RS Vwgh 2003/10/7 98/01/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

§ 5a Abs. 1 SPG 1991 sieht für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor (Hinweis: E 24.6.2003, Zlen. 98/01/0201 bis 0204). Die überwachten Vorhaben müssen entweder

-

Vorhaben sein, "die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen", wie Verkaufsveranstaltungen oder Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren, Dienstleistungen oder dgl. - wenn auch (wie etwa bei Werbeveranstaltungen) nur mittelbar - bezweckt wird oder

-

Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder

-

Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X05

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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