RS Vwgh 2003/10/7 2001/01/0311

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §140 Abs3;
StPO 1975 §142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0121 E 14. Jänner 2003 RS 1hier: nur der zweite Satz.

Stammrechtssatz

Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist (vgl. E VwGH 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084, 1085, 1087, und E VfGH 13.12.1982, VfSlg. 9585/1982). Da einer Hausdurchsuchung auch bestimmte Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen immanent sind, so insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen oder allfällige Behinderungen abzustellen, sind in diesem Rahmen gesetzte Zwangsmaßnahmen gleichfalls von der richterlichen Verfügung gedeckt und mithin der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen (vgl. E VwGH 23.9.1998, Zlen. 97/01/1084, 1085, 1087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010311.X04

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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