beschwerdeführer diverse Funktionsüberprüfungen teilweise verweigerte, wie zB das Vorbeugen für eine Untersuchung der Lendenwirbelsäule. Außerdem brachte der Beschwerdeführer keinerlei Gutachten oder Befunde zur Untersuchung mit. Das Gutachten führt weiters aus: "Der Antragsteller verhält sich während der gesamten Begutachtung überwiegend äußerst unkooperativ, verweigert sowohl die orthopädische Begutachtung als auch die Blutabnahme, bei der klinischen Untersuchung werden insbesondere relevante Bewegungsüberprüfungen großteils verweigert. Er gibt an, ihm sei geraten worden, einen unabhängigen Begutachter zu konsultieren und ich als Begutachterin würde ja die gegnerische Partei, die PVA, vertreten. Auf alle Fragen bezüglich seines aktuellen Befindens bzw. evtl. Beschwerden gibt der Antragsteller keine konkreten Antworten, verweist wiederholt darauf, dass bereits alles aktenkundig sei. Lediglich eine Kalkschulter links sei zwischenzeitlich diagnostiziert worden und verursache Schmerzen…"., Dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht wurde nicht bestritten, ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Untersuchungen nicht mitwirkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die PVA in ihrem Gutachten gemäß Paragraph 8, AlVG vom 12.12.2019 ausführte, dass der Beschwerdeführer eine Blutabnahme ablehnte ebenso wie die orthopädische Untersuchung. Die untersuchende Gutachterin hielt weiters fest, dass sich die klinische Untersuchung schwierig gestaltete, da der Beschwerdeführer diverse Funktionsüberprüfungen teilweise verweigerte, wie zB das Vorbeugen für eine Untersuchung der Lendenwirbelsäule. Außerdem brachte der Beschwerdeführer keinerlei Gutachten oder Befunde zur Untersuchung mit. Das Gutachten führt weiters aus: "Der Antragsteller verhält sich während der gesamten Begutachtung überwiegend äußerst unkooperativ, verweigert sowohl die orthopädische Begutachtung als auch die Blutabnahme, bei der klinischen Untersuchung werden insbesondere relevante Bewegungsüberprüfungen großteils verweigert. Er gibt an, ihm sei geraten worden, einen unabhängigen Begutachter zu konsultieren und ich als Begutachterin würde ja die gegnerische Partei, die PVA, vertreten. Auf alle Fragen bezüglich seines aktuellen Befindens bzw. evtl. Beschwerden gibt der Antragsteller keine konkreten Antworten, verweist wiederholt darauf, dass bereits alles aktenkundig sei. Lediglich eine Kalkschulter links sei zwischenzeitlich diagnostiziert worden und verursache Schmerzen…".
Die restlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet auszugsweise wie folgt:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8, (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."
Das Verwaltungsgerichtsverfahren, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahren, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet auszugsweise:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
…
Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
…
Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
3.1 Zur Behebung der Beschwerdevorentscheidung und des Bescheides vom 31.1.2020 (prot. zu L525 2228533-1) (A1 und A2).
Die belangte Behörde legte mit Beschwerdevorlage vom 22.1.2020 nicht nur den gegenständlichen Bescheid vom 13.1.2020 vor, sondern auch ein Schreiben vom 10.1.2020 mit welchem der Beschwerdeführer – erkennbar – Verfahrenshilfe beantragte. Darüber hinaus allerdings legte die belangte Behörde auch das – erkennbar als – Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 zu qualifizierende Schreiben vom 14.1.2020 vor. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vorlage an das Verwaltungsgericht erfolgt, stellt sie einen entscheidenden Einschnitt im Beschwerdeverfahren dar. Mit der Vorlage der Beschwerde endet nämlich die Rolle der belangten Behörde als für den Verfahrensgang verantwortliche Stelle und Entscheidungsträgerin, sie wird zur Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dem Beschwerdeführer gegenübersteht und der dieselben Rechte zukommen wie diesem. Die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet damit unabhängig davon, ob die zweimonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht (vgl. dazu bereits Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 14, Rz. 8). Aus der Systematik des VwGVG und aus den EB zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich darüber hinaus, dass bis zur Vorlage der Beschwerde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Daher kommt dem Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (vgl. dazu bereits Götzl § 13 VwGG Rz 9, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2). Gegenständlich geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Beschwerdevorentscheidung bzw. den Bescheid vom 31.1.2020 erließ. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide darüber hinaus auch gerade noch erkennbar ein Rechtsmittel. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 unzuständig, weswegen die Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Das erkennende Gericht weist daraufhin, dass sich die Pflicht zur unmittelbaren Vorlage der Beschwerde auch nicht aus dem Wortlaut des § 8a VwGVG ergibt. Vielmehr wäre nur der Antrag auf Verfahrenshilfe und die Akten gemäß § 8a Abs. 6 vorzulegen gewesen. Mit der Vorlage der Beschwerde ging die Entscheidungskompetenz auf alle Fälle auf das erkennende Gericht über und war die belangte Behörde daher unzuständig für die weiteren Verfahrensschritte. Die belangte Behörde legte mit Beschwerdevorlage vom 22.1.2020 nicht nur den gegenständlichen Bescheid vom 13.1.2020 vor, sondern auch ein Schreiben vom 10.1.2020 mit welchem der Beschwerdeführer – erkennbar – Verfahrenshilfe beantragte. Darüber hinaus allerdings legte die belangte Behörde auch das – erkennbar als – Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 zu qualifizierende Schreiben vom 14.1.2020 vor. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vorlage an das Verwaltungsgericht erfolgt, stellt sie einen entscheidenden Einschnitt im Beschwerdeverfahren dar. Mit der Vorlage der Beschwerde endet nämlich die Rolle der belangten Behörde als für den Verfahrensgang verantwortliche Stelle und Entscheidungsträgerin, sie wird zur Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dem Beschwerdeführer gegenübersteht und der dieselben Rechte zukommen wie diesem. Die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet damit unabhängig davon, ob die zweimonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht vergleiche dazu bereits Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 14,, Rz. 8). Aus der Systematik des VwGVG und aus den EB zu den Paragraphen 13 und 22 VwGVG ergibt sich darüber hinaus, dass bis zur Vorlage der Beschwerde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach Paragraph 13, VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß Paragraph 22, VwGVG zu erfolgen hat. Daher kommt dem Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu vergleiche dazu bereits Götzl Paragraph 13, VwGG Rz 9, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2). Gegenständlich geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Beschwerdevorentscheidung bzw. den Bescheid vom 31.1.2020 erließ. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide darüber hinaus auch gerade noch erkennbar ein Rechtsmittel. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 unzuständig, weswegen die Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Das erkennende Gericht weist daraufhin, dass sich die Pflicht zur unmittelbaren Vorlage der Beschwerde auch nicht aus dem Wortlaut des Paragraph 8 a, VwGVG ergibt. Vielmehr wäre nur der Antrag auf Verfahrenshilfe und die Akten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, vorzulegen gewesen. Mit der Vorlage der Beschwerde ging die Entscheidungskompetenz auf alle Fälle auf das erkennende Gericht über und war die belangte Behörde daher unzuständig für die weiteren Verfahrensschritte.
3.2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 (A3):
Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Weise, dass er die ordnungsgemäße Untersuchung am 3.12.2019 vereitelt hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich ausreichend aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Gutachten der PVA vom 12.12.2020, dass der Beschwerdeführer an den aufgetragenen Untersuchungen eben nicht mitwirkte, sondern durch sein unkooperatives Verhalten die ärztliche Untersuchung vereitelte. Gründe, weswegen der Beschwerdeführer an der Untersuchung nicht mitwirken wollte, wurden weder erstattet, noch sind solche ersichtlich. Nochmals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Vorhalte der belangten Behörde nicht einmal bestreitet. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die unbestritten gebliebenen Leiden des Beschwerdeführers zumindest fraglich ist und eine Untersuchung daher indiziert war, wird auch nicht bestritten. Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, gemäß § 8 Abs. 2 fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das erkennende Gericht ausreichend, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung durch seine Verweigerung der Mitwirkung vereitelte und die Sanktion daher gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Weise, dass er die ordnungsgemäße Untersuchung am 3.12.2019 vereitelt hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich ausreichend aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Gutachten der PVA vom 12.12.2020, dass der Beschwerdeführer an den aufgetragenen Untersuchungen eben nicht mitwirkte, sondern durch sein unkooperatives Verhalten die ärztliche Untersuchung vereitelte. Gründe, weswegen der Beschwerdeführer an der Untersuchung nicht mitwirken wollte, wurden weder erstattet, noch sind solche ersichtlich. Nochmals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Vorhalte der belangten Behörde nicht einmal bestreitet. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die unbestritten gebliebenen Leiden des Beschwerdeführers zumindest fraglich ist und eine Untersuchung daher indiziert war, wird auch nicht bestritten. Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das erkennende Gericht ausreichend, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung durch seine Verweigerung der Mitwirkung vereitelte und die Sanktion daher gerechtfertigt war.
Das erkennende Gericht erlaubt sich darüber hinaus festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die Sperre des Notstands ab dem 18.12.2019 ist. Soweit nämlich der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde sei mit der Zahlung ab dem 3.12.2019 in Verzug, so ist dem Beschwerdeführer zumindest soweit beizupflichten, als dass es für die Einstellung über den Zeitraum vom 3.12.2019 bis zum 18.12.2019 keinen Rechtstitel gibt. Dies ist allerdings nicht verfahrensgegenständlich.
3.3 Antrag auf Verfahrenshilfe (A4):
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe hält das erkennende Gericht außerdem fest, dass nicht erkennbar ist, dass das Verfahren von einer besonderen Komplexität gezeichnet wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt in seinen Beschwerdeschreiben nicht und ist keine Rechtsfrage zu lösen, sondern erscheint die weitere Rechtsverfolgung als aussichtslos. Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus auch selbst eine Beschwerde formulieren, weswegen bereits aus diesem Grund verfahrensgegenständlich keine besondere Komplexität erkennbar war, zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt der Vereitelung ja nicht einmal bestreitet.
3.4 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch keine notwendig. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht und ergeben sich sämtliche Feststellungen unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Da der Sachverhalt für das erkennende Gericht unstrittig war konnte von der weiteren mündlichen Erörterung Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2228553.1.00Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020