RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0156

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Bezüglich der persönlichen Integration des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aus der nicht weiter verfolgten Anzeige aus dem Jahr 1999 nicht auf die Begehung einer Straftat geschlossen werden durfte und die Anzeige als solche - losgelöst von der Frage ihrer Berechtigung - nicht als Ermessensgesichtspunkt zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertbar ist. Im Übrigen ist zu dem strafgerichtlich bzw. verwaltungsbehördlich geahndeten Fehlverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass es zwar im Rahmen der Ermessensübung (unter den Gesichtspunkten allgemeines Wohl und öffentliches Interesse) zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnte, dass ihm allerdings bezüglich der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang allein angesprochenen Integration keine Aussagekraft zukommt (Hinweis: E 11.10.2000, Zl. 2000/01/0227).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010156.X03

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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